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Prof. Dr. Jan Henrik Klement Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht Sommersemester 2014

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Prof. Dr. Jan Henrik Klement Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht Sommersemester 2014
Prof. Dr. Jan Henrik Klement
Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht III
Sommersemester 2014
Tutorium – Fall 3:
„Wein, Käse, Autoskooter – je älter, desto besser?“
Inhalte: Gewerberecht; Zulassung zu festgesetztem Markt; Auswahlentscheidung bei
Bewerberüberhang; Rechtsschutz für Konkurrenten (sog. Konkurrentenklage)
Sachverhalt:
Die im Saarland liegende kreisfreie Stadt Saarstadt (S) veranstaltet seit Jahrhunderten einen
Spezialmarkt: den Käsemarkt. Auf diesem werden heimische Käsesorten und dem regionalen
Anbau entspringende Weine angeboten. S setzte sich im Jahre 1968 nach den
entsprechenden gewerberechtlichen Vorschriften auf Dauer selbst als Veranstalterin fest
und gab dies ortsüblich bekannt.
Im Jahre 2012 wurde das Betreiben des Käsemarkts der Gudd’gess‘-GmbH (G) übertragen,
an der S 80 Prozent und die Schausteller Baldur Bald (B) und Cornelius Clairefontaine (C) 20
Prozent der Anteile halten. G obliegt die Organisation und die Bewerbung des Marktes wie
auch die Kontaktpflege zu den Marktbeschickern. Die Standflächenvergabe erfolgt zwischen
G und den Marktbeschickern aufgrund privatrechtlicher Nutzungsverträge. Dabei war G
selbst vertraglich mit S an die von S getroffene Auswahl der Marktbeschicker gebunden.
Am 31. Januar 2014 stellte der Saarstädter Andi Aaron (A) einen Antrag auf Zulassung zu
einem Standplatz, um auf dem Käsemarkt mit der neuesten Autoskooter-Anlage
Neckbreaker 3000 auftreten zu können. A war seit Beginn des Käsemarkts bereits mit der
Vorgängerversion Kickstart 2000 auf diesem präsent und hatte sich gerade für den
anstehenden Käsemarkt den Neckbreaker 3000 angeschafft. Dieser ist seinem Vorgänger in
seinen Unterhaltungswert bekannterweise weit überlegen. Dieser Antrag wurde am 14.
Februar 2014 durch das Gewerbeamt der Stadt S ablehnend beschieden. Gleichzeitig wurde
A mitgeteilt, dass am gleichen Tag statt seiner B – auch ein Autoskooter-Pionier auf dem
Käsemarkt – und C – ganz neu im Geschäft – mit ihren älteren Autoskooter-Anlagen
Stand: 5.5.2014
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zugelassen wurden. Als Begründung wurde angeführt, dass auf dem Käsemarkt – was zutrifft
– nur Platz für zwei Autoskooter-Anlagen bestehe und B und C aufgrund ihrer treuen Dienste
gegenüber S und ihrer Beteiligung an der G der Vorrang zu geben sei. Mit den
Zulassungsbescheiden gegenüber B und C am 14. Februar 2014 war damit die für
Autoskooter verfügbare Fläche des im August 2014 stattfindenden Käsemarkts restlos
vergeben. A erhob am 10. März 2014 Widerspruch beim Bürgermeister Peter Perl (P). Dieser
stimmte ebenso wie der Stadtrechtsausschuss mit der Ansicht des Gewerbeamts überein
und es erging ein Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses, der A am 20. März
2014 zugestellt wurde. A verschickt darauf einen an das Verwaltungsgericht des Saarlandes
in Saarlouis adressierten und diesem am 26. März 2014 eingegangenen Schriftsatz, der eine
Schilderung des Sachverhaltes enthält und anführt, dass sein Autoskooter viel besser sei,
ihm ein Standplatz zustehe und er daher auf dem kommenden Käsemarkt auftreten wolle.
Auf Initiative des P, der von dem Ergreifen gerichtlichen Rechtsschutz durch A erfahren hat,
ändert der Stadtrat der S am 01. April 2014 die Festsetzung für den Käsemarkt mit sofortiger
Wirkung dahingehend, dass ein Zweck des Käsemarkts die Ermöglichung der Begegnung mit
traditionellen Autoskootern sei.
Nach der mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2014 stellt sich Richter K die Frage, wie er zu
entscheiden hat.
Lesehinweise:
J. H. Klement, in: A. Glaser/J. H. Klement, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2009, Fall 1, S. 1–21; J. Ziekow,
Öffentliches Wirtschaftsrecht, 3. Auflage 2013, § 10 Rn.77–97; J. Ruthig, in: J. Ruthig/S. Storr, Öffentliches
Wirtschaftsrecht, 3. Auflage 2011, Rn.354–384.
Stand: 5.5.2014
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