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Besonderes Verwaltungsrecht III Wirtschaftsverwaltungsrecht Sommersemester 2015 Vorlesung 12

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Besonderes Verwaltungsrecht III Wirtschaftsverwaltungsrecht Sommersemester 2015 Vorlesung 12
Prof. Dr. Jan Henrik Klement
Ass. Iur. Nadja Kronenberger
Besonderes Verwaltungsrecht III
Wirtschaftsverwaltungsrecht
Sommersemester 2015
Vorlesung 12
7. 7. 2015
[email protected]
http://klement.jura.uni-saarland.de
Regulierungsrecht am Bsp. Energierecht
Wirtschaftsverwaltungsrecht
Examensvorbereitungskurs Öffentliches Recht
7.-11.9.2015
PD Dr. Stefan Korte
2
Regulierungsrecht am Bsp. Energierecht
Wirtschaftsverwaltungsrecht
Übersicht über die Vorlesung:
§ 5 Herstellung und Förderung von Wettbewerb (Regulierungsrecht)
am Beispiel des Energierechts
I.
Regelungsgegenstand und Rechtsquellen
II.
Zulassung von Energieversorgern und Energieanlagen
III.
Regulierung des Betriebs von Energieversorgungsnetzen
1. Netzanschluss und Netzzugang
a) Netzanschluss
b) Netzzugang
2. Missbrauchsaufsicht und Sanktionen
IV.
Versorgung der Letztverbraucher
3
Regulierungsrecht am Bsp. Energierecht
I.
Wirtschaftsverwaltungsrecht
Regelungsgegenstand und Rechtsquellen
Energierecht ist Regulierungsrecht
Regulierung exemplarisch für Wandel des Verhältnisses Staat/Gesellschaft
 Privatisierung bisher von öff. Hand erfüllter Aufgaben 
Privatisierungsfolgenrecht
 Instrument der staatlichen Wettbewerbsschaffung und -lenkung
Begriff der „Regulierung“ ist nicht legal definiert
 Mittel, um den jeweiligen Gesetzeszweck zu erreichen
z.B. § 1 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Weitere Bereiche des Regulierungsrechts u.a. Telekommunikationsrecht,
Postrecht, Eisenbahnrecht
„Regulierungsverwaltungsrecht“ als neue Disziplin?
4
Regulierungsrecht am Bsp. Energierecht
I.
Wirtschaftsverwaltungsrecht
Regelungsgegenstand und Rechtsquellen
Regulierung insbes. erforderlich bei sog. Marktversagen (z.B. natürliches
Monopol) für Sicherung von Wettbewerb & Versorgung
→ Gewährleistungsverantwortung des Staates/Daseinsvorsorge
Natürliches Monopol: Infrastruktur nicht ohne weiteres vermehrbar
(Bsp.: Stromnetze)
→ Gefahr der Diskriminierung von Konkurrenten bei deren Nutzung
Ebenso z.B. Eisenbahngleise
Energiebereich von existenzieller Bedeutung in hochindustrialisierten Staaten
→ Prototyp der regulierten netzgebundenen Infrastruktur
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Regulierungsrecht am Bsp. Energierecht
I. Regelungsgegenstand
Wirtschaftsverwaltungsrecht
und Rechtsquellen
Chronologischer Überblick:
Ursprünglich staatliche/staatlich kontrollierte Energieversorger mit festen
Versorgungsgebieten
1980er Jahre: Liberalisierungsbestrebungen auf dem Energiemarkt
Marktöffnung für Elektrizität & Gas von Europäischer Kommission durchgesetzt
Ziel: Schaffung von Wettbewerb durch Gewährung von Zugangsrechten zu den
Leitungsnetzen für neue Anbieter  Offenheit des Marktzutritts
 Umsetzung in Deutschland mit Reform des EnWG 1998
Weitere umfassende Reform 2005 (EnWG statt 20 heute 118 Paragrafen)
aufgrund von Preissteigerungen
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Regulierungsrecht am Bsp. Energierecht
Wirtschaftsverwaltungsrecht
I. Regelungsgegenstand und Rechtsquellen
2011: Gesetzespakt zur Energiewende als Reaktion auf Fukushima
→ Stärkung der erneuerbaren Energien, vgl. neu gefasster § 1 Abs. 1 EnWG
Aktuell: Marktkonzentration auf wenige Großunternehmen,
70-90% der deutschen Stromerzeugung in der Hand von 4 Unternehmen
(RWE, E.ON, EnBW, Vattenfall)
→ deutsche Energiepreise im europäischen Vergleich sehr hoch
Keine staatliche Entgeltregulierung (Preisaufsicht) im Energieversorgungsbereich
Bis 2007 Bundestarifordnung Elektrizität: Preisaufsicht der Länder
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Regulierungsrecht am Bsp. Energierecht
Wirtschaftsverwaltungsrecht
I. Regelungsgegenstand und Rechtsquellen
Allgemeine Ziele des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG)  § 1 Abs. 1 EnWG
(Anleitung der Anwendung & Auslegung der folgenden Vorschriften)
•
•
•
•
•
Sichere
Preisgünstige
Verbraucherfreundliche (zb Vorschriften zur Stromkennzeichnung § 42)
Effiziente
Umweltverträgliche (§ 3 Nr. 33 EnWG)
Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf
erneuerbaren Energien beruht (Reaktion auf Fukushima)
 EnWG versucht Kompromiss zwischen diesen Zielen zu erreichen
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Regulierungsrecht am Bsp. Energierecht
Wirtschaftsverwaltungsrecht
I. Regelungsgegenstand und Rechtsquellen
Begriff der Energiewirtschaft
Unterschiedliche Begriffsverwendung in der deutschen Rechtsordnung
Bsp.: Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG
 Energiewirtschaft im weiteren Sinne:
 Herstellung & Verteilung von Energie einschließlich Maßnahmen zur
Einsparung und Sicherung von Energie
 keine Konzentration auf bestimmte Energieträger
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Regulierungsrecht am Bsp. Energierecht
Wirtschaftsverwaltungsrecht
I. Regelungsgegenstand und Rechtsquellen
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) / Sartorius Nr. 830
 Energiewirtschaft im engeren Sinne:
Leitungsgebunde Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas
§1 Abs. 1, § 3 Nr. 14 EnWG
Leitungsgebundenheit → Versorgung nicht über gewöhnliche Verkehrswege
sondern über hierfür errichtete Netze
(infrastrukturgebundener Markt)
Anwendungsbereich daher beschränkt,
von den primären Energieträgern sind z.B. Kohle & Öl nicht erfasst
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Regulierungsrecht am Bsp. Energierecht
Wirtschaftsverwaltungsrecht
I. Regelungsgegenstand und Rechtsquellen
EnWG differenziert zwischen 3 Stufen der Wertschöpfungskette
im Rahmen der Versorgung
(§ 3 Nr. 36 EnWG):
1. Stufe
Erzeugung von Elektrizität
Gewinnung von Gas
2. Stufe
Betrieb des
Energieversorgungsnetzes
3. Stufe
Vertrieb von Gas &
Elektrizität an Kunden
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Regulierungsrecht am Bsp. Energierecht
Wirtschaftsverwaltungsrecht
I. Regelungsgegenstand und Rechtsquellen
Nicht erfasst sind: Anlagen vor der 1. Stufe
→ Anlagen zur Primärenergiegewinnung (Bergwerke, Erzgruben etc.)
Anlagen nach der 3. Stufe
→ z.B. Lampen, Heizungen, Herde etc.
Differenzierung relevant für Entflechtung vertikal integrierter Unternehmen
nach §§ 6 ff. EnWG (sog. „Unbundling“)
Vertikal integriertes Unternehmen, Definition in § 3 Nr. 38 EnWG:
Unternehmen welches zugleich Funktionen auf 2. und/oder 1. /3. Stufe wahrnimmt
 sog. „integrierter Versorger“ (Netzbetrieb & Energieversorgung als Einheit)
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Regulierungsrecht am Bsp. Energierecht
Wirtschaftsverwaltungsrecht
I. Regelungsgegenstand und Rechtsquellen
Herstellung von Wettbewerb durch Unbundling / Entflechtung:
Unabhängigkeit Netzbetreiber/Leistungserbringer um diskriminierungsfreien
Wettbewerb der Energieversorger zu gewährleisten
(Wettbewerb um Netze faktisch unmöglich aufgrund natürlichem Monopol)
Wie können bisherigen integrierten Versorger an Ausübung von Monopolmacht zu
Lasten von Konkurrenten gehindert werden?
→ Neutralisierung der Netze durch strenge Entflechtung
(rechtlich, operationell, informatorisch & buchhalterisch)
Vgl. Parallelnormen für Entflechtung der Eisenbahninfrastruktur, §§ 9 f. AEG
Konsequenz: Endkunde hat (theoretisch) 2 Vertragspartner,
einen für den Netzanschluss & einen für die darüber gelieferte Energie
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Regulierungsrecht am Bsp. Energierecht
Wirtschaftsverwaltungsrecht
I. Regelungsgegenstand und Rechtsquellen
Rechtsquellen neben dem EnWG:
•
Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) Sartorius Ergänzungsband Nr. 833,
Kraft Wärme Kopplungsgesetz (KWKG) Sartorius Ergänzungsband Nr. 834
Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG)
•
Zahlreiche Verordnungen: Anreizregulierungsverordnung,
Stromnetzzugangsverordnung, Gasnetzzugangsverordnung etc.
•
Normen aus ebenfalls betroffenen Bereichen: Bauplanungs- und Bauordnungsrecht,
Immissionsschutzrecht, zivilrechtliche Regelungen bezgl. Beziehungen zwischen
Energieversorgungsunternehmen & Kunden
Starker Einfluss des Unionsrechts, EnWG beruht auf sekundärem Unionsrecht, z.B.:
 Elektrizitätsrichtlinie 2003/54/EG , Gasrichtlinie 2003/55/EG
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Regulierungsrecht am Bsp. Energierecht
Wirtschaftsverwaltungsrecht
Netzausbaubeschleunigungsgesetz NABEG von 2011
→ Energiewende / Ausstieg aus der Kernenergie
Ausbau der Netze für Übertragung von erneuerbaren Energien (Wind- & Solarenergie)
dringend erforderlich
Herausforderung für Netzbetreiber  Produktion der erneuerbaren Energien häufig
dort, wo kein Verbrauch stattfindet (z.B. Windpark auf See)
früher hauptsächlich Erzeugung am Verbrauchsort
www.netzausbau.de
Gesetz gilt für Errichtung von länderübergreifenden Höchstspannungsleitungen und
Anbindungsleitungen von Offshore-Windparks zu Netzanknüpfungspunkten an Land,
§ 2 Abs. 1 NABEG
Bestimmung von Trassenkorridoren durch Bundesnetzagentur gem. § 5 Abs. 1 NABEG
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Regulierungsrecht am Bsp. Energierecht
Wirtschaftsverwaltungsrecht
EEG Reform 2014
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Regulierungsrecht am Bsp. Energierecht
Wirtschaftsverwaltungsrecht
EEG Reform 2014
Starker Anstieg der Strompreise in Deutschland  EEG-Novelle zum 1. August 2014
(6, 24 Cent/Kilowattstunde  ca. 200€ im Jahr für Durchschnittshaushalt)
u. a.:
•
Kürzung der Fördersätze von durchschnittlich ca. 17 Cent/kWh auf ca. 12 Cent/kWh
•
„Besondere Ausgleichregelung“ für stromintensive Betriebe enger gefasst
•
Beteiligung der Eigenversorger an Umlage bei Neuanlagen, § 61 EEG
(Bestandsschutz für Altanlagen)
•
Direktvermarktung an Strombörse im Marktprämienmodell Regelfall für alle
Betreiber großer Erneuerbarer-Energien-Anlagen
 Nach der Novelle 2014 ist vor der Novelle 2016
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Regulierungsrecht am Bsp. Energierecht
Wirtschaftsverwaltungsrecht
Examensrelevant? EuGH, 1. Juli 2014, C-573/12
Förderung durch EEG-Umlage nur für inländischen Strom mit Unionsrecht vereinbar, § 4
EEG? Förderung auch für ausländischen Ökostrom?
Konsequenz wäre voraussichtlich Systemzusammenbruch gewesen (radikaler Anstieg
der Strompreise)
 EuGH erklärte schwedische Förderregelung, die nur schwedische Erzeuger fördert,
trotz Beschränkung des freien Warenverkehrs in Vorabentscheidungsverfahren für
mit Unionsrecht vereinbar
 Beschränkung gerechtfertigt durch Gemeinwohlbelang der Nutzung erneuerbarer
Energiequellen
Konsequenz für deutsches EEG-System:
Kein Anspruch ausländischer Ökostromproduzenten auf Förderung
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Regulierungsrecht am Bsp. Energierecht
Wirtschaftsverwaltungsrecht
II. Zulassung von Energieversorgern und Energieanlagen
Aufnahme des Netzbetriebes:
Aufnahme des Betriebes eines Energieversorgungsnetzes:
 Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde gem. § 4 Abs. 1 Satz 1
EnWG, ergeht als gebundene Entscheidung, § 4 Abs. 2 EnWG
Saarland: Landesregulierungsbehörde im Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie &
Verkehr
§ 1 EnWRZustV (Saarländische Zuständigkeitsverordnung zum Energiewirtschaftsgesetz)
Aufnahme des Betriebes eines Transportnetzes gem. § 3 Nr. 31d EnWG (Netz zur
Weiterleitung ohne Belieferung von Endkunden):
 Zertifizierung gem. § 4a EnWG durch die Bundesnetzagentur erforderlich
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Regulierungsrecht am Bsp. Energierecht
Wirtschaftsverwaltungsrecht
II. Zulassung von Energieversorgern und Energieanlagen
Bundesnetzagentur (Regulierungsbehörde gem. § 54 Abs. 1 EnWG)
• Sitz in Bonn
• Sektorübergreifende Behörde mit umfassenden Regulierungsaufgaben
→ Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post &
Eisenbahnen
• Soll möglichst frei von politischer Einflussnahme sein
→ Rechtsform als selbstständige Bundesoberbehörde,
teilweise Entscheidungen in gerichtsähnlichem Verfahren mit sog.
Beschlusskammern
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Regulierungsrecht am Bsp. Energierecht
Wirtschaftsverwaltungsrecht
II. Zulassung von Energieversorgern und Energieanlagen
Zulassung von Energieanlagen,
speziell energierechtlich geregelte Zulassungsverfahren:
•
Planfeststellungsverfahren für Hochspannungsfreileitungen,
Gasversorgungsleitungen, Hochspannungsleitungen, grenzüberschreitende
Gleichstrom-Hochspannungsleitungen
 §§ 43 ff EnWG
•
Planung für Übertragungsnetze zusammengesetzt aus Erarbeitung eines
gemeinsamen Szenariorahmens durch Übertragungsnetzbetreiber,
auf diesem beruhenden gemeinsamen nationalen Netzentwicklungsplan
und eines Bundesbedarfsplans erlassen durch Bundesgesetzgeber
 §§ 12a ff EnWG
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Regulierungsrecht am Bsp. Energierecht
Wirtschaftsverwaltungsrecht
III. Regulierung des Betriebs von Energieversorgungsnetzen
1. Netzanschluss & Netzzugang:
a) Netzanschluss
Netzanschluss  technische Anbindung von Kundenanlagen an ein Netz der
allgemeinen Versorgung (Strom oder Gas)
Netze der allgemeinen Versorgung § 3 Nr. 17 EnWG → Versorgung der Letztverbraucher
Grundsätzlich: umfassende Netzanschlusspflicht gem. §§ 17, 18 EnWG
 faktisch Kontrahierungszwang
 Verhinderung des Baus volks- & betriebswirtschaftlich nicht sinnvoller paralleler
Infrastruktur
Verweigerung Netzanschluss nur bei Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit, § 17 Abs. 2 EnWG
Privilegierung für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien &
Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gem. § 8 Abs. 1 EEG, § 4 Abs. 1 KWKG
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Regulierungsrecht am Bsp. Energierecht
Wirtschaftsverwaltungsrecht
Fall nach J. Ziekow, Öffentl. Wirtschaftsrecht, 3. Auflage 2013, § 15 Energiewirtschaft
Landwirt L betreibt seit mehreren Jahren auf seinem Grundstück eine Biogasanlage und
speist den dort erzeugten Strom in das Netz des regionalen
Energieversorgungsunternehmens E ein. E versorgt vor Ort die meisten Haushalte mit
Strom. Als L zusätzlich eine Photovoltaikanlage errichtet und den dadurch erzeugten
Strom ebenfalls in das Netz des E einspeisen möchte, weigert sich E unter Hinweis
darauf, die zum Grundstück des L führende Niederspannungs-Freileitung, über die L
auch die Energie für sein Wohnhaus und ein Stallgebäude bezieht, sei für die Aufnahme
der zusätzlichen Energie zu schwach ausgelegt. Eine andere Möglichkeit für L, den durch
seine Photovoltaikanlage erzeugten Strom in das Netz einzuspeisen besteht nicht.
Sofern L aber darauf bestehe, dass auf den Strommasten eine zusätzliche Leitung
angebracht werde, solle er die Kosten hierfür tragen.
Außerdem kündigt E an, L für die Versorgung des Wohnhauses und Stallgebäudes
künftig übertarifliche Preise in Rechnung zu stellen, da L seine Energieanlagen für den
Eigenbedarf nutze.
Wie ist die Rechtslage?
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Regulierungsrecht am Bsp. Energierecht
Wirtschaftsverwaltungsrecht
Lösungsvorschlag:
I. Anschluss der Photovoltaikanlage
Biogas & Photovoltaik sind Erneuerbare Energie i.S.v. § 5 Nr. 14 EEG
L kann vorrangigen Anschluss der Anlage gem. § 8 Abs. 1 EEG verlangen,
zu vorab veröffentlichten allgemeinen Bedingungen gem. § 18 Abs. 1 EnWG,
E kann sich nicht auf Nutzung der Anlagen für Eigenbedarf berufen,
§ 18 Abs. 2 Satz 3 EnWG
II. Kostentragung
Kosten des Netzausbaus und zusätzlicher Leitung trägt E gem. § 17 EEG
L trägt lediglich Kosten für Anschluss seiner Photovoltaikanlage, § 16 Abs. 1 EEG
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Regulierungsrecht am Bsp. Energierecht
Wirtschaftsverwaltungsrecht
Lösungsvorschlag:
III. Möglichkeit übertarifliche Preise zu verlangen?
L hat Anspruch auf Grundversorgung zu allgemeinen Preisen gem. § 36 Abs. 1 EnWG
Ausnahme für Eigenanlagenbetreiber gem. § 37 Abs. 1 Satz 1 EnWG?
Greift nicht, da L Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt, § 37 Abs. 1 Satz 3 EnWG
→ Unzulässigkeit einer übertariflichen Preisgestaltung
IV. Reaktionsmöglichkeiten des L
Verweigerung des Netzausbaus & Anschluss der Anlage stellt missbräuchliches
Verhalten des E dar („Missbrauch der Marktstellung“)
L kann die Regulierungsbehörde anrufen, der Eingriffsbefugnisse nach §§ 30 ff. EnWG
zustehen und/oder zivilrechtlich gegen E vorgehen
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Regulierungsrecht am Bsp. Energierecht
III. Regulierung
1.
b)
Wirtschaftsverwaltungsrecht
des Betriebs von Energieversorgungsnetzen
Netzanschluss und Netzzugang
Netzzugang
Netzzugang → Nutzung des öffentlichen Netzes für die Beförderung v. Energie
(Voraussetzung ist Netzanschluss)
diskriminierungsfrei zu vorab veröffentlichten Bedingungen, § 20 Abs. 1 EnWG
Konzeption des regulierten Netzzugangs nach unionsrechtlichen Vorgaben
→ Verträge zwischen Betreiber & Netznutzer, § 20 Abs. 1a,b EnWG
Sonderregelungen für Erneuerbare Energien & KWK:
 Anlagen für Strom aus erneuerbaren Energien sind vorrangig anzuschließen
 Strom ist vorrangig abzunehmen & zu verteilen
 im Fall der Netzauslastung Verpflichtung des Betreibers zum Ausbau
§§ 8, 11, 12 EEG
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Regulierungsrecht am Bsp. Energierecht
Wirtschaftsverwaltungsrecht
III. Regulierung des Betriebs von Energieversorgungsnetzen
Folgeproblem der Netzanbindungspflicht:
Besteht Schadensersatzanspruch gegen Netzbetreiber, wenn Netzanschluss
nicht zum Zeitpunkt der technischen Betriebsbereitschaft eines OffshoreWindparks hergestellt ist?
→ LG Berlin Urteil vom 12.8.2013 – 99 O 127/11 – zitiert nach juris
Ablehnung von Haftung d. Netzbetreibers aus §§ 280, 286 BGB, § 17 Abs. 2a
S. 1 EnWG a.F., da Netzbetreiber die von Bundesnetzagentur in Positionspapier
zur Netzanbindungsverpflichtung niedergelegten Kriterien beachtet hatte
→ kein Verschulden des Netzbetreibers
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Regulierungsrecht am Bsp. Energierecht
Wirtschaftsverwaltungsrecht
III. Regulierung des Betriebs von Energieversorgungsnetzen
Entgeltregulierung/Entgeltkontrolle als notwendige Ergänzung der
Zugangsregulierung (sämtliche regulierungsrechtlichen Vorschriften)
Verhinderung der Entwertung des gesetzlichen Zugangsanspruchs durch
überhöhte Forderungen
Regelfall: Kostenorientierte Entgeltbildung, § 21 Abs. 2 EnWG
 Kosten eines effizienten & strukturell vergleichbaren Netzbetreibers als
Grundlage
Entgelte bedürfen Genehmigung der Regulierungsbehörde
 6 Monate vor geplantem Wirksamwerden der Entgelte zu beantragen,
ergeht als gebundene Entscheidung, § 23a EnWG
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Regulierungsrecht am Bsp. Energierecht
Wirtschaftsverwaltungsrecht
III. Regulierung des Betriebs von Energieversorgungsnetzen
2. Missbrauchsaufsicht & Sanktionen:
Eingriffsbefugnisse der Regulierungsbehörden gem. §§ 30 ff EnWG bei
missbräuchlichem Verhalten der Netzbetreiber
•
Verpflichtung zur Einstellung eines Verhaltens, § 30 Abs. 2 EnWG
•
Besonderes Missbrauchsverfahren § 31 EnWG
•
Abschöpfung eines wirtschaftlichen Vorteils, § 33 EnWG
•
Bußgeld, § 95 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 EnWG
•
Allgemeine Eingriffsbefugnisnorm des § 65 EnWG, findet Anwendung neben
§30 Abs. 2 EnWG (§ 65 Abs. 4 EnWG)
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Regulierungsrecht am Bsp. Energierecht
Wirtschaftsverwaltungsrecht
III. Regulierung des Betriebs von Energieversorgungsnetzen
Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde:
Beschwerde §§ 75 ff EnWG
Ausschließliche sachliche & örtliche Zuständigkeit des OLG, das für Sitz der
Regulierungsbehörde zuständig ist, § 75 Abs. 4 EnWG
 Kartellsenate, §§ 106 ff EnWG
Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet! Eröffnung des Zivilrechtswegs stark umstritten,
Intention: Gleichlauf mit kartellrechtlichen Regelungen
Folge: Rechtswegspaltung (andere Entscheidungen nach EnWG müssen
Verwaltungsgerichten angegriffen werden)
Landesregierungen können Zuständigkeit konzentrieren, §§ 106 Abs. 2 EnWG, 92 GWB
→ OLG Düsseldorf für Beschwerden gegen Bundesnetzagentur trotz Sitz in Bonn
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Regulierungsrecht am Bsp. Energierecht
Wirtschaftsverwaltungsrecht
III. Regulierung des Betriebs von Energieversorgungsnetzen
Zusätzliche zivilrechtliche Ansprüche, § 32 EnWG:
 Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz
Verschiedene Sonderbestimmungen des EnWG f. zivilrechtl. Streitigkeiten:
§ 32 Abs. 4 EnWG: Erleichterung der prozessualen Durchsetzung für Betroffene
aufgrund Bindung des Gerichts an Feststellung des Verstoßes durch die
Regulierungsbehörde gem. § 31 EnWG
Beteiligungsrechte der Regulierungsbehörde, § 104 EnWG
Landgericht erstinstanzlich ausschließlich zuständig gem. § 102 Abs. 1 EnWG
31
Regulierungsrecht am Bsp. Energierecht
Wirtschaftsverwaltungsrecht
IV. Versorgung der Letztverbraucher
Besondere Schutzwürdigkeit der Endversorgung der Haushaltskunden mit Energie:
 Grundversorgungspflicht, Erfüllung wird von Regulierungsbehörden überwacht
Energieversorgungsunternehmen, die als Grundversorger fungieren, sind gem.
§ 36 Abs. 1 EnWG verpflichtet sämtliche Haushaltskunden zu vorab veröffentlichten
Allgemeinen Bedingungen & Preisen zu versorgen
Grundversorger: wer die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet versorgt,
§ 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG
Haushaltskunden definiert in § 3 Nr. 22 EnWG
→ Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch kaufen
P.: Wechsel des Grundversorgers?
→ Fortgeltung der Lieferverträge gem. § 36 Abs. 3 EnWG
32
Regulierungsrecht am Bsp. Energierecht
Wirtschaftsverwaltungsrecht
IV. Versorgung der Letztverbraucher
Verschiedene Anzeigepflichten gegenüber der Regulierungsbehörde im
Rahmen der Belieferung von Haushaltskunden
z.B. für Aufnahme, Beendigung der Tätigkeit gem. § 5 EnWG/Meldepflicht bei
Versorgungsstörungen, § 52 EnWG
Regulierungsbehörde kann bei mangelnder Leistungsfähigkeit oder
Zuverlässigkeit des Energieversorgungsunternehmens eingreifen,
§ 5 Satz 4 EnWG
33
Regulierungsrecht am Bsp. Energierecht
Wirtschaftsverwaltungsrecht
Literaturempfehlungen:
W. Frotscher / U. Kramer, Wirtschaftsverfassungs- und
Wirtschaftsverwaltungsrecht,
6. Auflage 2013, § 20 Regulierungsrecht
J. Ziekow, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 3. Auflage 2013,
§ 15 Energiewirtschaft
Jan Henrik Klement, Auf der Suche nach dem öffentlichen Zweck - Kommunale
Energieversorgung zwischen Daseinsvorsorge und Energiewende,
Die Verwaltung Heft 1 2015, S. 55-83
34
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