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Vorgaben und Hinweise zur Durchführung der Übung
Mansdörfer/Ziegler/Kleemann SoSe 2016 Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Vorgaben und Hinweise zur Durchführung der Übung I. Durchführung der Übungsklausuren Es werden zwei Übungsklausuren sowie eine weitere Klausur als Notklausur angeboten. Die Bearbeitungszeit wird jeweils zwischen zwei und drei Stunden (abhängig vom Umfang der jeweiligen Klausur) betragen. Zeit und Ort der Klausuren werden auf der Lehrstuhlhomepage bekannt gegeben. Bitte überprüfen Sie im eigenen Interesse regelmäßig die Hinweise auf der Lehrstuhlhomepage (Rubrik: „Aktuelles“), da es jederzeit noch zu einer Änderung der Klausurtermine kommen kann! Informieren Sie sich in jedem Fall nochmals in der Woche, in der die Klausur geschrieben werden soll, über etwaige Änderungen. Es ist zudem Folgendes zu beachten: Zur Teilnahme an der Klausur bedarf es einer Anmeldung zur Übung über das elektronische Anmeldesystem ELAS. Dies gilt auch für Klausurteilnehmer, die die Klausur nicht zum Scheinerwerb, sondern nur zu Übungszwecken, mitschreiben. Jeder Teilnehmer an den Übungsklausuren hat seinen Studierendenausweis sowie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mitzubringen. Personen, die sich nicht ausreichend ausweisen können, werden von der Klausur ausgeschlossen. Die Klausuren werden im Gebäude B4 1 – AudiMax geschrieben. Im Eingangsbereich des Hörsaals werden Einlasskontrollen stattfinden. Der Hörsaal darf ausschließlich über den Haupteingang und erst nach vorheriger Identitätsüberprüfung betreten werden. Finden Sie sich daher bitte rechtzeitig, d.h. möglichst 30 Minuten vor dem geplanten Klausurbeginn, am Hörsaal ein, da es aufgrund der Einlasskontrollen zu erheblichen Verzögerungen kommen kann. Das Aufsichtspersonal wird Klausurteilnehmern bestimmte Sitzplätze bzw. Sitzplatzbereiche zuweisen. Achten Sie daher bitte darauf, dass Sie alle von Ihnen für die Klausur benötigten Utensilien selbst mitführen und keine solchen von Bekannten ausleihen müssen, da diese ggf. in anderen Bereichen sitzen können. Es ist untersagt, Taschen, Rucksäcke und andere Behältnisse sowie zur Bearbeitung der Klausur nicht erforderliche Gegenstände in den Hörsaal mitzunehmen. Ausnahmen hiervon werden entgegen der in den vorherigen Jahren geübten Praxis nur noch in eng begrenzten Einzelfällen nach vorheriger Rücksprache mit dem Aufsichtspersonal zugelassen. Hiervon ausgenommen sind kleinere Behältnisse, die der Aufbewahrung von Stiften u.ä. dienen (Schreibmäppchen) sowie die zu den Gesetzestexten zugehörigen Tragetaschen (Schönfelder-Skins o.ä.). Mitgeführt werden dürfen weiter erlaubte Hilfsmittel, Schreibutensilien, Schreibpapier bzw. Klausurblöcke sowie Trinkflaschen und ggf. benötigte Medikamente. Ausnahmen sind mit dem Aufsichtspersonal abzustimmen. Die Verwendung der gängigen Klausurblöcke mit einem Korrekturrand von einem Drittel der Seite wird empfohlen. Es wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es absolut untersagt ist, technische Geräte im Hörsaal mitzuführen. Die Praxis der letzten Jahre, ausgeschaltete Geräte am Platz zu dulden, wird nicht mehr aufrecht erhalten. Eine Ausnahme gilt für Uhren, die nicht mit anderen technischen Geräten oder mit dem Internet verbunden werden können und über die auch keine Telekommunikation durchgeführt werden kann. Mitgebrachte Gegenstände können von der Aufsicht – auch während der Klausur – durchgesehen bzw. kontrolliert werden. Kontrollmaßnahmen sind in der Bearbeitungszeit berücksichtigt. Es ist in jedem Fall mindestens das Klausurdeckblatt bei der Aufsicht abzugeben, wenn der Hörsaal verlassen wird. Personen, die die Klausur vor dem offiziellen Klausurende abgeben, haben sich aus dem Hörsaal zu entfernen. Um Störungen durch vorzeitige Abgaben zu vermeiden, kann die Klausur im Verlauf letzten 15 Bearbeitungsminuten nicht mehr abgegeben werden, sodass eine Abgabe erst wieder am Ende der Bearbeitungszeit erfolgen kann. Ein Verlassen des Hörsaals ist in dieser Zeit nur mit wichtigem Grund zulässig. Die dritte Klausur wird als Notklausur angeboten. Zur Teilnahme an der dritten Klausur ist ausschließlich berechtigt, wer keine der ersten beiden Klausuren bestanden hat. Es ist jedoch nicht zwingende Voraussetzung für die Teilnahme an der dritten Klausur, dass zuvor an den beiden ersten Klausuren teilgenommen wurde. Zur Teilnahme an der dritten Klausur ist weiterhin ungeachtet der vorstehenden Einschränkungen berechtigt, wer an der Übung lediglich zu Übungszwecken, also nicht zum Scheinerwerb, teilnimmt. Es wird darauf hingewiesen, dass im Übungsschein sämtliche bestandenen Leistungen (also nicht etwa nur die jeweils beste Leistung) bescheinigt werden. II. Zugelassene Hilfsmittel für die Übungsklausuren Zugelassen sind folgende Hilfsmittel: • • • Schönfelder, Deutsche Gesetze (Loseblattsammlung oder gebundene Ausgabe) ohne Ergänzungsband Beck-Texte: StGB, StPO und BGB Nomos-Textsammlungen: Strafrecht und Zivilrecht Handschriftliche Eintragungen in den Gesetzestexten sind unzulässig und können als Täuschungsversuch gewertet werden. Markierungen im Gesetz dürfen kein System erkennen lassen; es empfiehlt sich insoweit, auf die Verwendung von mehr als zwei Markierungsfarben zu verzichten. Den Teilnehmern wird dringend nahegelegt, die jeweils neuesten Auflagen der Gesetzessammlungen mitzuführen, da sämtliche Klausuren vom aktuellen Rechtsstand ausgehen und evtl. Nachteile durch die Verwendung veralteter Gesetze zum Nachteil des Klausurteilnehmers gehen. Bei der Verwendung der Loseblattsammlung „Schönfelder, Deutsche Gesetze“ ist die neueste Ergänzungslieferung einzuheften. Das Mitbringen auch einer der o.g. zivilrechtlichen Textsammlungen wird den Teilnehmern ebenfalls ausdrücklich nahe gelegt. III. Täuschungsversuche Wird ein Täuschungsversuch festgestellt, so wird die Klausur eingezogen und ohne vorherige Verwarnung mit der Note „ungenügend“ bewertet. Als Täuschungsversuch gilt auch der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Aufsichtsarbeiten (§ 6 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 StuPrO). Klausurteilnehmer, die im Rahmen der Klausur gegen die Ordnung verstoßen, werden von der Klausur ausgeschlossen und die Klausur wird mit der Note „ungenügend“ bewertet (§ 6 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 S. 1 StuPrO). Als Verstoß gegen die Ordnung gilt auch das Hinwegsetzen über Anweisungen des Aufsichtspersonals. In schweren Fällen von Täuschungsversuchen oder Verstößen gegen die Ordnung wird der Teilnehmer von der Veranstaltung ausgeschlossen und die Teilnahme an der Übung insgesamt für nicht erfolgreich erklärt (§ 6 Abs. 4 S. 3 StuPrO). IV. Vorgezogene Scheinerteilung zur Abwendung schwerer Nachteile Bereits erlangte Übungsscheine können ab den im Ablaufplan angegebenen Terminen abgeholt werden. In Einzelfällen können bereits erlangte Übungsscheine auf schriftlichen Antrag bereits vor den im Ablaufplan genannten Terminen erteilt werden, wenn dies zur Abwendung schwerer Nachteile für den Übungsteilnehmer erforderlich ist (z.B. Universitätswechsel, dringende persönliche Gründe wie Krankheit, Verlust des BAföG-Anspruchs etc.). In diesem Fall sind die entstehenden schweren Nachteile – ggf. durch Einreichung geeigneter Unterlagen – glaubhaft zu machen. Als schwerer Nachteil gilt nicht das Versäumen von Anmeldefristen zu Prüfungen, deren Zulassungsvoraussetzung der Übungsschein ist. V. Remonstrationen Gegenvorstellungen (sog. Remonstrationen) sind innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche nach der Ausgabe der Klausur im Sekretariat des Lehrstuhls (Geb. C3 1, Raum 1.15) oder bei einem Lehrstuhlmitarbeiter einzureichen. Bei postalischer Zusendung gilt das Datum des Poststempels. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Tag, an dem die Klausur erstmals öffentlich ausgegeben wurde. Jeden Klausurteilnehmer trifft insoweit eine Abholobliegenheit (ggf. durch bevollmächtigte Personen), da eine spätere Abholung die Ausschlussfrist unberührt lässt. Zur Remonstration ist nur berechtigt, wer an der öffentlichen Klausurbesprechung persönlich teilgenommen hat. Die Teilnahme ist durch Unterschrift des Dozenten oder einen entsprechenden Stempel auf der Klausur nachzuweisen. Ausnahmsweise bleibt eine Remonstration trotz Nichtteilnahme an der Besprechung zulässig, wenn der Übungsteilnehmer aufgrund von ihm nicht zu vertretender Umstände an der Teilnahme verhindert war. Die Umstände sind (ggf. durch Einreichung von Belegen) glaubhaft zu machen; bei Krankheit ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Remonstration ist zusammen mit der betreffenden Klausur einzureichen. Sie ist konkret und nachvollziehbar zu begründen; der pauschale Hinweis darauf, dass die Leistung nach eigener Auffassung „zu streng“ bewertet wurde, ist insoweit nicht ausreichend. In der Remonstrationsbegründung sind vielmehr Bewertungsfehler aufzuzeigen und substantiiert darzulegen. Hierzu kann es sich anbieten, die Einwendungen mit Fundstellen aus Rechtsprechung oder Literatur zu belegen. Einer Remonstration, die unsubstantiiert, unschlüssig oder sonst offensichtlich unbegründet ist, kann ohne nähere Begründung nicht abgeholfen werden (BVerwGE 92, 132, 138; OVG Münster, NWVBl 1997, 434, 435 m.w.N.). Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine Vergleichbarkeit verschiedener Arbeiten im Hinblick auf den individuellen Charakter einer jeden Prüfungsleistung im Regelfall nicht möglich ist (VGH München, BayVBl 2001, 51, 52; VG Regensburg, Urt. v. 8.8.2012, RO 1 K 11.800 – Juris, Rn. 39 ff.). Insbesondere ist ein Vergleich verschiedener Arbeiten, die von unterschiedlichen Korrektoren bewertet wurden, nicht möglich (VGH München, a.a.O., 52; VG Regensburg, a.a.O., Rn. 44). Im Remonstrationsverfahren gilt das Verbot der reformatio in peius nicht uneingeschränkt. Wird infolge der Remonstration eine Neubewertung erforderlich, kann diese unter Umständen auch zu einer Notenverschlechterung führen (BVerwGE 109, 211; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.08.2007, Az.: 2 LA 1208/06 Juris). Übungsteilnehmer, die an der Übung lediglich zu Übungszwecken (also nicht mit dem Ziel eines Scheinerwerbs) teilnehmen, sind zu einer Remonstration nicht berechtigt. In der Remonstration ist eine E-Mail-Adresse oder Telefonnummer anzugeben. Der Remonstrationsführer wird per E-Mail oder telefonisch benachrichtigt, sobald die Remonstration bearbeitet wurde. Gleiches gilt entsprechend für Hausarbeiten. Da bei der 2. Hausarbeit keine öffentliche Besprechung stattfindet, entfällt für diese das Erfordernis der Teilnahme an einer öffentlichen Besprechung als Voraussetzung für die Berechtigung zur Remonstration.