Einführung in das Musikrecht II Dr. Christopher Wolf
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Einführung in das Musikrecht II Dr. Christopher Wolf
Einführung in das Musikrecht II Dr. Christopher Wolf Organisatorisches • Fragen zur letzten Stunde? • Meine Mail für Rückfragen, Anregungen etc.: [email protected] • Terminhinweis: Die Vorlesungen am 14. und 21. Mai müssen ausfallen • und am 28. Mai ist Pfingstmontag • Nächste Vorlesung: 4. Juni 2012 Musikpiraterie Die juristische Ausgangslage • UrhG kennt drei Gruppen von Rechteinhabern an Musikaufnahmen auf Tonträger: Autoren (§ 16, 17 UrhG), ausübende Künstler (§ 75 UrhG) und Tonträgerhersteller (§ 85 UrhG) • Wer gewerblich Tonträger ganz oder teilweise auszuwerten will, muss nicht nur die Rechte der Komponisten und Texter bei GEMA einholen, sondern auch die der Tonträgerherstellern und Interpreten bei GVL • Fehlt eine Zustimmung, ist gesamte Auswertung illegal Musikpiraterie Die wichtigsten Arten von Tonträgerpiraterie • Bootlegs • Raubkopien im engeren Sinne und • (Ident-)Fälschungen • daneben gibt es aber noch weitere Formen der illegalen Verwertung von Tonträgern wie illegaler Import oder Überpressungen Musikpiraterie Mögliche juristische Konsequenzen • Zivilrechtliche Konsequenzen: § 97 - 105 UrhG • Anspruch auf Unterlassung künftiger Verletzungshandlungen • Anspruch auf Auskunft über Umfang der Verletzung • Ersatz des verursachten Schadens • Herausgabe des erlangten Gewinns • Vernichtung, Rückruf und Überlassung der illegal hergestellten Vervielfältigungsstücke • Besonderheit: § 103 UrhG, Bekanntmachung des Urteil Schutz von Namen und Werktiteln • • • • „Namen sind Schall und Rauch“ - JWvG Das mag für Allerweltsnamen zutreffen „Ein hohes Kleinod ist der gute Name“, F. Schiller Erinnerung: die Grunge-Helden „Nirvana“ mussten in den 90er Jahren eine bedeutende Lizenzzahlung an eine englische 60er-Jahre-Band für das Namensrecht an „Nirvana“ zahlen • Wie können wir unser „Kleinod“ schützen... • Schutzobjekte: Namen und Werktitel • Jetzt: Schutz des Namens Schutz von Namen Überblick zum Schutz von Namen • Namen (Bandnamen, Künstlernamen, Pseudonyme und Domainnamen) können mithilfe verschiedener Rechte geschützt werden: • Zunächst über das einfache Namensrecht (§ 12 BGB), • als geschäftliche Bezeichnung (§ 5, 15 MarkenG) oder als • eingetragene Marke (§ 4, 14 MarkenG) Schutz von Namen 1. Das einfache Namenrecht in § 12 BGB: • „Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.“ Schutz von Namen 1. Das einfache Namenrecht in § 12 BGB: • Name dient der Individualisierung eines Rechtssubjekts, kennzeichnet eine Identität (Individualisierungsfunktion) • Namen ordnen Personen/Sachen/Produkte einer Familie und/oder einem Unternehmen zu (Zuordnungsfunktion) • ...Ihr „guter Name“ • ... Das kann auch Ihr Künstlername sein! Künstlername und Pseudonyme Künstlername / Pseudonyme • Pseudonym ist ein fingierter Name eines Urhebers/Künstlers zur Verschleierung der Identität, der anstelle des wirklichen (bürgerlichen) Namens verwendet wird. • Von Künstlernamen spricht man eher dann, wenn auch die reale Person des Urhebers/Künstlers selbst Teil der künstlerischen Darbietung ist • Warum nimmt man solch einen Namen an? • Tipp: Mal Wikipedia nachlesen... Viele Gründe! Künstlername und Pseudonyme • Künstlernamen und Pseudonym können auch namensrechtlich oder markenrechtlich geschützt sein • Nach UrhG hat Künstler das Recht, festzulegen, unter welchem (Künstler)Namen er genannt werden will. • Bei Wahl des Namens gibt es ggf. Grenzen durch Persönlichkeitsrechte anderer Künstlername und Pseudonyme • Im Reisepass und Ausweisdokumenten kann Künstlername eingetragen werden • Eintragung möglich, wenn meldepflichtige Person glaubhaft macht, dass sie unter diesem Namen in bestimmten Lebensbereichen auftritt und dass dem angenommenen Namen dort eine ähnliche Funktion zukommt wie ihrem nach öffentlichem Recht zu führenden Namen • Ermessen der Passbehörde! Schutz von Namen Objekte des Namensrechts: • Geschützt wird mit § 12 BGB der bürgerliche Name und Wahlname (Pseudonym, Künstlername, Ordensname, analog Wappen, Siegel) • Auf Namensrecht können sich natürliche Personen berufen, jur. Personen und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen wie Bands Beginn und Ende des Namensrechts: • Beginn des Schutzes nach § 12: beim bürgerlichen Namen mit Geburt, Heirat oder Adoption Schutz von Namen • Namensschutz beginnt beim Wahlnamen mit Annahme des Namens und Gebrauch, sofern dieser Name zulässig und unterscheidungskräftig • Schutz: Ohne Eintragung! • Namenschutz endet mit dem Tod, die vermögensrechtlichen Aspekte des Namens bestehen jedoch fort, Dauer hängt von Bekanntheit ab • Bei Band mit Plattenvertrag: Recht am Namen reicht bis Ende der Verwertung... Schutz von Namen Kann man Namensrecht übertragen? • Bürgerlicher Name ist aufgrund des Persönlichkeitsrechts geschützt und an Person gebunden, Übertragung nicht daher nicht möglich • Zulässig ist aber die Gestattung / Lizenzierung des Namenrechts --> vgl. Urheberrecht • Bei Namen von Personenvereinigungen: Kein Persönlichkeitsrecht, volle Übertragbarkeit • Bandname? Wer hat das Recht? Einer? Alle? vgl. BGB-Gesellschaft, Gesellschaftsvermögen zur gesamten Hand? --> vertragliche Regel sinnvoll! Schutz von Namen Verletzung des Namenrechts nach § 12 BGB • §12 BGB schützt somit vor zwei Formen der Beeinträchtigung des Namensrechts: • Namensleugnung/Namensbestreitung (selten, allenfalls die dauerhafte Falschbezeichnung oder unrichtige Schreibweise) und der • Namensanmaßung, wenn ein anderer den gleichen Namen ohne Berechtigung benutzt und dabei schutzwürdiges Interesse des Trägers verletzt („Boris Becker“, „Heino“) Schutz von Namen Anspruchsvoraussetzungen (§ 12 BGB) 1. (Namensbestreitung oder) Namensanmaßung 2. Möglichkeit der Zuordnungsverwirrung bzw. der Verwechselungsgefahr – „gleicher Namen“ • W: Verwechselungsgefahr (-) bei einem unterscheidungsschwachen, verwechselungsunfähigen Namen, der lediglich aus einem Ausdruck des allg. Sprachgebrauchs besteht oder an eine Gattungs- oder Produktbezeichnung bzw. an eine geographische Bezeichnung angenähert ist: „“Management-Seminare“, „Saunabau“, „Leasing-Partner“ Schutz von Namen Ausnahme: Verkehrsgeltung: • Verkehrsgeltung (= hohe Unterscheidungsfähigkeit) erlangt man, wenn der gewählte (und an sich unterscheidungsschwache) Name von einem wesentlichen Teil des relevanten Verkehrskreises (Fachkreise wie Musikschaffende und Verwerter, Hörer bzw. der dt. Gesamtbevölkerung) einem bestimmten Produkt bzw. Gruppe / Künstler zugeordnet wird • Verkehrsgeltung bei neuen Namen zwar meistens ausgeschlossen, aber möglich („BB“) Schutz von Namen Voraussetzungen für Ansprüche aus Namenrecht 1. (Namensbestreitung oder) Namensanmaßung 2. Verwechselungsfähigkeit (Unterscheidungskraft): kommt darauf an, dass die Bezeichnung es ermöglicht, einen bestimmten Rechtsträger von anderen zu unterscheiden, wenn Name an sich verwechselungsunfähig ggf. prüfen ob Name Verkehrsgeltung 3. Unbefugter Gebrauch des Namens (vgl. „unbefugt“ in § 12 BGB) Schutz von Namen Ansprüche aus Namenrecht nach § 12 BGB 3. Unbefugter Gebrauch des Namens (vgl. „unbefugt“ in § 12 BGB) - Redlicher Gebrauch des eigenen Namens nicht unbefugt - Verwendung fremden Namens ist befugt, wenn dem Nutzer gestattet wurde - Gleichnamigkeit beim bürgerlichen Namen ist ok - Verwendung eigenen Namens kann unbefugt sein, wenn Ziel die Ausnutzung des guten Rufs eines anderen Unternehmens ist - Bei Wahlnamen: Grundsatz der Priorität - Werden identische/verwechselbare Namen geführt ggf. Aufnahme von unterscheidungskräftigen Zusätzen sinnvoll Schutz von Namen Mögliche Ansprüche aus Namensrecht: • Der Träger eines Namens kann einem Unbefugten die Verwendung seines Namens untersagen und ihn bei Besorgnis weiterer unbefugter Verwendung auf Unterlassung verpflichten. • Er kann Schadensersatz verlangen, soweit durch die unbefugte Verwendung Schaden entstanden • Der Nichtberechtigte hat das, was er infolge des widerrechtlichen Namensgebrauchs an Gewinn erlangt hat, dem Berechtigten herauszugeben Schutz von Namen 2. Schutz von Namen als geschäftliche Bezeichnung • Namen von Künstlern und Bands können auch als geschäftliche Bezeichnung geschützt sein, vgl. § 5 und 15 MarkenG • Als gB versteht man Kennzeichen, die geschäftlich als Name, Firma oder besondere Kennzeichnung eines Betriebs oder Unternehmens benutzt werden • „geschäftlicher Verkehr“ ist nicht rein privates Handeln • „besondere Kennzeichnung“ in § 5 III MarkenG verlangt Unterscheidungskraft der Bezeichnung, vgl. Notwendigkeit der Zuordnungsverwirrung beim NamensR Schutz von Namen Anspruchsvoraussetzungen: 1. Schutzfähige Bezeichnung / Unterscheidungskraft der Bezeichnung • Rspr. hier grds. großzügig, aber nicht unterscheidungskräftig wäre zB. die Bezeichnung „Die Agentur“ für eine Konzertagentur • Unterscheidungskräftig wäre hingegen „Agentur Klangwelt“ • Ausnahme: Unternehmensbezeichnungen, die nicht verwechselungsfähig sind, genießen nur dann Schutz, wenn sie Verkehrsgeltung haben Schutz von Namen Verkehrsgeltung: • Verkehrsgeltung erlangt man, wenn gewählte gB von einem wesentlichen Teil des relevanten Verkehrskreises (Fachkreise wie Musikschaffende und Verwerter, Hörer bzw. der dt. Gesamtbevölkerung) einem bestimmten Produkt (zB. Gruppe / Künstler) zugeordnet wird • Verkehrsgeltung bei neuer geschäftlicher Bezeichnung daher meistens ausgeschlossen Schutz von Namen Anspruchsvoraussetzungen: 2. Priorität / Unbefugte Nutzung • Es hat stets der Inhaber des ältesten Kennzeichens das beste, sich gegenüber jüngeren Kennzeichen durchsetzende Recht • Dabei stehen sich alle Kennzeichnungsformen (geschäftliche Bezeichnung, Marke, Titel) gleich • Beginn des Schutzes: Benutzungsaufnahme Schutz von Namen Anspruchsvoraussetzungen: 3. Konkrete Verwechslungsgefahr / Vergleich: • Inhaber einer älteren geschäftlichen Bezeichnung kann gegen jüngere Kennzeichen vorgehen, wenn Verwechselungsgefahr besteht • Beurteilung der Verwechselungsgefahr anhand der drei Faktoren Kennzeichnungskraft, Zeichenähnlichkeit und Produkt- bzw. Branchenähnlichkeit Schutz von Namen Konkrete Einzelfragen: • Kennzeichnungskraft: Je bekannter das jeweilige Zeichen/Namen ist, desto höher ist seine Kennzeichnungskraft • Bekanntheit vor Gericht beweisen? Umfragen! • Zeichenähnlichkeit fragt inwieweit das ältere und das jüngere Zeichen verwechselungsfähig sind • Dabei wird nicht nur nach Schriftbild („Curtice“ und „Curtise“) gefragt, sondern auch nach klanglicher („U2“ und „You too“) und begrifflicher Ähnlichkeit („Rammstein“ und „Rammbock“) Schutz von Namen Zusammenfassung: • Wenn (1.) unterscheidungskräftige geschäftliche Bezeichnung vorliegt, • diese Bezeichnung (2.) Priorität genießt • und (3.) Verwechselungsgefahr besteht, kann der Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung die oben genannten Ansprüche geltend machen. • Für die Bejahung des 3. Merkmals der Verwechselungsgefahr sind insbesondere die Kennzeichnungskraft, Zeichenähnlichkeit und Branchennähe heranzuziehen. Schutz von Namen Mögliche Ansprüche aus dem Recht an gB • Unterlassungsanspruch, § 15 IV MarkenG • Dieser Anspruch ist verschuldensunabhängig • Anspruch auf Schadensersatz: Bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Handeln • Was ist Schaden? Drei Berechnungsmethoden: A) grds. der Vergleich der finanziellen Situation des Verletzten mit und ohne die Rechtsverletzung B) Herausgabe des Gewinns des Verletzers C) Vergleich mit einer angemessenen Lizenzgebühr Schutz von Namen • Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung, § 19 Abs. 1 MarkenG • Beispiel: Auskunft über Herkunft und Vertriebswege der rw. hergestellten CDs, der Lieferanten und Abnehmer, über den erzielten Umsatz und Werbemaßnahmen • Auskunft macht erhebliche Mühen und Kosten, Auskunft umfasst ggf. auch sensible Geschäftsgeheimnisse --> Druckmittel für SE! Schutz von Namen • Anspruch auf Rückruf und ggf. Vernichtung, wenn andere Lösung nicht möglich, vgl. § 18 Abs. 1 MarkenG • Anspruch: Entschädigung für Marktverwirrung • Kann zB. finanziellen Aufwand für klarstellende Werbung umfassen • Zwischenergebnis: Schutz einer gB gibt deutlich mehr Ansprüche als bloßes Namensrecht Schutz von Namen Beginn und Ende des Schutzes als gB • Schutz der gB beginnt gemäß § 5 MarkenG mit Aufnahme der Benutzung der gB • zB. Briefpapier, Website, Cover... • Keine Eintragung notwendig • Schutz endet mit endgültiger Aufgabe der Benutzung Schutz von Namen Räumlicher Schutzbereich • Der Schutzbereich einer gB erstreckt sich auf den Wirtschaftsraum, in dem man das Unternehmen/Produkt, kennt • Kann räumlich begrenzt sein • Beispiel: Regional arbeitende Band ohne Internetauftritt oder Tonträgervertrieb über www und bundesweite Termine und Werbung? Schutz von Namen 3. Schutz eines Namens als eingetragene Marke (vgl. § 4, 14 MarkenG) • Beginn des Schutzes: Anmeldung beim DBMA in München oder beim Europäischen Patentamt in Alicante/Spanien • Wenn man nationale Marke hat, kann man auf deren Grundlage über die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) auch eine internationale Registrierung anstreben, die sog. IR-Marke („internationale Registrierung“) Schutz von Namen • Diese Verwaltungsverfahren dauern Monate • Für Markenanmeldung verlangen versierte Markenanwälte durchaus mehrere 100 € • Vorteil von Anwaltseinschaltung: Zumeist besser vorbereitetes, zügigeres / passgenaueres Anmeldeverfahren • Markenanmeldung muss für bestimmte Art von Waren oder Dienstleistungen vorgenommen werden • Zur Vereinfachung gibt es u.a. beim DPMA 45 Klassen wichtiger Wirtschaftsbereiche Schutz von Namen Für Musikschaffende wichtige Markenklassen: • Schutz für Waren der Gruppe 9 („bespielte Datenträger aller Art“) • Klasse 16 („Druckereierzeugnisse“) • und der Klasse 41 („Unterhaltungsdienstleistungen“) • Wichtige Klassen für Merchandising sind die Klassen 3 („Parfümeriewaren“), 18 („Lederwaren“), Klasse 25 („Bekleidung und Kopfbedeckungen“) und 28 („Spielzeug“) Schutz von Namen • Eine Marke mit einem zu schmalen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ist schnell ein „stumpfes Schwert“ • „Nachmeldungen“ von Klassen sind nicht möglich, allenfalls teurer Weg einer Neuanmeldung einer neuen Klasse • Ein zu weites Waren- und Dienstleistungsangebot ist hingegen teurer in der Anmeldung und schafft schnell unnötige Markenrechtsstreitigkeiten Schutz von Namen Ansprüche aus einer Marke • Unterlassung, § 14 Abs. 5 MarkenG • Bei Verschulden Schadensersatz, 14 Abs. 6 MarkenG, • Auskunft (§ 19 MarkenG) sowie • ggf. Vernichtung (§ 18 MarkenG) Schutz von Namen Wenn so teuer und doch ähnliche Ansprüche warum dann eine Marke? • Marke bietet größeren Schutzumfang • Namen- und Bezeichnungsschutz beginnen mit Benutzung - hier Nachweis oft schwieriger als bei formeller Eintragung einer Marke, dort Schutz ab Tag der Antragstellung • Kennzeichenschutz aufgrund einer Geschäftsbezeichnung endet mit endgültiger Beendigung der Kennzeichnungsverwendung, Marke „verfällt“ nach § 49 MarkenG frühestens nach fünf Jahren Schutz von Namen • Marke bietet nach Eintragung Schutz auch für Fanarktikel und andere Warengruppen außerhalb des Tätigkeit der Geschäftsbezeichnung • Marken können schon vor Aufnahme der Benutzung eingetragen werden, Planungssicherheit und Schutz vor „Namentrittbrettfahrern“ • Namen und Geschäftsbezeichnungen genießen nur da Schutz, wo sie tatsächlich benutzt werden, Marken genießen Schutz in dem gesamten Territorium, für das sie eingetragen wurden • Markenzeichen wie ® warnen Dritte vor unabsichtlicher Kennzeichenrechtsverletzung Schutz von Werktiteln 4. Schutz von Werktiteln • Titelschutz gemäß § 5 Abs. 3 und § 15 MarkenG • Schutzfähigkeit eines Titels nur, wenn Kennzeichnungskraft • Ohne Kennzeichnungskraft darf man Song so benennen, man hat nur keine Abwehransprüche gegen Dritte, die gleichen Titel wählen („Sad Song“ für einen Song - anders „Sad Song“ für einen Film) • ggf. wieder Ausnahme - Schutz trotz fehlender Kennzeichnungskraft - über Verkehrsgeltung Schutz von Werktiteln Beginn des Schutzes: • Titel muss ein Werk bezeichnen, daher kein Werktitelschutz ohne konkreten Werkbezug • Titelschutz beginnt daher bei kennzeichnungskräftigen Titeln mit Entstehung/Verwendung des Titels oder • bei nicht kennzeichnungskräftigen Titeln bei Erreichen der Verkehrsgeltung (vgl. Namen und Geschäftsbezeichnung) Schutz von Werktiteln • Allgemein anerkannt ist ferner die Vorverlegung des Beginn des Titelschutzes von vor Existenz des Werkes durch eine Titelschutzanzeige • Titelschutzanzeige ist eine Anzeige, in der der Titel eines Werkes in einer Fachzeitschrift öffentlich angekündigt wird • Ziel: Schutz des Interesses des Werkschöpfers an frühzeitigen Schutz und des Interesses Dritter, über Titel entstehender Titel informiert zu werden, um Kollisionen zu vermeiden • Vergleichbar mit Eintragung einer Marke Schutz von Werktiteln Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir Titelschutz in Anspruch für ADAC Fotobuch, ADAC Fotowelt, ADAC Fotoalbum, ADAC Fotokalender, ADAC ReiseFotobuch, ADAC Reise-Tagebuch, ADAC FotoTagebuch in allen Schreibweisen und Darstellungsformen. ADAC Verlag GmbH Hansastraße 19, 80686 München Schutz von Werktiteln Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir Titelschutz in Anspruch für Die Blutsschwestern - Jung. Magisch. Tödlich in allen Schreibweisen, Darstellungsformen und Wortverbindungen, für alle Medien, insbesondere Druckerzeugnisse, Hörfunk, Fernsehen, Film und elektronische Medien einschließlich Multimedia Anwendungen (Online und Offline-Dienste). ProSiebenTelevision GmbH Medienallee 7, 85774 Unterföhring Schutz von Werktiteln • Wenn eine Anzeige geschaltet 6 Monte Zeit, Werk zu vollenden und zu veröffentlichen • Warum Frist?: „Titelhamsterei“ vermeiden • Möglich: „Sammeltitelschutzanzeige“, die Variationen des geplanten Titels nennt • Anzeige in der Fachzeitschrift „Der Titelschutzanzeiger“ kostet 150 € • Anzeigenschaltung durch Rechtsanwalt möglich, nicht nur wegen fachlicher Beratung sinnvoll, sondern auch wenn Konkurrenz nicht wissen soll, wer Titel nutzen will Schutz von Werktiteln Ansprüche aus Titelschutzrecht: • Titelschutzinhaber hat Monopolrecht auf Titel für die jeweilige Werkart • Möglich: Unterlassung und Schadensersatz, Auskunft und ggf. Vernichtung Wichtig: • Titel können neben dem speziellen Titelschutz in § 5 Abs. 3 MarkenG als Bezeichung, neben dem Schutz über eine Titelschutzanzeige auch als Marke eingetragen werden oder urheberrechtlich geschützt sein! Zum Schluss: Weitere Hinweise zur heutigen Vorlesung: • Aufsatz „Der Schutz von Namen und Werktiteln“ von „Schwarz/Baronikians“ in dem Sammelwerk „Musikwirtschaft“ von Moser/Scheuermann • Dieses Buch steht im Präsenzbestand der SULB Zum Schluss... Vielen Dank für Ihre Mitarbeit... ...und eine gute Woche für Sie!