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Tax, Legal & Business News www.pwc.cz/tbn März 2013 Newsletter über Steuern, Recht, Beratung, Rechnungswesen und Wirtschaftsprüfung Jetzt können Sie die aktuellsten Nachrichten über Steuern, Recht, Buchhaltung, Beratung und Wirtschaftsprüfung auch auf unserem Twitter Channel lesen: Haupthemen ›› Unterschiede in arbeitsund handelsrechtlichen Wettbewerbsabreden ›› Die Generalfinanzdirektion präzisierte die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für medizinische Mittel ›› Haben Sie Ihre Transaktionen für Steuerzwecke richtig klassifiziert? ›› Neuer Quellensteuersatz für Steuerpflichtige mit Wohnsitz in Staaten mit fehlendem Informationsaustausch ›› Der Informationsaustausch zwischen der tschechischen Steuerverwaltung und dem Ausland wird von einer neuen Richtlinie geregelt ›› Behörden verstärken die Kontrollen gegen illegale Beschäftigung ›› Steuerliche Begünstigung der Kinderbetreuung ›› Immobilienvermietung durch natürliche Personen wird registrierungspflichtig ›› Die PwC Akademie https://twitter.com/PwC_CR Thema des Monats Editorial Unterschiede in arbeits- und handelsrechtlichen Wettbewerbsabreden Liebe Leserinnen und Leser, Angesichts des Beschlusses des Verfassungsgerichts vom Januar, das über die Verletzung der Geheimhaltungspflicht eines Handelsvertretungsvertrags entschied, ist das Thema Wettbewerbsabreden wieder in den Fokus des Interesses gerückt. Eine Wettbewerbsabrede ist meistens in Arbeitsverträgen anzutreffen, sie kann aber auch bei anderen Vertragstypen gefunden werden. Sie zielt auf den Schutz vor dem Übergang von Kenntnissen und Erfahrungen beispielsweise zur Konkurrenz. Bei den handelsrechtlichen Wettbewerbsabreden handelt es sich zum Beispiel um eine Vereinbarung, die im Handelsvertretungsvertrag oder im Vertrag über die Ausübung der Funktion eines satzungsmäßigen Organs enthalten sind. Die Wettbewerbsabrede der Arbeitnehmer wird strenger geregelt und beschränkt die Vertragsfreiheit der Vertragsparteien. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich für einen Zeitraum von längstens einem Jahr keine Erwerbstätigkeit auszuüben, die mit dem derzeitigen Arbeitgeber im Wettbewerbsverhältnis steht. Bei einer handelsrechtlichen Wettbewerbsabrede sollte das Gebiet genau bestimmt werden, worauf sich die Wettbewerbsabrede erstreckt. Unbestimmte und zu weit formulierte Klauseln werden nach dem Handelsrecht als nicht angemessener Eingriff in die Unternehmensfreiheit betrachtet. Ein weiterer Unterschied ist die Entgeltlichkeit der Wettbewerbsabrede. In der Arbeitnehmerwettbewerbsabrede muss dem Arbeitnehmer eine monatliche Vergütung in der Höhe von mindestens 1/2 des Durchschnittsentgelts des Arbeitnehmers garantiert werden. Dagegen ist eine solche Bestimmung über die Entschädigung kein zwingender Bestandteil der Konkurrenzklausel nach dem Handelsrecht. Die Person, die die Wettbewerbsabrede nach dem Handelsrecht abschließt, hat jedoch einen Anspruch auf eine gerechte Entschädigung und auf den Ausgleich etwaiger Verluste. Was die Möglichkeit der Auflösung betrifft, kann von der Wettbewerbsabrede nach dem Handelsrecht aus rechtlich festgesetzten Gründen bzw. auf Grund der in der Vereinbarung ausdrücklich festgehaltenen Gründe zurückgetreten werden. Dagegen kann bei den arbeitsrechtlichen Wettbewerbsverboten der Arbeitgeber von der Klausel nur während des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses zurücktreten, und der Arbeitnehmer darf die Wettbewerbsabrede nur dann kündigen, wenn der Arbeitgeber ihm die finanzielle Entschädigung nach dem einschlägigen Fälligkeitstag (auch teilweise) nicht auszahlte. Bei der Verletzung der Wettbewerbsabrede hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, neben dem Ersatz eines etwaigen Schadens, dessen betragsmäßige Bestimmung sehr schwer oder gar unmöglich ist, auch eine angemessene Vertragsstrafe zu vereinbaren. Durch die Bezahlung der Vertragsstrafe wird die Wettbewerbsabrede allerdings vonseiten des Arbeitnehmers ohne weiteres aufgehoben. Ondřej Plánička +420 251 152 934 die OECD-Initiative gegen die Aushöhlung der Besteuerungsgrundlage und Gewinnverlagerung hat nicht nur in Deutschland, sondern auch in Tschechien breiten Widerhall gefunden. Es steht zu erwarten, dass diese Initiative sich auf die in Tschechien steuerpflichtigen Unternehmen auswirken wird, sei es durch gründlichere Betriebsprüfungen oder strengere Gesetzesvorschriften. Hierbei ist die jüngste Anhebung des Quellensteuersatzes hervorzuheben. Dieser Steuersatz beträgt üblicherweise 15%. Wohnt der Empfänger jedoch in einem Nicht-EU/EWR-Staat, mit dem Tschechien sich nicht auf den Austausch steuerlicher Informationen verständigte, gilt ein erhöhter Steuersatz von 35%. Neben diesen und weiteren steuerlichen Themen widmet sich diese Ausgabe der PwC Tax & Business News auch anderen Fragen, insb. aus dem Bereich des Arbeits- und Handelsrecht. Ich wünsche Ihnen eine angeregte Lektüre und stehe Ihnen – gemeinsam mit meinen Kolleginnen und Kollegen – für weitere Auskünfte jederzeit gern zur Verfügung. Es grüßt Sie herzlich Adrian Cloer +420 251 152 604 Haben Sie Interesse an der regelmäßigern Zusendung dieses Newsletters, wenden Sie sich bitte an Jan Keprta, [email protected]. Steuern Thema des Monats Arbeitnehmer Die PwC Akademie Steuern Die Generalfinanzdirektion präzisierte die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für medizinische Mittel Die Generalfinanzdirektion (GFD) gab am 4. Februar weitere Informationen bekannt, die die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für medizinische Mittel ab 1. Januar 2013 präzisieren. Diese Bekanntmachung knüpft an die vom Finanzministerium im Dezember bekanntgegebenen Informationen zum Steuersatz für medizinische Mittel an. Nähere Informationen finden Sie auf den Seiten der Finanzverwaltung hier. Martin Diviš +420 251 152 574 Haben Sie Ihre Transaktionen für Steuerzwecke richtig klassifiziert? Als Reaktion auf den Bericht über die Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlage sowie Gewinnverlagerungen (sog. BEPS – Base Erosion and Profit Shifting), der im Februar 2013 von der OECD veröffentlicht wurde), können komplexere Betriebsprüfungen eintreten. Besonders hervorzuheben ist der Bereich der Verrechnungspreise, und zwar vor allem die vertragliche Zuordnung der Risiken und der immateriellen Wirtschaftsgüter. Ein Gegenstand der Betriebsprüfung kann insbesondere der Vergleich der Rechtsstruktur eines innerbetrieblichen Geschäftsvorfalls mit der wirtschaftlichen Wirklichkeit dieser Transaktionen sein. Der OECD-Bericht behandelt die Effizienz der Maßnahmen der Finanzverwaltung und stellt konkrete Beispiele der Steuerplanung dar, deren Ziel die Steuerumgehung ist. Das Dokument steht auf der Website der OECD hier zur Verfügung. Im Juni 2013 soll OECD auf Grund des oben angeführten Berichts einen Aktionsplan für die Finanzverwaltungen erstellen, der: • die im OECD-Bericht erwähnten Maßnahmen konkretisiert, • konkrete Termine festlegt, • und Maßnahmen zur Umsetzung der vorgeschlagenen Lösungen identifiziert. Der OECD-Bericht kann als Grundlage für eine gerechte Steuerplanung betrachtet werden. Wenn Sie Interesse an der Besprechung der Details dieses Berichtes und dessen potenzielle Auswirkungen auf Ihr Unternehmen haben, wenden Sie sich bitte an uns. Zenon Folwarczny +420 251 152 580 Marta Pankiv +420 251 152 512 Neuer Quellensteuersatz für Steuerpflichtige mit Wohnsitz in Staaten mit fehlendem Informationsaustausch Der Steuersatz für Einkünfte auf dem Gebiet der Tschechischen Republik beläuft sich ab 1. Januar 2013 für Steuerpflichtige, die in einem Staat wohnhaft sind, der im Hinblick auf Informationsaustausch als Nichtvertragsstaat angesehen wird, beträgt im Allgemeinen 35 %. Für andere Steuerzahler gilt der 15-%ige Satz oder – im Falle eines Doppelbesteuerungsabkommens – ein ggf. niedrigerer Steuersatz. Als ein Nichtvertragsstaat wird ein Staat betrachtet, der nicht EU/EWRStaat ist. Weiterhin zählen hierzu Staaten, mit denen Tschechien nicht mindestens einen der folgenden Verträge (Abkommen) abgeschlossen hat: Doppelbesteuerungsabkommen, Abkommen über Austausch von Informationen in Steuersachen oder einen multilateralen Vertrag über beiderseitige Verwaltungshilfe in Steuerangelegenheiten. Falls der Steuerzahler ein Angehöriger eines Vertragsstaates ist, hat er diese Tatsache nachzuweisen, zum Beispiel durch einen Identitätsnachweis oder eine eidesstattliche Erklärung. Die Tatsache, dass der Steuerzahler ein Angehöriger Tschechiens auf Grund seines Wohnorts oder Sitzes ist, ist vor allem durch einen gültigen Identitätsnachweis bei natürlichen Personen oder durch Eintragung im entsprechenden öffentlichen Register bei juristischen Personen oder durch eine eidesstaatliche Erklärung, die die oben angegebenen Möglichkeiten ersetzt, nachzuweisen. Die Steueransässigkeit ist für die Geltendmachung des Vorteils aus den 2 oben angeführten internationalen Verträge oder Abkommen (zum Beispiel die Reduktion des Quellensteuersatzes) ist auf die der Weisung D-286 des Finanzministeriums entsprechende Art nachzuweisen, d. h. • durch Vorlage der Bestätigung über die Steueransässigkeit für die Zwecke des einschlägigen internationalen Abkommens • durch die Erklärung, dass der Steuerverpflichtete der tatsächliche Inhaber der Einkünfte aus der Tschechischen Republik ist Zum Nachweis der Steueransässigkeit können auch die gültigen aktuellen Informationen über die Steuerzahler verwendet werden, die dem Steuerzahler in seinen Datenbanken zur Verfügung stehen. Im Zweifelsfalle darf der Steuerzahler verlangen, dass weitere Tatsachen vorgelegt werden, die seine Steueransässigkeit bezeugen. Zenon Folwarczny +420 251 152 580 Der Informationsaustausch zwischen der tschechischen Steuerverwaltung und dem Ausland wird von einer neuen Richtlinie geregelt Die Europäische Union erließ mit der Gültigkeit ab dem 1. Januar 2013 die Richtlinie über die Amtshilfe in Steuersachen, die die rechtliche Grundlage für den zwischenstaatlichen Informationsaustausch zwischen der tschechischen Steuerverwaltung und den kompetenten ausländischen Behörden bildet. Ferner wird sie durch Doppelbesteuerungsabkommen und durch Abkommen über den Austausch von Informationen in Steuersachen (auch als TIEA bekannt) ergänzt. Die tschechische Steuerverwaltung kann auf Grund des TIEA, der mit einem Staat abgeschlossen wurde, der einen niedrigen Steuersatz und ein strenges Bankgeheimnis hat (sog. Steuerparadies) Bank- und Finanzinformationen über die Steuerzahler vorerst von den folgenden Ländern erhalten: Britische Jungferninseln, Jersey, Bermuda, Insel Man, Guernsey und Republik San Marino (die Verträge sind bereits in Kraft getreten), Kaimaninseln und Sint Maarten (Verträge sind unterzeichnet). Ein weiteres Instrument, das den Informationsaustausch ermöglicht, ist das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen im Rahmen der Mitgliedsstaaten des Europarats und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). Dem Abkommen sind neben der Tschechischen Republik auch weitere 40 Staaten beigetreten. Einige Länder sind diesem Abkommen bislang nicht beigetreten. Hierzu gehören u. a. Luxemburg, Österreich, Schweiz und Singapur. Auch Deutschland hat den Ratifikationsprozess noch nicht abgeschlossen. In Tschechien steht die zweite Lesung des Übereinkommens in der Abgeordnetenkammer der Tschechischen Republik an. Die Ratifizierung wird im März 2013 und das Inkrafttreten ab dem 1. Januar 2014 erwartet. Steuern Thema des Monats Arbeitnehmer Steuern Arbeitnehmer Tabelle mit Übersicht der Formen der beidseitigen Hilfe in den Steuersachen (Quelle: OECD) Behörden verstärken die Kontrollen gegen illegale Beschäftigung Steuerliche Begünstigung der Kinderbetreuung Behörden verstärken die Kontrollen, die auf die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung abzielen. Koordinierte Kontrollen werden durch Arbeitsämter mit Gebietsarbeitsinspektionen in der Zusammenarbeit mit der Fremdenpolizei durchgeführt. Sie konzentrieren sich sowohl auf die Bekämpfung der sog. Schwarzarbeit bei tschechischen Bürgern als auch auf die Rechtmäßigkeit der von Ausländern erbrachten Arbeitsleistungen. Seit kurzem zielen die Kontrollen auch auf die Rechtmäßigkeit der Beschäftigung der Arbeitnehmer aus EU-Ländern, die früher am Rande des Interesses war. Der Hauptgrund dafür ist die Lage auf dem Arbeitsmarkt und der Anstieg der Arbeitslosenzahl. Die Regierung bereitete eine neue Steuerbegünstigung für die Kinderbetreuung vor (Entwurf des Gesetzes über die Dienstleistung der Pflege um das Kind in einer Kindergruppe). Die Arbeitnehmer könnten einen Teil der damit verbundenen Kosten (max. jedoch 8.000 CZK) einkommensmindernd geltend machen. Art der ZusammenarbeitMUSTERABKOMMEN*Instrument Artikel 26 des Musterabkommens der OECD und UN Musterabkommen zum Austausch von Informationen Austausch von Informationen auf das Verlangen Abkommen über beidseitige Amtshilfe in Steuersachen JA JA JA Automatischer Informationswechsel JA NEIN JA Spontaner Informationswechsel JA NEIN JA Parallele Steueruntersuchungen JA NEIN JA Steueruntersuchungen im Ausland JA JA JA Gemeinsame Prüfungen genehmigt NEIN genehmigt Austausch im Rahmen der Branche genehmigt NEIN genehmigt Zusammenarbeit bei der Einhebung von Steuern Nein (Artikel 27) NEIN JA Ausdrücklich angegeben oder erlaubt in den Verträgen *) Die gültigen Verträge der Tschechischen Republik werden üblicherweise auf der Grundlage von Musterabkommen abgeschlossen, aber ihre Bestimmungen sind trotzdem nach dem jeweils abgeschlossenen Abkommen zu überprüfen. Die tschechischen Steuerzahler sollten sich des Folgenden bewusst sein: • Vom Zeitpunkt der Einreichung des Ersuchens um den Informationsaustausch bis zum Erhalten der Antwort vom ersuchten Staat läuft keine Präklusionsfrist. Die Person, deren Einkünfte den Gegenstand eines solchen Ersuchens bilden, wird nicht davon in Kenntnis gesetzt, dass ein Informationsaustausch zwischen Steuerverwaltungen eingeleitet wurde (sofern es sich um keine Zeugenvernehmung handelt). • Es besteht eine Beschränkung der Gewährung von Informationen, die von den Steuerzahlern verlangt werden dürfen (wenn zum Beispiel die Gewährung einer solchen Information unter anderem ein Handels- oder Berufsgeheimnis verletzte). Die Pflicht, das Berufsgeheimnis einzuhalten, gilt für die Mitglieder der Tschechischen Steuerberaterkammer und der Tschechischen Anwaltskammer. Diese Pflicht bezieht sich auch auf die Kundendokumente (inkl. Verträge, Urkunden u. ä.). PwC beobachtet regelmäßig die Entwicklung im Bereich des Informationsaustausches in Steuersachen. Wir haben praktische Erfahrungen mit der Anwendung der Doppelbesteuerungsverträge und mit der Lösung der Anträge auf den Informationsaustausch. Falls Sie an der Besprechung Ihrer konkreten Situation interessiert sind, wenden Sie sich bitte an uns. Zenon Folwarczny +420 251 152 580 Marta Pankiv +420 251 152 512 Bei Ausländern aus Drittländern überprüfen die Inspektoren, ob sie in Übereinstimmung mit der jeweils gültigen Arbeitsbewilligung arbeiten und ob sie eine gültige Aufenthaltsbewilligung haben. Finanzielle Strafen für eine illegale Beschäftigung von Ausländern können sehr deutlich ausfallen, bei juristischen Personen bis zur Höhe von CZK 10 Mio. Jana Zelová +420 251 152 567 3 Die Arbeitgeber könnten wiederum die Aufwendungen zur Pflege der Kinder steuerlich absetzen. Die Kindergruppen stellen eine Alternative der klassischen Kindergärten dar. Die Kapazität kann je nach der Anzahl der Pfleger, der verfügbaren Räume oder hygienischer Einrichtungen höchstens 24 Kinder pro Kindergruppe betragen. Das Ziel der vorbereiteten Änderungen ist es, den Eltern einen Kontakt mit ihrer Beschäftigung durch die Erhöhung der Zugänglichkeit von Kinderpflegedienstleistungen zu ermöglichen und ihre Umsetzung auf dem Arbeitsmarkt zu erleichtern. Tomáš Hunal +420 251 152 516 Die PwC Akademie Immobilienvermietung durch natürliche Personen wird registrierungspflichtig Natürliche Personen, die Einkünfte aus der Immobilienvermietung beziehen, sind seit dem 1. Januar 2013 verpflichtet, sich zur Einkommensteuer zu registrieren. Für die in Tschechien unbeschränkt Steuerpflichtigen bezieht sich diese Pflicht auf die Einkünfte aus der Vermietung einer sowohl in Tschechien als auch im Ausland befindlichen Immobilie. Aber auch für die Finanzämter selbst ist es nicht klar, wie bei den Arbeitnehmern vorzugehen ist, die Einkünfte aus der Vermietung bereits in den Vorjahren bezogen, aber sich nicht zur Einkommensteuer registriert haben, obwohl sie diese Einkünfte in ihren Steuererklärungen besteuerten. Die Nichtbeachtung der Registrierungspflicht kann eine Geldstrafe in Höhe von bis zu CZK 50.000 nach sich ziehen. Tomáš Hunal +420 251 152 516 Thema des Monats Steuern Arbeitnehmer Ihre Ansprechpartner Die PwC Akademie Bei konkreten Fragen oder zum persönlichen Kennenlernen stehen Ihnen unsere Ansprechpartner der German Business Group gerne zu einem Gespräch zur Verfügung. Neue Themen der offenen Seminare in Prag und Brünn •Verbuchung von Rückstellungen und Wertverminderungen (Impairment) des Vermögens nach IFRS – 26. März 2013, Prag Reinhard Langenhövel Ansprechpartner für Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Beratung sowie Leiter der German Business Group +420 251 152 055 Das Thema des Seminars sind die Anforderungen des Standards IAS 37 bezüglich der Erkennung und Bewertung von Rückstellungen. Anhand der praktischen Beispiele wird die Anwendung des Grundprinzips gezeigt, d. h. das Vorhandensein der jetzigen Verbindlichkeit als des Ergebnisses der vergangenen Ereignisse. Die zweite Hälfte des Seminars wird dem Testen des materiellen und immateriellen Vermögens und Goodwills auf Wertverminderungen nach IAS 36 gewidmet. Dirk Buchta Ansprechpartner für Advisory +420 251 151 807 •Konsolidierung - komplexe Gruppen, Transaktionen unter der gemeinsamen Kontrolle und novellierte Standards IFRS – 16. April 2013, Praha Adrian Cloer Ansprechpartner für Rechts-und Steuerberatung +420 251 152 604 Das Seminar zielt auf die Konsolidierung von komplexen Unternehmensgruppen und Verbuchung von Änderungen des Eigentumsanteils an verbundenen Gesellschaften während des Jahres. Sie werden die Auswirkungen von Transaktionen unter gemeinsamer Kontrolle und die Auswirkungen der neuen und novellierten Standards IFRS für die Konsolidierung, vor allem IAS 28 und IFRS 10 kennenlernen, die ab 1. Januar 2013 in Kraft treten. Büro Prag Hvězdova 2c, 140 00 Prag 2 +420 251 151 111 •Beschäftigung von EU-Bürgern und Ausländern aus Drittländern – 15. - 16. April 2013, Brünn Die PwC Akademie Büro Brünn náměstí Svobody 20, 602 00 Brno +420 542 520 111 Unser zweitägiges Programm hilft Ihnen, sich in den legislativen Änderungen zu orientieren, die in den Jahren 2011 und 2012 in Zusammenhang mit der Änderung der Gesetze über den Aufenthalt von Ausländern, des Beschäftigungsgesetzes und des Arbeitsgesetzbuchs eintraten, und in deren Auswirkungen auf Ihre tägliche Praxis. Büro Ostrau Zámecká 20, 702 00 Ostrava +420 595 137 111 Mehr Informationen finden Sie auf www.pwc.cz/academy. Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte jederzeit an Martina Kopsová, tel: +420 251 151 816 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an [email protected]. © 2013 PricewaterhouseCoopers Ceská republika, s.r.o. Alle Rechte vorbehalten. In diesem Dokument bezeichnet der Name „PwC“ die Gesellschaft PricewaterhouseCoopers Ceská republika, s.r.o., die ein Mitglied des Netzwerks von Gesellschaften PricewaterhouseCoopers International Limited ist, von welchen jede der Gesellschaften ein selbständiges und unabhängiges Rechtssubjekt ist. www.pwc.cz/academy 4