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Programmbeschwerde Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht

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Programmbeschwerde Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht
08.03.2012
Prof. Dr. Christoph Gröpl
Lehrstuhl für Staatsund Verwaltungsrecht
Programmbeschwerde
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08.03.2012
Prof.
Ch.
Gröpl
· Programmbeschwerde
Prof.
Dr.Dr.
Ch.
Gröpl
· Presseund Rundfunkrecht
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Programmbeschwerde
§ 8 Abs. 2 UAbs. 3 SMG =
§ 8 Abs. 2 Satz 6 und 7 SMG
1/6Jede
Person oder Stelle kann sich mit Beschwerden
über Sendungen an die Rundfunkveranstalterin oder
den Rundfunkveranstalter wenden.
2/7Über Einwände gegen die Antwort der für das Programm Verantwortlichen befindet beim SR der Rundfunkrat, bei privaten Veranstalterinnen oder Veranstaltern der Medienrat der LMS; die Entscheidung
kann auf einen Ausschuss oder Beirat übertragen
werden.
Prof. Dr. Ch. Gröpl · Programmbeschwerde
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Programmbeschwerde
§ 59a SMG. Beschwerdeverfahren
(1) 1Jede Person oder Stelle kann sich mit Beschwerden über
Sendungen an den privaten Rundfunkveranstalter oder die private Rundfunkveranstalterin wenden. 2Die LMS teilt auf Verlangen dessen oder deren Name[n] und Anschrift der für den Inhalt
des Programms verantwortlichen Person mit.
(2) 1Über Beschwerden, mit denen die Verletzung von Programmgrundsätzen geltend gemacht wird, entscheidet der private Rundfunkveranstalter oder die private Rundfunkveranstalterin innerhalb eines Monats mit schriftlicher Begründung.
2Wird der Beschwerde nicht oder nicht innerhalb der Frist nach
Satz 1 abgeholfen, so kann innerhalb eines Monats die LMS
angerufen werden. 3In einer Beschwerdeentscheidung muss
vom Rundfunkveranstalter oder der Rundfunkveranstalterin auf
diese Möglichkeit und die Frist hingewiesen werden.
(3) Das Nähere regelt die LMS durch Satzung.
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Programmbeschwerde
§ 8 II 6, 7 SMG
§ 59a SMG
1. Stufe: „Beschwerde“
2. Stufe: „Beschwerdeentscheidung“
(Pflicht des Rundfunkveranstalters)
3. Stufe: bei Nichtabhilfe
„Anrufung“ der LMS [des SR]
4. Stufe: Entscheidung der LMS [des SR]
(ggf. zweistufig)
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