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Tax, Legal & Business News www.pwc.cz/tbn Haupthemen

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Tax, Legal & Business News www.pwc.cz/tbn Haupthemen
Tax, Legal & Business News
www.pwc.cz/tbn
März 2013
Newsletter über Steuern, Recht, Beratung, Rechnungswesen und Wirtschaftsprüfung
Jetzt können Sie die aktuellsten
Nachrichten über Steuern, Recht,
Buchhaltung, Beratung und
Wirtschaftsprüfung auch auf
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Haupthemen
›› Unterschiede in arbeitsund handelsrechtlichen
Wettbewerbsabreden
›› Die Generalfinanzdirektion
präzisierte die Voraussetzungen
für die Anwendung des ermäßigten
Steuersatzes für medizinische Mittel
›› Haben Sie Ihre Transaktionen für
Steuerzwecke richtig klassifiziert?
›› Neuer Quellensteuersatz für
Steuerpflichtige mit Wohnsitz
in Staaten mit fehlendem
Informationsaustausch
›› Der Informationsaustausch zwischen
der tschechischen Steuerverwaltung
und dem Ausland wird von einer
neuen Richtlinie geregelt
›› Behörden verstärken die Kontrollen
gegen illegale Beschäftigung
›› Steuerliche Begünstigung der
Kinderbetreuung
›› Immobilienvermietung durch
natürliche Personen wird
registrierungspflichtig
›› Die PwC Akademie
https://twitter.com/PwC_CR
Thema des Monats
Editorial
Unterschiede in arbeits- und handelsrechtlichen Wettbewerbsabreden
Liebe Leserinnen und
Leser,
Angesichts des Beschlusses des
Verfassungsgerichts vom Januar,
das über die Verletzung der
Geheimhaltungspflicht eines
Handelsvertretungsvertrags entschied,
ist das Thema Wettbewerbsabreden
wieder in den Fokus des Interesses
gerückt. Eine Wettbewerbsabrede ist
meistens in Arbeitsverträgen anzutreffen,
sie kann aber auch bei anderen
Vertragstypen gefunden werden. Sie
zielt auf den Schutz vor dem Übergang
von Kenntnissen und Erfahrungen
beispielsweise zur Konkurrenz.
Bei den handelsrechtlichen
Wettbewerbsabreden handelt es sich
zum Beispiel um eine Vereinbarung,
die im Handelsvertretungsvertrag oder
im Vertrag über die Ausübung der
Funktion eines satzungsmäßigen Organs
enthalten sind. Die Wettbewerbsabrede
der Arbeitnehmer wird strenger geregelt
und beschränkt die Vertragsfreiheit der
Vertragsparteien. Der Arbeitnehmer
verpflichtet sich für einen Zeitraum
von längstens einem Jahr keine
Erwerbstätigkeit auszuüben, die
mit dem derzeitigen Arbeitgeber im
Wettbewerbsverhältnis steht.
Bei einer handelsrechtlichen
Wettbewerbsabrede sollte das Gebiet
genau bestimmt werden, worauf sich
die Wettbewerbsabrede erstreckt.
Unbestimmte und zu weit formulierte
Klauseln werden nach dem Handelsrecht
als nicht angemessener Eingriff in die
Unternehmensfreiheit betrachtet.
Ein weiterer Unterschied ist die
Entgeltlichkeit der Wettbewerbsabrede.
In der Arbeitnehmerwettbewerbsabrede
muss dem Arbeitnehmer eine monatliche
Vergütung in der Höhe von mindestens
1/2 des Durchschnittsentgelts des
Arbeitnehmers garantiert werden.
Dagegen ist eine solche Bestimmung
über die Entschädigung kein zwingender
Bestandteil der Konkurrenzklausel
nach dem Handelsrecht. Die Person,
die die Wettbewerbsabrede nach dem
Handelsrecht abschließt, hat jedoch einen
Anspruch auf eine gerechte Entschädigung
und auf den Ausgleich etwaiger Verluste.
Was die Möglichkeit der Auflösung
betrifft, kann von der Wettbewerbsabrede
nach dem Handelsrecht aus rechtlich
festgesetzten Gründen bzw. auf Grund
der in der Vereinbarung ausdrücklich
festgehaltenen Gründe zurückgetreten
werden.
Dagegen kann bei den arbeitsrechtlichen
Wettbewerbsverboten der
Arbeitgeber von der Klausel
nur während des Bestehens des
Beschäftigungsverhältnisses
zurücktreten, und der Arbeitnehmer
darf die Wettbewerbsabrede nur dann
kündigen, wenn der Arbeitgeber ihm
die finanzielle Entschädigung nach
dem einschlägigen Fälligkeitstag (auch
teilweise) nicht auszahlte.
Bei der Verletzung der
Wettbewerbsabrede hat der Arbeitgeber
die Möglichkeit, neben dem Ersatz eines
etwaigen Schadens, dessen betragsmäßige
Bestimmung sehr schwer oder gar
unmöglich ist, auch eine angemessene
Vertragsstrafe zu vereinbaren. Durch die
Bezahlung der Vertragsstrafe wird die
Wettbewerbsabrede allerdings vonseiten
des Arbeitnehmers ohne weiteres
aufgehoben.
Ondřej Plánička
+420 251 152 934
die OECD-Initiative gegen
die Aushöhlung der
Besteuerungsgrundlage
und Gewinnverlagerung hat nicht nur in
Deutschland, sondern auch in Tschechien
breiten Widerhall gefunden. Es steht
zu erwarten, dass diese Initiative sich
auf die in Tschechien steuerpflichtigen
Unternehmen auswirken wird, sei es
durch gründlichere Betriebsprüfungen
oder strengere Gesetzesvorschriften.
Hierbei ist die jüngste Anhebung des
Quellensteuersatzes hervorzuheben. Dieser
Steuersatz beträgt üblicherweise 15%.
Wohnt der Empfänger jedoch in einem
Nicht-EU/EWR-Staat, mit dem Tschechien
sich nicht auf den Austausch steuerlicher
Informationen verständigte, gilt ein
erhöhter Steuersatz von 35%. Neben diesen
und weiteren steuerlichen Themen widmet
sich diese Ausgabe der PwC Tax & Business
News auch anderen Fragen, insb. aus dem
Bereich des Arbeits- und Handelsrecht.
Ich wünsche Ihnen eine angeregte Lektüre
und stehe Ihnen – gemeinsam mit meinen
Kolleginnen und Kollegen – für weitere
Auskünfte jederzeit gern zur Verfügung.
Es grüßt Sie herzlich
Adrian Cloer
+420 251 152 604
Haben Sie Interesse an der regelmäßigern Zusendung dieses Newsletters, wenden Sie sich bitte an Jan Keprta, [email protected].
Steuern
Thema des Monats
Arbeitnehmer
Die PwC Akademie
Steuern
Die Generalfinanzdirektion
präzisierte die Voraussetzungen
für die Anwendung des
ermäßigten Steuersatzes für
medizinische Mittel
Die Generalfinanzdirektion (GFD) gab
am 4. Februar weitere Informationen
bekannt, die die Voraussetzungen
für die Anwendung des ermäßigten
Umsatzsteuersatzes für medizinische
Mittel ab 1. Januar 2013 präzisieren.
Diese Bekanntmachung knüpft an die
vom Finanzministerium im Dezember
bekanntgegebenen Informationen zum
Steuersatz für medizinische Mittel an.
Nähere Informationen finden Sie auf
den Seiten der Finanzverwaltung hier.
Martin Diviš
+420 251 152 574
Haben Sie Ihre Transaktionen
für Steuerzwecke richtig
klassifiziert?
Als Reaktion auf den Bericht
über die Aushöhlung der
Steuerbemessungsgrundlage sowie
Gewinnverlagerungen (sog. BEPS
– Base Erosion and Profit Shifting),
der im Februar 2013 von der OECD
veröffentlicht wurde), können
komplexere Betriebsprüfungen eintreten.
Besonders hervorzuheben ist der Bereich
der Verrechnungspreise, und zwar
vor allem die vertragliche Zuordnung
der Risiken und der immateriellen
Wirtschaftsgüter. Ein Gegenstand der
Betriebsprüfung kann insbesondere
der Vergleich der Rechtsstruktur eines
innerbetrieblichen Geschäftsvorfalls mit
der wirtschaftlichen Wirklichkeit dieser
Transaktionen sein.
Der OECD-Bericht behandelt die
Effizienz der Maßnahmen der
Finanzverwaltung und stellt konkrete
Beispiele der Steuerplanung dar, deren
Ziel die Steuerumgehung ist. Das
Dokument steht auf der Website der
OECD hier zur Verfügung.
Im Juni 2013 soll OECD auf
Grund des oben angeführten
Berichts einen Aktionsplan für die
Finanzverwaltungen erstellen, der:
• die im OECD-Bericht erwähnten
Maßnahmen konkretisiert,
• konkrete Termine festlegt,
• und Maßnahmen zur Umsetzung der
vorgeschlagenen Lösungen identifiziert.
Der OECD-Bericht kann als Grundlage
für eine gerechte Steuerplanung
betrachtet werden. Wenn Sie Interesse
an der Besprechung der Details dieses
Berichtes und dessen potenzielle
Auswirkungen auf Ihr Unternehmen
haben, wenden Sie sich bitte an uns.
Zenon Folwarczny
+420 251 152 580
Marta Pankiv
+420 251 152 512
Neuer Quellensteuersatz
für Steuerpflichtige
mit Wohnsitz in
Staaten mit fehlendem
Informationsaustausch
Der Steuersatz für Einkünfte auf
dem Gebiet der Tschechischen
Republik beläuft sich ab 1. Januar
2013 für Steuerpflichtige, die in
einem Staat wohnhaft sind, der im
Hinblick auf Informationsaustausch
als Nichtvertragsstaat angesehen
wird, beträgt im Allgemeinen 35 %.
Für andere Steuerzahler gilt der
15-%ige Satz oder – im Falle eines
Doppelbesteuerungsabkommens
– ein ggf. niedrigerer Steuersatz.
Als ein Nichtvertragsstaat wird ein
Staat betrachtet, der nicht EU/EWRStaat ist. Weiterhin zählen hierzu
Staaten, mit denen Tschechien nicht
mindestens einen der folgenden
Verträge (Abkommen) abgeschlossen
hat: Doppelbesteuerungsabkommen,
Abkommen über Austausch von
Informationen in Steuersachen oder
einen multilateralen Vertrag über
beiderseitige Verwaltungshilfe in
Steuerangelegenheiten.
Falls der Steuerzahler ein Angehöriger
eines Vertragsstaates ist, hat er diese
Tatsache nachzuweisen, zum Beispiel
durch einen Identitätsnachweis oder
eine eidesstattliche Erklärung.
Die Tatsache, dass der Steuerzahler
ein Angehöriger Tschechiens auf
Grund seines Wohnorts oder Sitzes
ist, ist vor allem durch einen gültigen
Identitätsnachweis bei natürlichen
Personen oder durch Eintragung im
entsprechenden öffentlichen Register
bei juristischen Personen oder durch
eine eidesstaatliche Erklärung, die
die oben angegebenen Möglichkeiten
ersetzt, nachzuweisen.
Die Steueransässigkeit ist für die
Geltendmachung des Vorteils aus den
2
oben angeführten internationalen
Verträge oder Abkommen (zum Beispiel
die Reduktion des Quellensteuersatzes)
ist auf die der Weisung D-286 des
Finanzministeriums entsprechende Art
nachzuweisen, d. h.
• durch Vorlage der Bestätigung über
die Steueransässigkeit für die Zwecke
des einschlägigen internationalen
Abkommens
• durch die Erklärung, dass der
Steuerverpflichtete der tatsächliche
Inhaber der Einkünfte aus der
Tschechischen Republik ist
Zum Nachweis der Steueransässigkeit
können auch die gültigen aktuellen
Informationen über die Steuerzahler
verwendet werden, die dem Steuerzahler
in seinen Datenbanken zur Verfügung
stehen. Im Zweifelsfalle darf der
Steuerzahler verlangen, dass weitere
Tatsachen vorgelegt werden, die seine
Steueransässigkeit bezeugen.
Zenon Folwarczny
+420 251 152 580
Der Informationsaustausch
zwischen der tschechischen
Steuerverwaltung und dem
Ausland wird von einer
neuen Richtlinie geregelt
Die Europäische Union erließ mit
der Gültigkeit ab dem 1. Januar 2013
die Richtlinie über die Amtshilfe
in Steuersachen, die die rechtliche
Grundlage für den zwischenstaatlichen
Informationsaustausch zwischen
der tschechischen Steuerverwaltung
und den kompetenten ausländischen
Behörden bildet. Ferner wird sie durch
Doppelbesteuerungsabkommen und
durch Abkommen über den Austausch
von Informationen in Steuersachen
(auch als TIEA bekannt) ergänzt.
Die tschechische Steuerverwaltung kann
auf Grund des TIEA, der mit einem Staat
abgeschlossen wurde, der einen niedrigen
Steuersatz und ein strenges Bankgeheimnis
hat (sog. Steuerparadies) Bank- und
Finanzinformationen über die Steuerzahler
vorerst von den folgenden Ländern
erhalten: Britische Jungferninseln, Jersey,
Bermuda, Insel Man, Guernsey und Republik
San Marino (die Verträge sind bereits
in Kraft getreten), Kaimaninseln und Sint
Maarten (Verträge sind unterzeichnet).
Ein weiteres Instrument, das den
Informationsaustausch ermöglicht,
ist das Übereinkommen über die
gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
im Rahmen der Mitgliedsstaaten des
Europarats und der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (OECD). Dem Abkommen
sind neben der Tschechischen Republik
auch weitere 40 Staaten beigetreten.
Einige Länder sind diesem Abkommen
bislang nicht beigetreten. Hierzu gehören
u. a. Luxemburg, Österreich, Schweiz
und Singapur. Auch Deutschland hat
den Ratifikationsprozess noch nicht
abgeschlossen. In Tschechien steht die
zweite Lesung des Übereinkommens
in der Abgeordnetenkammer der
Tschechischen Republik an. Die
Ratifizierung wird im März 2013 und
das Inkrafttreten ab dem 1. Januar
2014 erwartet.
Steuern
Thema des Monats
Arbeitnehmer
Steuern
Arbeitnehmer
Tabelle mit Übersicht der Formen der beidseitigen Hilfe in den Steuersachen (Quelle: OECD)
Behörden verstärken
die Kontrollen gegen
illegale Beschäftigung
Steuerliche
Begünstigung der
Kinderbetreuung
Behörden verstärken die
Kontrollen, die auf die Bekämpfung
der illegalen Beschäftigung
abzielen. Koordinierte Kontrollen
werden durch Arbeitsämter mit
Gebietsarbeitsinspektionen in
der Zusammenarbeit mit der
Fremdenpolizei durchgeführt. Sie
konzentrieren sich sowohl auf die
Bekämpfung der sog. Schwarzarbeit
bei tschechischen Bürgern als
auch auf die Rechtmäßigkeit
der von Ausländern erbrachten
Arbeitsleistungen. Seit kurzem
zielen die Kontrollen auch auf die
Rechtmäßigkeit der Beschäftigung
der Arbeitnehmer aus EU-Ländern,
die früher am Rande des Interesses
war. Der Hauptgrund dafür ist die
Lage auf dem Arbeitsmarkt und der
Anstieg der Arbeitslosenzahl.
Die Regierung bereitete eine
neue Steuerbegünstigung für die
Kinderbetreuung vor (Entwurf des
Gesetzes über die Dienstleistung
der Pflege um das Kind in einer
Kindergruppe). Die Arbeitnehmer
könnten einen Teil der damit
verbundenen Kosten (max. jedoch
8.000 CZK) einkommensmindernd
geltend machen.
Art der ZusammenarbeitMUSTERABKOMMEN*Instrument
Artikel 26 des
Musterabkommens
der OECD und UN
Musterabkommen
zum Austausch
von Informationen
Austausch von Informationen auf
das Verlangen
Abkommen
über beidseitige
Amtshilfe in
Steuersachen
JA
JA
JA
Automatischer
Informationswechsel
JA
NEIN
JA
Spontaner Informationswechsel
JA
NEIN
JA
Parallele Steueruntersuchungen
JA
NEIN
JA
Steueruntersuchungen
im Ausland
JA
JA
JA
Gemeinsame Prüfungen
genehmigt
NEIN
genehmigt
Austausch im Rahmen
der Branche
genehmigt
NEIN
genehmigt
Zusammenarbeit bei der
Einhebung von Steuern
Nein (Artikel 27)
NEIN
JA
Ausdrücklich angegeben oder
erlaubt in den Verträgen
*) Die gültigen Verträge der Tschechischen Republik werden üblicherweise auf der Grundlage von Musterabkommen
abgeschlossen, aber ihre Bestimmungen sind trotzdem nach dem jeweils abgeschlossenen Abkommen zu überprüfen.
Die tschechischen Steuerzahler sollten
sich des Folgenden bewusst sein:
• Vom Zeitpunkt der Einreichung des
Ersuchens um den Informationsaustausch
bis zum Erhalten der Antwort vom
ersuchten Staat läuft keine Präklusionsfrist.
Die Person, deren Einkünfte den
Gegenstand eines solchen Ersuchens
bilden, wird nicht davon in Kenntnis
gesetzt, dass ein Informationsaustausch
zwischen Steuerverwaltungen eingeleitet
wurde (sofern es sich um keine
Zeugenvernehmung handelt).
• Es besteht eine Beschränkung der
Gewährung von Informationen, die von
den Steuerzahlern verlangt werden dürfen
(wenn zum Beispiel die Gewährung einer
solchen Information unter anderem ein
Handels- oder Berufsgeheimnis verletzte).
Die Pflicht, das Berufsgeheimnis
einzuhalten, gilt für die Mitglieder der
Tschechischen Steuerberaterkammer
und der Tschechischen Anwaltskammer.
Diese Pflicht bezieht sich auch auf die
Kundendokumente (inkl. Verträge,
Urkunden u. ä.).
PwC beobachtet regelmäßig die Entwicklung
im Bereich des Informationsaustausches
in Steuersachen. Wir haben praktische
Erfahrungen mit der Anwendung der Doppelbesteuerungsverträge und mit der Lösung
der Anträge auf den Informationsaustausch.
Falls Sie an der Besprechung Ihrer
konkreten Situation interessiert sind,
wenden Sie sich bitte an uns.
Zenon Folwarczny
+420 251 152 580
Marta Pankiv
+420 251 152 512
Bei Ausländern aus Drittländern
überprüfen die Inspektoren, ob
sie in Übereinstimmung mit der
jeweils gültigen Arbeitsbewilligung
arbeiten und ob sie eine gültige
Aufenthaltsbewilligung haben.
Finanzielle Strafen für eine illegale
Beschäftigung von Ausländern
können sehr deutlich ausfallen, bei
juristischen Personen bis zur Höhe
von CZK 10 Mio.
Jana Zelová
+420 251 152 567
3
Die Arbeitgeber könnten wiederum
die Aufwendungen zur Pflege der
Kinder steuerlich absetzen.
Die Kindergruppen stellen eine
Alternative der klassischen
Kindergärten dar. Die Kapazität
kann je nach der Anzahl der
Pfleger, der verfügbaren Räume
oder hygienischer Einrichtungen
höchstens 24 Kinder pro
Kindergruppe betragen.
Das Ziel der vorbereiteten
Änderungen ist es, den Eltern
einen Kontakt mit ihrer
Beschäftigung durch die
Erhöhung der Zugänglichkeit von
Kinderpflegedienstleistungen zu
ermöglichen und ihre Umsetzung
auf dem Arbeitsmarkt zu
erleichtern.
Tomáš Hunal
+420 251 152 516
Die PwC Akademie
Immobilienvermietung
durch natürliche
Personen wird
registrierungspflichtig
Natürliche Personen, die Einkünfte
aus der Immobilienvermietung
beziehen, sind seit dem 1. Januar
2013 verpflichtet, sich zur
Einkommensteuer zu registrieren.
Für die in Tschechien unbeschränkt
Steuerpflichtigen bezieht sich
diese Pflicht auf die Einkünfte aus
der Vermietung einer sowohl in
Tschechien als auch im Ausland
befindlichen Immobilie. Aber auch
für die Finanzämter selbst ist es nicht
klar, wie bei den Arbeitnehmern
vorzugehen ist, die Einkünfte aus der
Vermietung bereits in den Vorjahren
bezogen, aber sich nicht zur
Einkommensteuer registriert haben,
obwohl sie diese Einkünfte in ihren
Steuererklärungen besteuerten.
Die Nichtbeachtung der
Registrierungspflicht kann eine
Geldstrafe in Höhe von bis zu CZK
50.000 nach sich ziehen.
Tomáš Hunal
+420 251 152 516
Thema des Monats
Steuern
Arbeitnehmer
Ihre Ansprechpartner
Die PwC Akademie
Bei konkreten Fragen oder zum
persönlichen Kennenlernen
stehen Ihnen unsere
Ansprechpartner der German
Business Group gerne zu einem
Gespräch zur Verfügung.
Neue Themen der offenen Seminare
in Prag und Brünn
•Verbuchung von Rückstellungen und
Wertverminderungen (Impairment)
des Vermögens nach IFRS – 26. März 2013, Prag
Reinhard Langenhövel
Ansprechpartner für
Wirtschaftsprüfung und
prüfungsnahe Beratung sowie
Leiter der German Business Group
+420 251 152 055
Das Thema des Seminars sind die Anforderungen des Standards
IAS 37 bezüglich der Erkennung und Bewertung von Rückstellungen.
Anhand der praktischen Beispiele wird die Anwendung des Grundprinzips
gezeigt, d. h. das Vorhandensein der jetzigen Verbindlichkeit als des
Ergebnisses der vergangenen Ereignisse. Die zweite Hälfte des
Seminars wird dem Testen des materiellen und immateriellen
Vermögens und Goodwills auf Wertverminderungen nach IAS 36 gewidmet.
Dirk Buchta
Ansprechpartner für Advisory
+420 251 151 807
•Konsolidierung - komplexe Gruppen, Transaktionen
unter der gemeinsamen Kontrolle und novellierte
Standards IFRS – 16. April 2013, Praha
Adrian Cloer
Ansprechpartner für Rechts-und
Steuerberatung
+420 251 152 604
Das Seminar zielt auf die Konsolidierung von komplexen Unternehmensgruppen
und Verbuchung von Änderungen des Eigentumsanteils an verbundenen
Gesellschaften während des Jahres. Sie werden die Auswirkungen von
Transaktionen unter gemeinsamer Kontrolle und die Auswirkungen der neuen
und novellierten Standards IFRS für die Konsolidierung, vor allem IAS 28 und
IFRS 10 kennenlernen, die ab 1. Januar 2013 in Kraft treten.
Büro Prag
Hvězdova 2c, 140 00 Prag 2
+420 251 151 111
•Beschäftigung von EU-Bürgern und Ausländern
aus Drittländern – 15. - 16. April 2013, Brünn
Die PwC Akademie
Büro Brünn
náměstí Svobody 20,
602 00 Brno
+420 542 520 111
Unser zweitägiges Programm hilft Ihnen, sich in den legislativen
Änderungen zu orientieren, die in den Jahren 2011 und 2012 in
Zusammenhang mit der Änderung der Gesetze über den Aufenthalt
von Ausländern, des Beschäftigungsgesetzes und des Arbeitsgesetzbuchs
eintraten, und in deren Auswirkungen auf Ihre tägliche Praxis.
Büro Ostrau
Zámecká 20, 702 00 Ostrava
+420 595 137 111
Mehr Informationen finden Sie auf www.pwc.cz/academy. Wenn Sie
Fragen haben, wenden Sie sich bitte jederzeit an Martina Kopsová,
tel: +420 251 151 816 oder schreiben Sie uns eine E-Mail
an [email protected].
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