...

Einführung in das Musikrecht II Dr. Christopher Wolf

by user

on
Category: Documents
70

views

Report

Comments

Transcript

Einführung in das Musikrecht II Dr. Christopher Wolf
Einführung in das Musikrecht II
Dr. Christopher Wolf
Organisatorisches
• Fragen zur letzten Stunde?
• Meine Mail für Rückfragen, Anregungen etc.:
[email protected]
• Terminhinweis: Die Vorlesungen am 14. und 21.
Mai müssen ausfallen
• und am 28. Mai ist Pfingstmontag
• Nächste Vorlesung: 4. Juni 2012
Musikpiraterie
Die juristische Ausgangslage
• UrhG kennt drei Gruppen von Rechteinhabern an
Musikaufnahmen auf Tonträger: Autoren (§ 16, 17 UrhG),
ausübende Künstler (§ 75 UrhG) und Tonträgerhersteller
(§ 85 UrhG)
• Wer gewerblich Tonträger ganz oder teilweise
auszuwerten will, muss nicht nur die Rechte der
Komponisten und Texter bei GEMA einholen, sondern
auch die der Tonträgerherstellern und Interpreten bei GVL
• Fehlt eine Zustimmung, ist gesamte Auswertung illegal
Musikpiraterie
Die wichtigsten Arten von Tonträgerpiraterie
• Bootlegs
• Raubkopien im engeren Sinne und
• (Ident-)Fälschungen
• daneben gibt es aber noch weitere Formen
der illegalen Verwertung von Tonträgern
wie illegaler Import oder Überpressungen
Musikpiraterie
Mögliche juristische Konsequenzen
• Zivilrechtliche Konsequenzen: § 97 - 105 UrhG
• Anspruch auf Unterlassung künftiger
Verletzungshandlungen
• Anspruch auf Auskunft über Umfang der Verletzung
• Ersatz des verursachten Schadens
• Herausgabe des erlangten Gewinns
• Vernichtung, Rückruf und Überlassung der illegal
hergestellten Vervielfältigungsstücke
• Besonderheit: § 103 UrhG, Bekanntmachung des Urteil
Schutz von Namen und Werktiteln
•
•
•
•
„Namen sind Schall und Rauch“ - JWvG
Das mag für Allerweltsnamen zutreffen
„Ein hohes Kleinod ist der gute Name“, F. Schiller
Erinnerung: die Grunge-Helden „Nirvana“
mussten in den 90er Jahren eine bedeutende
Lizenzzahlung an eine englische 60er-Jahre-Band
für das Namensrecht an „Nirvana“ zahlen
• Wie können wir unser „Kleinod“ schützen...
• Schutzobjekte: Namen und Werktitel
• Jetzt: Schutz des Namens
Schutz von Namen
Überblick zum Schutz von Namen
• Namen (Bandnamen, Künstlernamen,
Pseudonyme und Domainnamen) können mithilfe
verschiedener Rechte geschützt werden:
• Zunächst über das einfache Namensrecht (§ 12
BGB),
• als geschäftliche Bezeichnung (§ 5, 15 MarkenG)
oder als
• eingetragene Marke (§ 4, 14 MarkenG)
Schutz von Namen
1. Das einfache Namenrecht in § 12 BGB:
• „Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens
dem Berechtigten von einem anderen bestritten
oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch
verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen
Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von
dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung
verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu
besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.“
Schutz von Namen
1. Das einfache Namenrecht in § 12 BGB:
• Name dient der Individualisierung eines
Rechtssubjekts, kennzeichnet eine Identität
(Individualisierungsfunktion)
• Namen ordnen Personen/Sachen/Produkte einer
Familie und/oder einem Unternehmen zu
(Zuordnungsfunktion)
• ...Ihr „guter Name“
• ... Das kann auch Ihr Künstlername sein!
Künstlername und Pseudonyme
Künstlername / Pseudonyme
• Pseudonym ist ein fingierter Name eines
Urhebers/Künstlers zur Verschleierung der
Identität, der anstelle des wirklichen
(bürgerlichen) Namens verwendet wird.
• Von Künstlernamen spricht man eher dann, wenn
auch die reale Person des Urhebers/Künstlers
selbst Teil der künstlerischen Darbietung ist
• Warum nimmt man solch einen Namen an?
• Tipp: Mal Wikipedia nachlesen... Viele Gründe!
Künstlername und Pseudonyme
• Künstlernamen und Pseudonym können
auch namensrechtlich oder
markenrechtlich geschützt sein
• Nach UrhG hat Künstler das Recht,
festzulegen, unter welchem
(Künstler)Namen er genannt werden will.
• Bei Wahl des Namens gibt es ggf. Grenzen
durch Persönlichkeitsrechte anderer
Künstlername und Pseudonyme
• Im Reisepass und Ausweisdokumenten kann
Künstlername eingetragen werden
• Eintragung möglich, wenn meldepflichtige
Person glaubhaft macht, dass sie unter diesem
Namen in bestimmten Lebensbereichen
auftritt und dass dem angenommenen Namen
dort eine ähnliche Funktion zukommt wie
ihrem nach öffentlichem Recht zu führenden
Namen
• Ermessen der Passbehörde!
Schutz von Namen
Objekte des Namensrechts:
• Geschützt wird mit § 12 BGB der bürgerliche
Name und Wahlname (Pseudonym, Künstlername, Ordensname, analog Wappen, Siegel)
• Auf Namensrecht können sich natürliche
Personen berufen, jur. Personen und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen wie Bands
Beginn und Ende des Namensrechts:
• Beginn des Schutzes nach § 12: beim bürgerlichen
Namen mit Geburt, Heirat oder Adoption
Schutz von Namen
• Namensschutz beginnt beim Wahlnamen mit
Annahme des Namens und Gebrauch, sofern
dieser Name zulässig und unterscheidungskräftig
• Schutz: Ohne Eintragung!
• Namenschutz endet mit dem Tod, die vermögensrechtlichen Aspekte des Namens bestehen jedoch
fort, Dauer hängt von Bekanntheit ab
• Bei Band mit Plattenvertrag: Recht am Namen
reicht bis Ende der Verwertung...
Schutz von Namen
Kann man Namensrecht übertragen?
• Bürgerlicher Name ist aufgrund des
Persönlichkeitsrechts geschützt und an Person
gebunden, Übertragung nicht daher nicht möglich
• Zulässig ist aber die Gestattung / Lizenzierung des
Namenrechts --> vgl. Urheberrecht
• Bei Namen von Personenvereinigungen: Kein
Persönlichkeitsrecht, volle Übertragbarkeit
• Bandname? Wer hat das Recht? Einer? Alle? vgl.
BGB-Gesellschaft, Gesellschaftsvermögen zur
gesamten Hand? --> vertragliche Regel sinnvoll!
Schutz von Namen
Verletzung des Namenrechts nach § 12 BGB
• §12 BGB schützt somit vor zwei Formen der
Beeinträchtigung des Namensrechts:
• Namensleugnung/Namensbestreitung (selten,
allenfalls die dauerhafte Falschbezeichnung oder
unrichtige Schreibweise) und der
• Namensanmaßung, wenn ein anderer den
gleichen Namen ohne Berechtigung benutzt und
dabei schutzwürdiges Interesse des Trägers
verletzt („Boris Becker“, „Heino“)
Schutz von Namen
Anspruchsvoraussetzungen (§ 12 BGB)
1. (Namensbestreitung oder) Namensanmaßung
2. Möglichkeit der Zuordnungsverwirrung bzw. der
Verwechselungsgefahr – „gleicher Namen“
• W: Verwechselungsgefahr (-) bei einem
unterscheidungsschwachen, verwechselungsunfähigen Namen, der lediglich aus einem
Ausdruck des allg. Sprachgebrauchs besteht oder
an eine Gattungs- oder Produktbezeichnung bzw.
an eine geographische Bezeichnung angenähert
ist: „“Management-Seminare“, „Saunabau“,
„Leasing-Partner“
Schutz von Namen
Ausnahme: Verkehrsgeltung:
• Verkehrsgeltung (= hohe Unterscheidungsfähigkeit) erlangt man, wenn der gewählte (und
an sich unterscheidungsschwache) Name von
einem wesentlichen Teil des relevanten
Verkehrskreises (Fachkreise wie Musikschaffende
und Verwerter, Hörer bzw. der dt. Gesamtbevölkerung) einem bestimmten Produkt bzw.
Gruppe / Künstler zugeordnet wird
• Verkehrsgeltung bei neuen Namen zwar meistens
ausgeschlossen, aber möglich („BB“)
Schutz von Namen
Voraussetzungen für Ansprüche aus Namenrecht
1. (Namensbestreitung oder) Namensanmaßung
2. Verwechselungsfähigkeit (Unterscheidungskraft):
kommt darauf an, dass die Bezeichnung es
ermöglicht, einen bestimmten Rechtsträger von
anderen zu unterscheiden, wenn Name an sich
verwechselungsunfähig ggf. prüfen ob Name
Verkehrsgeltung
3. Unbefugter Gebrauch des Namens
(vgl. „unbefugt“ in § 12 BGB)
Schutz von Namen
Ansprüche aus Namenrecht nach § 12 BGB
3. Unbefugter Gebrauch des Namens
(vgl. „unbefugt“ in § 12 BGB)
- Redlicher Gebrauch des eigenen Namens nicht unbefugt
- Verwendung fremden Namens ist befugt, wenn dem
Nutzer gestattet wurde
- Gleichnamigkeit beim bürgerlichen Namen ist ok
- Verwendung eigenen Namens kann unbefugt sein, wenn
Ziel die Ausnutzung des guten Rufs eines anderen
Unternehmens ist
- Bei Wahlnamen: Grundsatz der Priorität
- Werden identische/verwechselbare Namen geführt ggf.
Aufnahme von unterscheidungskräftigen Zusätzen sinnvoll
Schutz von Namen
Mögliche Ansprüche aus Namensrecht:
• Der Träger eines Namens kann einem Unbefugten
die Verwendung seines Namens untersagen und
ihn bei Besorgnis weiterer unbefugter
Verwendung auf Unterlassung verpflichten.
• Er kann Schadensersatz verlangen, soweit durch
die unbefugte Verwendung Schaden entstanden
• Der Nichtberechtigte hat das, was er infolge des
widerrechtlichen Namensgebrauchs an Gewinn
erlangt hat, dem Berechtigten herauszugeben
Schutz von Namen
2. Schutz von Namen als geschäftliche Bezeichnung
• Namen von Künstlern und Bands können auch als
geschäftliche Bezeichnung geschützt sein, vgl. § 5 und
15 MarkenG
• Als gB versteht man Kennzeichen, die geschäftlich als
Name, Firma oder besondere Kennzeichnung eines
Betriebs oder Unternehmens benutzt werden
• „geschäftlicher Verkehr“ ist nicht rein privates Handeln
• „besondere Kennzeichnung“ in § 5 III MarkenG verlangt
Unterscheidungskraft der Bezeichnung, vgl. Notwendigkeit der Zuordnungsverwirrung beim NamensR
Schutz von Namen
Anspruchsvoraussetzungen:
1. Schutzfähige Bezeichnung / Unterscheidungskraft
der Bezeichnung
• Rspr. hier grds. großzügig, aber nicht unterscheidungskräftig wäre zB. die Bezeichnung „Die
Agentur“ für eine Konzertagentur
• Unterscheidungskräftig wäre hingegen „Agentur
Klangwelt“
• Ausnahme: Unternehmensbezeichnungen, die
nicht verwechselungsfähig sind, genießen nur
dann Schutz, wenn sie Verkehrsgeltung haben
Schutz von Namen
Verkehrsgeltung:
• Verkehrsgeltung erlangt man, wenn gewählte gB
von einem wesentlichen Teil des relevanten
Verkehrskreises (Fachkreise wie Musikschaffende
und Verwerter, Hörer bzw. der dt.
Gesamtbevölkerung) einem bestimmten Produkt
(zB. Gruppe / Künstler) zugeordnet wird
• Verkehrsgeltung bei neuer geschäftlicher
Bezeichnung daher meistens ausgeschlossen
Schutz von Namen
Anspruchsvoraussetzungen:
2. Priorität / Unbefugte Nutzung
• Es hat stets der Inhaber des ältesten Kennzeichens das beste, sich gegenüber jüngeren
Kennzeichen durchsetzende Recht
• Dabei stehen sich alle Kennzeichnungsformen
(geschäftliche Bezeichnung, Marke, Titel) gleich
• Beginn des Schutzes: Benutzungsaufnahme
Schutz von Namen
Anspruchsvoraussetzungen:
3. Konkrete Verwechslungsgefahr / Vergleich:
• Inhaber einer älteren geschäftlichen Bezeichnung
kann gegen jüngere Kennzeichen vorgehen, wenn
Verwechselungsgefahr besteht
• Beurteilung der Verwechselungsgefahr anhand
der drei Faktoren Kennzeichnungskraft,
Zeichenähnlichkeit und Produkt- bzw.
Branchenähnlichkeit
Schutz von Namen
Konkrete Einzelfragen:
• Kennzeichnungskraft: Je bekannter das jeweilige
Zeichen/Namen ist, desto höher ist seine
Kennzeichnungskraft
• Bekanntheit vor Gericht beweisen? Umfragen!
• Zeichenähnlichkeit fragt inwieweit das ältere und
das jüngere Zeichen verwechselungsfähig sind
• Dabei wird nicht nur nach Schriftbild („Curtice“
und „Curtise“) gefragt, sondern auch nach
klanglicher („U2“ und „You too“) und begrifflicher
Ähnlichkeit („Rammstein“ und „Rammbock“)
Schutz von Namen
Zusammenfassung:
• Wenn (1.) unterscheidungskräftige geschäftliche
Bezeichnung vorliegt,
• diese Bezeichnung (2.) Priorität genießt
• und (3.) Verwechselungsgefahr besteht, kann der
Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung die oben
genannten Ansprüche geltend machen.
• Für die Bejahung des 3. Merkmals der
Verwechselungsgefahr sind insbesondere die
Kennzeichnungskraft, Zeichenähnlichkeit und
Branchennähe heranzuziehen.
Schutz von Namen
Mögliche Ansprüche aus dem Recht an gB
• Unterlassungsanspruch, § 15 IV MarkenG
• Dieser Anspruch ist verschuldensunabhängig
• Anspruch auf Schadensersatz: Bei vorsätzlichen
oder fahrlässigen Handeln
• Was ist Schaden? Drei Berechnungsmethoden:
A) grds. der Vergleich der finanziellen Situation des
Verletzten mit und ohne die Rechtsverletzung
B) Herausgabe des Gewinns des Verletzers
C) Vergleich mit einer angemessenen Lizenzgebühr
Schutz von Namen
• Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung, §
19 Abs. 1 MarkenG
• Beispiel: Auskunft über Herkunft und
Vertriebswege der rw. hergestellten CDs, der
Lieferanten und Abnehmer, über den erzielten
Umsatz und Werbemaßnahmen
• Auskunft macht erhebliche Mühen und Kosten,
Auskunft umfasst ggf. auch sensible
Geschäftsgeheimnisse --> Druckmittel für SE!
Schutz von Namen
• Anspruch auf Rückruf und ggf. Vernichtung, wenn
andere Lösung nicht möglich, vgl. § 18 Abs. 1
MarkenG
• Anspruch: Entschädigung für Marktverwirrung
• Kann zB. finanziellen Aufwand für klarstellende
Werbung umfassen
• Zwischenergebnis: Schutz einer gB gibt deutlich
mehr Ansprüche als bloßes Namensrecht
Schutz von Namen
Beginn und Ende des Schutzes als gB
• Schutz der gB beginnt gemäß § 5 MarkenG
mit Aufnahme der Benutzung der gB
• zB. Briefpapier, Website, Cover...
• Keine Eintragung notwendig
• Schutz endet mit endgültiger Aufgabe der
Benutzung
Schutz von Namen
Räumlicher Schutzbereich
• Der Schutzbereich einer gB erstreckt sich auf den
Wirtschaftsraum, in dem man das
Unternehmen/Produkt, kennt
• Kann räumlich begrenzt sein
• Beispiel: Regional arbeitende Band ohne
Internetauftritt oder Tonträgervertrieb über www
und bundesweite Termine und Werbung?
Schutz von Namen
3. Schutz eines Namens als eingetragene Marke
(vgl. § 4, 14 MarkenG)
• Beginn des Schutzes: Anmeldung beim DBMA in
München oder beim Europäischen Patentamt in
Alicante/Spanien
• Wenn man nationale Marke hat, kann man auf
deren Grundlage über die Weltorganisation für
geistiges Eigentum (WIPO) auch eine
internationale Registrierung anstreben, die sog.
IR-Marke („internationale Registrierung“)
Schutz von Namen
• Diese Verwaltungsverfahren dauern Monate
• Für Markenanmeldung verlangen versierte
Markenanwälte durchaus mehrere 100 €
• Vorteil von Anwaltseinschaltung: Zumeist besser
vorbereitetes, zügigeres / passgenaueres
Anmeldeverfahren
• Markenanmeldung muss für bestimmte Art von
Waren oder Dienstleistungen vorgenommen
werden
• Zur Vereinfachung gibt es u.a. beim DPMA 45
Klassen wichtiger Wirtschaftsbereiche
Schutz von Namen
Für Musikschaffende wichtige Markenklassen:
• Schutz für Waren der Gruppe 9 („bespielte
Datenträger aller Art“)
• Klasse 16 („Druckereierzeugnisse“)
• und der Klasse 41
(„Unterhaltungsdienstleistungen“)
• Wichtige Klassen für Merchandising sind die
Klassen 3 („Parfümeriewaren“), 18
(„Lederwaren“), Klasse 25 („Bekleidung und
Kopfbedeckungen“) und 28 („Spielzeug“)
Schutz von Namen
• Eine Marke mit einem zu schmalen Waren- und
Dienstleistungsverzeichnis ist schnell ein
„stumpfes Schwert“
• „Nachmeldungen“ von Klassen sind nicht möglich,
allenfalls teurer Weg einer Neuanmeldung einer
neuen Klasse
• Ein zu weites Waren- und Dienstleistungsangebot
ist hingegen teurer in der Anmeldung und schafft
schnell unnötige Markenrechtsstreitigkeiten
Schutz von Namen
Ansprüche aus einer Marke
• Unterlassung, § 14 Abs. 5 MarkenG
• Bei Verschulden Schadensersatz, 14 Abs. 6
MarkenG,
• Auskunft (§ 19 MarkenG) sowie
• ggf. Vernichtung (§ 18 MarkenG)
Schutz von Namen
Wenn so teuer und doch ähnliche Ansprüche warum dann eine Marke?
• Marke bietet größeren Schutzumfang
• Namen- und Bezeichnungsschutz beginnen mit
Benutzung - hier Nachweis oft schwieriger als bei
formeller Eintragung einer Marke, dort Schutz ab
Tag der Antragstellung
• Kennzeichenschutz aufgrund einer Geschäftsbezeichnung endet mit endgültiger Beendigung
der Kennzeichnungsverwendung, Marke „verfällt“
nach § 49 MarkenG frühestens nach fünf Jahren
Schutz von Namen
• Marke bietet nach Eintragung Schutz auch für
Fanarktikel und andere Warengruppen außerhalb des Tätigkeit der Geschäftsbezeichnung
• Marken können schon vor Aufnahme der Benutzung eingetragen werden, Planungssicherheit
und Schutz vor „Namentrittbrettfahrern“
• Namen und Geschäftsbezeichnungen genießen
nur da Schutz, wo sie tatsächlich benutzt werden,
Marken genießen Schutz in dem gesamten
Territorium, für das sie eingetragen wurden
• Markenzeichen wie ® warnen Dritte vor
unabsichtlicher Kennzeichenrechtsverletzung
Schutz von Werktiteln
4. Schutz von Werktiteln
• Titelschutz gemäß § 5 Abs. 3 und § 15 MarkenG
• Schutzfähigkeit eines Titels nur, wenn
Kennzeichnungskraft
• Ohne Kennzeichnungskraft darf man Song so
benennen, man hat nur keine Abwehransprüche
gegen Dritte, die gleichen Titel wählen („Sad
Song“ für einen Song - anders „Sad Song“ für
einen Film)
• ggf. wieder Ausnahme - Schutz trotz fehlender
Kennzeichnungskraft - über Verkehrsgeltung
Schutz von Werktiteln
Beginn des Schutzes:
• Titel muss ein Werk bezeichnen, daher kein
Werktitelschutz ohne konkreten Werkbezug
• Titelschutz beginnt daher bei kennzeichnungskräftigen Titeln mit Entstehung/Verwendung des
Titels oder
• bei nicht kennzeichnungskräftigen Titeln bei
Erreichen der Verkehrsgeltung (vgl. Namen und
Geschäftsbezeichnung)
Schutz von Werktiteln
• Allgemein anerkannt ist ferner die Vorverlegung
des Beginn des Titelschutzes von vor Existenz des
Werkes durch eine Titelschutzanzeige
• Titelschutzanzeige ist eine Anzeige, in der der
Titel eines Werkes in einer Fachzeitschrift
öffentlich angekündigt wird
• Ziel: Schutz des Interesses des Werkschöpfers an
frühzeitigen Schutz und des Interesses Dritter,
über Titel entstehender Titel informiert zu
werden, um Kollisionen zu vermeiden
• Vergleichbar mit Eintragung einer Marke
Schutz von Werktiteln
Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen
wir Titelschutz in Anspruch für
ADAC Fotobuch,
ADAC Fotowelt,
ADAC
Fotoalbum,
ADAC Fotokalender,
ADAC ReiseFotobuch,
ADAC Reise-Tagebuch,
ADAC FotoTagebuch
in allen Schreibweisen und Darstellungsformen.
ADAC Verlag GmbH
Hansastraße 19, 80686
München
Schutz von Werktiteln
Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen
wir Titelschutz in Anspruch für
Die Blutsschwestern - Jung. Magisch. Tödlich
in allen Schreibweisen, Darstellungsformen und
Wortverbindungen, für alle Medien, insbesondere
Druckerzeugnisse, Hörfunk, Fernsehen, Film und
elektronische Medien einschließlich Multimedia
Anwendungen (Online und Offline-Dienste).
ProSiebenTelevision GmbH
Medienallee 7,
85774 Unterföhring
Schutz von Werktiteln
• Wenn eine Anzeige geschaltet 6 Monte Zeit, Werk
zu vollenden und zu veröffentlichen
• Warum Frist?: „Titelhamsterei“ vermeiden
• Möglich: „Sammeltitelschutzanzeige“, die
Variationen des geplanten Titels nennt
• Anzeige in der Fachzeitschrift „Der
Titelschutzanzeiger“ kostet 150 €
• Anzeigenschaltung durch Rechtsanwalt möglich,
nicht nur wegen fachlicher Beratung sinnvoll,
sondern auch wenn Konkurrenz nicht wissen soll,
wer Titel nutzen will
Schutz von Werktiteln
Ansprüche aus Titelschutzrecht:
• Titelschutzinhaber hat Monopolrecht auf Titel für
die jeweilige Werkart
• Möglich: Unterlassung und Schadensersatz,
Auskunft und ggf. Vernichtung
Wichtig:
• Titel können neben dem speziellen Titelschutz in
§ 5 Abs. 3 MarkenG als Bezeichung, neben dem
Schutz über eine Titelschutzanzeige auch als
Marke eingetragen werden oder urheberrechtlich
geschützt sein!
Zum Schluss:
Weitere Hinweise zur heutigen Vorlesung:
• Aufsatz „Der Schutz von Namen und Werktiteln“
von „Schwarz/Baronikians“ in dem Sammelwerk
„Musikwirtschaft“ von Moser/Scheuermann
• Dieses Buch steht im Präsenzbestand der SULB
Zum Schluss...
Vielen Dank für Ihre Mitarbeit...
...und eine gute Woche für Sie!
Fly UP