Zur Einführung der Neuheits- schonfrist im Patentrecht – ein USA-Deutschland-Vergleich
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Zur Einführung der Neuheits- schonfrist im Patentrecht – ein USA-Deutschland-Vergleich
Zur Einführung der Neuheitsschonfrist im Patentrecht – ein USA-Deutschland-Vergleich bezogen auf den Hochschulbereich BMBF STUDIE Schlussbericht BMBF PUBLIK Impressum Im Auftrag des Bundesministerium für Bildung und Forschung Herausgeber Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) Referat Öffentlichkeitsarbeit 53170 Bonn Auftragnehmer: VDI-Technologiezentrum, Düsseldorf in Kooperation mit der GIB mbH, Berlin Bestellungen Schriftlich an den Herausgeber Postfach 30 02 35 53182 Bonn oder telefonisch unter der Rufnummer 01805-BMBF02 bzw. 01805-262302 Fax 01805-BMBF03 bzw. 01805-262303 0,12 Euro/Min. E-Mail: [email protected] Internet: http://www.bmbf.de Bonn (Februar 2002) Gedruckt auf Recyclingpapier Projektleiter: Dr. Bernhard Hausberg (VDI-TZ) Bearbeiter: Dr. Carsten Becker (GIB) Stefan Ekert (GIB) Dr. Raimund Glitz (VDI-TZ) Miguel Kruz (VDI-TZ) Dr. Silke Stahl-Rolf (VDI-TZ) „Zur Einführung der Neuheitsschonfrist im Patentrecht – ein USADeutschland-Vergleich bezogen auf den Hochschulbereich“ - Schlussbericht - im Auftrag des BMBF Auftragnehmer: VDI-Technologiezentrum, Düsseldorf in Kooperation mit der GIB mbH, Berlin Projektleiter: Dr. Bernhard Hausberg (VDI-TZ) Bearbeiter: Dr. Carsten Becker (GIB) Stefan Ekert (GIB) Dr. Raimund Glitz (VDI-TZ) Miguel Krux (VDI-TZ) Dr. Silke Stahl-Rolf (VDI-TZ) Düsseldorf, 6. November 2001 Dieser Bericht wurde im Auftrag des BMBF erstellt. Die Aufgabenstellung wurde vom BMBF vorgegeben. Das BMBF hat das Ergebnis dieses Berichts nicht beeinflusst; der Auftragnehmer trägt allein die Verantwortung. Inhaltsverzeichnis 0 Zusammenfassung......................................................................................................... 1 1 Einleitung .............................................................................................................. 11 1.1 Zielsetzung der Studie ....................................................................................... 11 1.2 Gang der Untersuchung .................................................................................... 12 2 Überlegungen zum theoretischen und empirischen Hintergrund der Studie ........ 15 2.1 Hypothesen zur Bedeutung der Neuheitsschonfrist für das Patentverhalten von Wissenschaftlern......................................................................... 15 2.2 Die Wirkung verstärkter Patentaktivitäten vor dem Hintergrund USamerikanischer Erfahrungen.............................................................................. 17 2.3 Deutsches und US-amerikanisches Patentrecht ............................................... 23 2.3.1 Kernelemente des deutschen Patentrechtes........................................ 24 2.3.2 Kernelemente des US-amerikanischen Patentrechts........................... 29 2.4 Patentverhalten US-amerikanischer Universitäten und deren volkswirtschaftliche Bedeutung.................................................................................. 36 3 Empirische Untersuchungen in Deutschland............................................................ 42 3.1 Untersuchungs- und Erhebungsdesign ............................................................. 42 3.2 Schriftliche Befragung deutscher Wissenschaftler ............................................ 44 3.2.1. Struktur des Datensamples .................................................................. 44 3.2.2. Auswertung der schriftlichen Befragung deutscher Hochschulen ........ 49 3.2.3. Die wichtigsten Ergebnisse der Befragung deutscher Wissenschaftler .................................................................................... 66 3.3 Ausgewählte Einzelfälle..................................................................................... 67 4 Empirische Untersuchungen in den USA .................................................................. 72 4.1 Untersuchungs- und Erhebungsdesign in den USA.......................................... 72 4.2 Schriftliche Befragung von Technologietransferstellen ..................................... 72 4.2.1. Auswertung der schriftlichen Befragung ............................................... 72 4.2.2 Die wichtigsten Ergebnisse der schriftlichen Befragung....................... 82 4.3 Experteninterviews ............................................................................................ 84 4.3.1 Experteninterviews vor Ort.................................................................... 84 4.3.1.1 University of Yale................................................................... 84 4.3.1.2 University of Pennsylvania .................................................... 89 4.3.1.3 New Jersey Institute of Technology ...................................... 95 4.3.2 Telefonische Experteninterviews .......................................................... 98 4.3.2.1 Florida State University ......................................................... 99 4.3.2.2 University of Idaho............................................................... 102 4.3.2.3 Northwestern University ...................................................... 103 4.3.2.4 Stanford University .............................................................. 107 4.3.3 Die wichtigsten Ergebnisse der Experteninterviews........................... 110 5 Ergebnisse und Schlussfolgerungen....................................................................... 114 Literaturverzeichnis ..................................................................................... 118 Anhang ........................................................................................ 119 Tabellenverzeichnis Tabelle 1 Tabelle 2 Tabelle 3 Tabelle 4 Tabelle 5 Tabelle 6 Tabelle 7 Tabelle 8 Tabelle 9 Tabelle 10 Tabelle 11 Tabelle 12 Tabelle 13 Tabelle 14 Tabelle 15 Tabelle 16 Tabelle 17 Alter und Größe von Technologietransferstellen .................................................. Entwicklung der Patentaktivitäten 1991-1998 ...................................................... Einnahmenstärkste US-Universitäten 1998 .......................................................... Fragebogenrücklauf Deutschlandbefragung ......................................................... Korrelation Patentaktivität und Strukturmerkmale................................................. Korrelation Patentaktivität und Nutzung Patentinfrastrukutur ............................... Korrelation geringe Patentaktivität und Strukturmerkmale.................................... Korrelation Probleme mit dem absoluten Neuheitsbegriff und Strukturmerkmale .......................................................................................... Korrelation Probleme mit dem absoluten Neuheitsbegriff und Nutzung Patentinfrastruktur ........................................................................... Korrelation Probleme mit dem absoluten Neuheitsbegriff und Bedeutung unterschiedlicher Verwertungsformen ........................................ Patentaktivität University of Yale .......................................................................... Patentaktivität University of Pennsylvania ............................................................ Patentaktivität New Jersey Institute of Technology .............................................. Strukturmerkmale der telefonischen Interviewpartner .......................................... Patentaktivität University of Florida ...................................................................... Patentaktivität Northwestern University ................................................................ Patentaktivität Stanford University ........................................................................ 37 39 41 42 54 56 58 61 62 63 85 89 95 99 99 104 107 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1 Abbildung 2 Abbildung 3 Abbildung 4 Abbildung 5 Abbildung 6 Abbildung 7 Abbildung 8 Abbildung 9 Abbildung 10 Abbildung 11 Abbildung 12 Abbildung 13 Abbildung 14 Abbildung 15 Abbildung 16 Abbildung 17 Abbildung 18 Abbildung 19 Abbildung 20 Abbildung 21 Abbildung 22 Abbildung 23 Abbildung 24 Abbildung 25 Abbildung 26 Abbildung 27 Abbildung 28 Abbildung 29 Abbildung 30 Abbildung 31 Entwicklung der Lizenzeinnahmen 1991-1998 ..................................................... Entwicklung der Patentanmeldungen 1991-1998.................................................. Status der befragten Wissenschaftler.................................................................... Alter der befragten Wissenschaftler....................................................................... Industrieerfahrung der befragten Wissenschaftler................................................ Institutionelle Anbindung der befragten Wissenschaftler....................................... Regionale Herkunft der befragten Wissenschaftler............................................... Fachrichtung der befragten Wissenschaftler......................................................... Finanzierung der Lehrstühle.................................................................................. Anzahl der Lehrstuhlmitarbeiter............................................................................. Bekanntheitsgrad der Technologietransferstellen................................................. Nutzung der Technologietransferstellen ............................................................... Einschätzung der Bedeutung von Patenten ......................................................... Bewertung verschiedener Verwertungsmöglichkeiten von F&E Ergebnissen....... Patentaktivitäten von Wissenschaftlern................................................................. Patentanmeldungen durch Dritte........................................................................... Ursachen geringer Patentaktivität.......................................................................... Probleme mit dem absoluten Neuheitsbegriff........................................................ Verhalten bei neuheitsschädlicher Veröffentlichung.............................................. Zurückweisungen (Anzahl) wegen Vorveröffentlichung......................................... Beurteilung von Geheimhaltungsvereinbarungen.................................................. Patentaktivität nach Größenklassen...................................................................... Neuheitsschonfrist nach Größenklassen............................................................... Entwicklung der Nutzung der Neuheitsschonfrist.................................................. Gründe der Technologietransferstellen für die Nutzung der Neuheitsschonfrist... Zeitliche Ausnutzung der Neuheitsschonfrist......................................................... Gründe der Wissenschaftler für die Nutzung der Neuheitsschonfrist.................... Bedeutung von Patenten relativ zu Publikationen................................................. Situationen in denen von der Neuheitsschonfrist Gebrauch gemacht wird........... Aktivitäten der CTT 1999....................................................................................... Aufteilung der Lizenzeinnahmen (Northwestern University).................................. 38 39 44 44 45 45 46 46 47 48 49 50 51 52 53 53 57 59 64 65 65 73 74 74 76 76 79 80 80 91 105 0. Zusammenfassung der empirischen Untersuchungen und Schlussfolgerungen 0.1 Ergebnisse der schriftlichen Befragung deutscher Wissenschaftler Die Befragung deutscher Wissenschaftler ergab, dass ein nicht unerheblicher, wenn auch immer noch der kleinere Teil von ihnen, patentaktiv ist. Daraus ergibt sich Handlungsbedarf und zwar insbesondere hinsichtlich des Informations- und Beratungsangebotes der Hochschulen. Im einzelnen zeigen sich folgende Ergebnisse: • Die Bedeutung der Patente für die Reputation von Hochschulen und Wissenschaftlern im allgemeinen wird von der Mehrzahl der Befragten gesehen. Hingegen sehen die wenigsten in Patenten eine mögliche Finanzierungsquelle für die Hochschulen. Wenn es um die eigene Verwertung von Forschungsergebnissen geht, sieht die überwiegende Mehrzahl der Wissenschaftler Veröffentlichungen als den weitaus wichtigsten Weg an. Für etwas mehr als ein Viertel der Wissenschaftler sind jedoch auch Patente von großer Bedeutung. Diese Zahl fällt ungefähr mit dem Anteil der patentaktiven Wissenschaftler (27 %) zusammen. Die Bedeutung von Patenten wird um so höher eingeschätzt, - je jünger die Wissenschaftler sind, - je mehr Industrieerfahrung sie haben, - je größer ihr Lehrstuhl ist und - je stärker sie von dem Informations- und Beratungsangebot der Hochschulen Gebrauch machen. • Betrachtet man die eher patentinaktiven Wissenschaftler, so ergibt sich folgendes Bild: Der wichtigste Grund für ihre Patentinaktivität ist, dass dass sie ihre Forschungsergebnisse für nicht schutzrechtfähig erachten. Es gibt aber auch einen nicht unerheblichen Anteil von Wissenschaftlern, die Schutzrechte hätten anmelden können, dies jedoch nicht taten. Als wichtige Gründe wurden hierfür die mit der Anmeldung verbundenen Kosten und der erforderliche Zeitaufwand genannt. Überraschend war, dass das Kosten- und Zeitargument umso häufiger genannt wurde, je öfter diese Gruppe von Wissenschaftlern die Angebote der Technologietransferstellen in Anspruch genommen hat. Dies ist möglicherweise ein Hinweis darauf, dass das Beratungsangebot der Transferstellen nicht adäquat auf die Bedürfnisse der Gruppe (noch) patentinaktiver Wissenschaftler ausgerichtet ist. • Immerhin 20 % der Befragten wissen nicht, ob es an ihrer Hochschule eine Anlaufstelle für patentinteressierte Wissenschaftler gibt. Noch größer ist das Wissensdefizit, wenn es um konkrete Beratungsangebote geht. So wissen ungefähr die Hälfte aller Wissenschaftler nicht, ob finanzielle Hilfestellungen oder Angebote zur Patentverwertung existieren. 1 • Verhältnismäßig selten werden Patente im Ausland angemeldet. Der Anteil der Auslandsanmeldungen steigt mit der Industrieerfahrung der Wissenschaftler, der Größe ihres Lehrstuhls und der Häufigkeit, in der sie Beratungs- und Informationsangebote der Technologietransferstellen nutzen. Ausschließliche USA-Anmeldungen, die darauf schließen lassen, dass es sich hier um eine "Notlösung“ handelt, da die Patentierung in Deutschland nicht (mehr) möglich war, hängen jedoch nicht systematisch von einem der genannten Faktoren ab – ein Hinweis darauf, dass es sich wirklich um Notlösungen handelt. • Wissenschaftler kommen insbesondere deswegen mit dem absoluten Neuheitserfordernis in Konflikt, weil sie keine Zeit für die sofortige Patentanmeldung haben oder weil sich das wirtschaftliche Potenzial eines Forschungsergebnisses erst offenbarte, nachdem das Forschungsergebnis bereits veröffentlicht wurde. Es ist interessant, dass jene Wissenschaftler am wenigsten Probleme mit dem absoluten Neuheitserfordernis haben, die über Industrieerfahrung verfügen, das Informationsangebot der Technologietransfereinrichtungen genutzt haben und die zudem selbst großes Interesse an der kommerziellen Verwertung bekunden. • Vorab veröffentlichte Erfindungen werden in der Regel nicht mehr geschützt. Gebrauchsmuster und USA-Anmeldungen stellen die Ausnahme dar. 0.2 Ergebnisse telefonischer Interviews zu ausgewählten Einzelfällen in Deutschland Die Telefoninterviews bestätigten im wesentlichen das Bild, das sich aus den Fragebögen ergeben hatte. Die Interviewpartner – patentaktive Wissenschaftler und eine Patentverwertungseinrichtung – vermittelten folgendes Bild: • Die patentaktiven Wissenschaftler waren durchweg gut über die Neuheitsschonfrist informiert. Sie gerieten mit dem absoluten Neuheitserfordernis vor allen Dingen deshalb in Konflikt, weil entweder sich das wirtschaftliche Potenzial erst nach der Veröffentlichung zeigte oder Veröffentlichungs- und Patentierungsreife auseinanderfielen. • Im Zweifel entscheiden sich die Wissenschaftler für eine Publikation und verzichten auf die Patentanmeldung. • Kritik wurde an der Kooperation mit den universitären Technologietransferstellen geübt. Insbesondere im Vergleich zu den USA wurden sie als wenig effizient geschildert. • Die Wissenschaftler sprachen sich einheitlich für eine Neuheitsschonfrist aus und betonten, dass diese insbesondere für junge Wissenschaftler von Vorteil sei, weil diese in besonderem Maße auf wissenschaftliche Veröffentlichungen angewiesen sind. 2 0.3 Ergebnisse der schriftlichen Befragung US-amerikanischer Transferstellen Die Ergebnisse der schriftlichen Befragung zeigen deutlich, dass die Rolle der Neuheitsschonfrist im US-amerikanischen Patentrecht nicht isoliert betrachtet werden kann. Die Bedeutung der Neuheitsschonfrist wird vielmehr von den sie ergänzenden rechtlichen und institutionellen Arrangements mitbestimmt. Insgesamt ergab die Befragung folgende Trends: • Die grace period wurde in den letzten 10 Jahren bei etwa jeder fünften Patentanmeldung in Anspruch genommen. Der Anteil der Anmeldungen, bei denen die grace period in Anspruch genommen wird, sank allerdings in den vergangenen Jahren, da - mit der provisional application, die erst 1995 eingeführt wurde, eine Möglichkeit geschaffen wurde, rasch und kostengünstig anzumelden beziehungsweise Priorität zu erlangen, so dass sich der Konflikt zwischen publizieren und patentieren entschärft. - die Universitäten (inzwischen) viel Wert auf die Option legen, ausländische Schutzrechte zu erhalten. Diese Option eröffnet die provisional application, nicht aber die grace period. • Inländische Schutzrechte haben für US-Wissenschaftler einen hohen Stellenwert. In eingeschränktem Maße gilt dies auch für ausländische Schutzrechte. • Es ließ sich nicht klar festmachen, ob es Disziplinen gibt, in denen die grace period eine besondere Rolle spielt. Die Disziplinen, bei denen aufgrund ihrer schnellen Entwicklung der Veröffentlichungsdruck besonders hoch ist und damit die Inanspruchnahme der grace period interessant wäre, sind zugleich die Disziplinen, bei denen ausländische Schutzrechte besonders relevant sind und damit die Anwendung der grace period wiederum eingeschränkt ist. Es scheint daher insbesondere von den Umständen des Einzelfalls und nicht von der Disziplin abzuhängen, ob die grace period Anwendung findet. • Die Forscher sind in der Regel über das Erfordernis der absoluten Neuheit für ausländische Schutzrechte informiert und melden den Patentverwertungsstellen potenziell patentfähige Erfindungen meistens vor der Veröffentlichung. Allerdings sind an einigen Universitäten hier noch deutliche Verbesserungen zu erzielen. • Die Gründe für „verspätete“ Erfindungsmeldungen sind daher meist sachlicher (innovationsspezifischer, wissenschaftlich-technischer) Natur. Als Beispiele seien die graduelle Publikation von noch nicht patentfähigen Ergebnissen oder die Entdeckung des Potenzials erst nach Veröffentlichung genannt. • Erfindungen, die unter Inanspruchnahme der grace period zum Patent angemeldet werden, stammen meist aus mit öffentlichen Mitteln finanzierten Vorhaben. Unternehmen, die Forschungsprojekte finanzieren, sind in der Regel auch daran interessiert, ausländische Schutzrechte zu erlangen, und verpflichten daher die Forscher in der Regel, vor einer Patentanmeldung nicht zu publizieren. 3 • Die Universitäten favorisieren deutlich das aktuelle first-to-invent-System, da die Befürchtung besteht, dass sich first-to-file nachteilig auf finanzschwache Akteure auswirken würde. Das first-to-invent System wird von den Universitäten jedoch nicht als notwendige Voraussetzung einer Neuheitsschonfrist angesehen. 0.4 Ergebnisse der Experteninterviews in den USA Erwartungsgemäß ergaben die Experteninterviews keine Ergebnisse, die wesentlich von denen der schriftlichen Befragung abweichen. Jedoch ließen sich in einer Reihe von Punkten interessante zusätzliche Erkenntnisse erzielen. • Hinsichtlich der Nutzung der Neuheitsschonfrist zeigte sich, dass diese bei den meisten Gesprächspartnern eher die Ausnahme als die Regel darstellt. Gleichwohl wird auf die Neuheitsschonfrist nur ungern verzichtet, da es immer wieder zu Situationen kommt, in der eine vorherige, an und für sich neuheitsschädliche Vorveröffentlichung unvermeidlich ist, beispielsweise, wenn sich der kommerzielle Wert erst nach einer Veröffentlichung offenbart. Von der Neuheitsschonfrist wird systematisch verstärkt Gebrauch gemacht, wenn die Universität die Politik verfolgt, dass der Anmeldung (auch der provisorischen) eine eingehende Wirtschaftlichkeitsprüfung vorausgehen muss, für diese Prüfung aber keine Kapazitäten frei sind. Systematisch seltener wird hingegen dann von der Neuheitsschonfrist Gebrauch gemacht, wenn - intensive und kontinuierliche Kommunikationsbeziehungen zwischen der Technologietransferstelle und den Wissenschaftlern bestehen, - die Universität die Wissenschaftler nicht zu einer raschen Publikation ermutigt und - der Forschungsschwerpunkt der Universität in Bereichen liegt, in denen der Veröffentlichungsdruck tendenziell relativ gering ist. • An den meisten Universitäten wird der provisorischen Patentanmeldung nach USPatentrecht eine sehr große Bedeutung – auch im Vergleich zur Neuheitsschonfrist – beigemessen, da sie eine kostengünstige Möglichkeit der Anmeldung darstellt, die keine eingehende vorherige Wirtschaftlichkeitsanalyse erfordert und zudem die Option auf Auslandsrechte sichert. Kritisch wurde aber auch angemerkt, dass nur wenige Erfahrungen mit der provisorischen Patentanmeldung vorliegen und dass die Gefahr bestünde, dass sie Rechtsunsicherheit und damit gefürchtete Interference-Verfahren mit sich bringen könnte. • Obwohl ausländische Schutzrechte für US-Wissenschaftler einen gewissen Stellenwert haben, realisieren die Forscher oder die Universitäten nur in relativ seltenen Fällen einen Patentschutz, der über die Grenzen der USA hinausgeht. Insofern sind de facto die Universitäten von der fehlenden Neuheitsschonfrist in Europa relativ wenig betroffen. 4 • Bei vielen Universitäten werden internationale Anmeldungen aus Kostengründen, wenn überhaupt, von einem Lizenznehmer durchgeführt. Selbst bei finanzkräftigeren Transferstellen erfolgt dieser Schritt in der Regel nur mit einem Lizenzpartner zusammen. So ist zu beobachten, dass insbesondere im pharmazeutischen Bereich, wo große internationale Konzerne die Lizenznehmer sind, ausländische Schutzrechte angemeldet werden. Ähnliches wurde auch für internationale Unternehmen im Bereich der Telekommunikation berichtet. • Die Mehrzahl der Universitätspatente erbringen nur verhältnismäßig geringe Einnahmen. Wenn Universitäten hinsichtlich der Einnahmen sehr erfolgreich sind, so liegt das oftmals daran, dass sie ein Patent als cash-cow haben – Beispiele hierfür sind das Cohen/Boyer Patent der Stanford University oder das Taxol Patent der Florida State University. Es wurde mehrfach davon berichtet, dass gerade diese cash-cows nur angemeldet werden konnten, weil das US-amerikanische Patentrecht die Neuheitsschonfrist kennt. • Die personell mit Spitzenkräften ausgestatteten Transferstellen bilden für den Erfolg des Verwertungsgeschäftes der Universität die entscheidende Brücke zwischen akademischer Forschung und der Wirtschaft sowie der Region. Die Mitarbeiter, insbesondere die Führungskräfte, sind in der Regel in mehreren Welten zu Hause. Sie verfügen neben einer Forscherkarriere über Industrieerfahrung, haben selbst Unternehmen gegründet oder waren in der Wirtschaftsförderung tätig. • Hinsichtlich der Organisation des Technologietransfers lassen sich unterschiedliche Strategien unterscheiden: - Die eigentliche Patentanmeldung ist in der Tätigkeit der Transferstellen nur eine Komponente, die in allen bekannten Fällen externen Patentanwälten überlassen wird. D. h. die Transferstellen konzentrieren ihre Aktiviäten auf die Identifikation von Erfindungen, die Bewertung und die anschließende Vermarktung der Schutzrechte. - Eine Transferphilosophie besteht darin, die einzelnen Transferschritte mit entsprechenden Experten zu besetzen. Diese Transferphilosophie setzt ein neues an der Universität von Pennsylvania bereits bewährtes Konzept um. Es sieht zumindest für größere Transferstellen ein Team von Experten vor. Dieses Team hat geteilte Aufgaben von der Erfindungsprüfung bis zum Lizenzgeschäft und dem Venture-Geschäft der Transferstellen. Auf diese Weise kann nach den Erfahrungen in Pennsylvania eine Transferstelle effizienter arbeiten, als wenn einzelne Mitarbeiter den gesamten Werdegang einer Erfindung über das Patent bis zur Lizenz oder Unternehmensgründung jeweils für sich durchführen und verantworten müssen. - Eine andere Transferphilosophie, die beispielsweise an der Stanford University praktiziert wird, setzt daran an, dass hochqualifizierte Fachkräfte den gesamten Patentierungs- und Verwertungsprozess betreuen. Auf diese Weise wird ein Vertrauensver- 5 hältnis zwischen dem Wissenschaftler und dem jeweiligen Mitarbeiter der Technologietransferstelle hergestellt, das durch eine gemeinsame Sprache und intensive Kommunikationsbeziehungen geprägt ist. • Um das vielfach von den für Technologietransfer zuständigen Personen als verbesserungswürdig bezeichnete Patentbewusstsein zu stärken, praktizieren die Transferstellen eine Reihe von typischen Maßnahmen: - Bereitstellung von Informationsmaterial und Formblättern (für Erfindungsmeldungen, Geheimhaltungsvereinbarungen etc.) - Ermunterung zur Erfindungsmeldung auch dann, wenn der wirtschaftliche Nutzen oder die Neuheit nicht unmittelbar erkennbar ist - regelmäßige Treffen mit allen Fakultäten und Forschungseinrichtungen der Universität (vierteljährlicher bis jährlicher Turnus) zur Information bis hin zur Abstimmung von Forschungs- und Verwertungsstrategien (insbesondere in der Biotechnologie) - Transparenz der Patent- und Lizenzbilanz mit Ranking der einzelnen Fachgliederungen der Universität (Jahres- und/oder Quartalsberichte zu Patent-, Lizenz- und Start-upZahlen) • Ganz wesentlich für das Anmeldeverhalten von Wissenschaftlern wurde von einer Vielzahl von Befragten das allgemeine „Patentklima“ an der Hochschule angesehen. • Die Experteninterviews zeigten deutlich, dass Größe und Ausrichtung der Hochschule einen Einfluss auf die Beurteilung und Nutzung der Neuheitsschonfrist haben. Gerade kleinere und finanzschwächere Universitäten stehen der Neuheitsschonfrist sehr offen gegenüber, da sie ohnehin ein nur geringes Interesse an Auslandsanmeldungen haben und hier oftmals auch die Kontakte zwischen Technologietransferstelle und Wissenschaftlern noch nicht so intensiv sind, dass die Technologietransferstelle bereits im Forschungsprozess einen Eindruck davon bekommt, ob die Forschung zu patentierbaren Erfindungen führt. Ferner scheint die Neuheitsschonfrist in Fachbereichen eine geringere Rolle zu spielen, in denen zum einen der Publikationsdruck nicht so hoch ist (Ingenieurwissenschaften, Chemie) und zum anderen Auslandsanmeldungen eine Rolle spielen (Bereiche, die pharmazeutische Patente hervorbringen wie beispielsweise die Biotechnologie). • Sämtliche Gesprächspartner betonten, dass sie die Einführung einer Neuheitsschonfrist in das deutsche/europäische Patentsystem sehr begrüßen würden, da dies Auslandsanmeldungen erheblich vereinfachen würde. Zudem äußerten sich einige Gesprächspartner dahingehend, dass die Neuheitsschonfrist die Arbeit deutscher/europäischer Patentanmelder an Hochschulen erleichtern würde. 6 • Die Universitäten favorisieren deutlich das in den USA bestehende first-to-invent System, da die Befürchtung besteht, dass sich first-to-file nachteilig auf finanzschwache Akteure auswirken würde, da sie dem Anmeldungsdruck der großen Universitäten und insbesondere industrieller Forschungseinrichtungen nicht gewachsen wären. Es wurde aber auch die Ansicht geäußert, dass das first-to-invent System mit Rechtsunsicherheit verbunden sei und Interference-Verfahren heraufbeschwöre. Aus dieser Sicht wäre der Übergang zu einem first-to-file System zu begrüßen. 0.5 Schlussfolgerungen Reflexion der Untersuchungsergebnisse Die empirischen Untersuchungen in Deutschland und den USA haben gezeigt, dass in beiden Ländern in Hinblick auf die kommerzielle Verwertung von Forschungsergebnissen der gleiche grundlegende Zielkonflikt besteht: Die wissenschaftliche Zielsetzung der breiten Diskussion und raschen Veröffentlichung von Forschungsergebnissen trifft auf das patentrechtliche Erfordernis, Erfindungen vor der Anmeldung zum Patent geheim zu halten. Die Hochschulen beider Länder gehen mit diesem Zielkonflikt unterschiedlich um. In den USA trägt die Neuheitsschonfrist zur Lösung dieses Zielkonfliktes bei. Sie kommt bei durchschnittlich 22 % der Anmeldungen aus dem Hochschulbereich zur Anwendung. Damit betrifft die Neuheitsschonfrist einen nicht unerheblichen Teil der Anmeldungen, und aus den Einzelinterviews ergab sich, dass auch sehr einnahmestarke Patente unter Anwendung der Neuheitsschonfrist angemeldet wurden. Bei den Gründen, warum die Neuheitsschonfrist zur Anwendung kommt, lassen sich vermeidbare und unvermeidbare Gründe unterscheiden. Zu den unvermeidbaren Gründen gehören insbesondere jene Fälle, in denen sich das wirtschaftliche Potenzial eines Forschungsergebnisses erst nach der Veröffentlichung ergibt. Dieses Problem ist eng damit verbunden, dass an eine Veröffentlichung im Vergleich zu einer Patentanmeldung unterschiedliche Anforderungen gestellt werden – ein Forschungsergebnis ist oftmals zwar reif für eine Veröffentlichung und gleichzeitig aber von einer patentierbaren Erfindung noch sehr weit entfernt. Sehr häufig wurde von den befragten US-amerikanischen Transferstellen auch als Grund für die Anwendung der Neuheitsschonfrist genannt, dass die Wirtschaftlichkeitsprüfung Zeit erfordere und daher den Wissenschaftlern in der Zwischenzeit das Recht zur Veröffentlichung eingeräumt werde. Hier gab es aber wiederholt die Aussage, dass insbesondere dann, wenn eine internationale Anmeldung angestrebt wird, sich die Wirtschaftlichkeitsprüfung durchaus auch abkürzen ließe. Schließlich hatten insbesondere patentinaktivere Universitäten mit vergleichsweise schlechter ausgestatteten Transferstellen das Problem, dass Wissenschaftler aus Unwissenheit oder auch aus Zeitdruck ihre Erfindungen erst nach der Veröffentlichung der Transferstelle meldeten. Diese Fälle sind am ehesten als vermeidbar zu beurteilen. 7 Die oben genannten Probleme beim Zielkonflikt zwischen Veröffentlichen und Patentieren treffen in Deutschland ebenso zu wie in den USA: Forschungsergebnisse erweisen sich erst im Nachhinein als patentierbar oder der Zeitbedarf und die Kosten für die Anmeldung werden – aus welchen Gründen auch immer – als zu groß angesehen, als dass dies zur Zurückhaltung von Forschungsergebnissen führe. Hinzu kommen Fälle, in denen in Unkenntnis der patentrechtlichen Bestimmungen aus Versehen veröffentlicht wurde. Gerade das Kosten- und Zeitargument spielt bei deutschen Wissenschaftlern, die in aller Regel selbst anmelden, eine entscheidende Rolle. Dies impliziert, dass auch bei Wissenschaftlererfindungen in Deutschland bei einer Reihe von Fällen - insbesondere bei der Offenbarung der wirtschaftlichen Relevanz erst nach einer Veröffentlichung - die Verletzung des absoluten Neuheitserfordernisses des deutschen/europäischen Patentrechtes unvermeidlich ist. Gerade in diesen Fällen wird die Wiedereinführung einer Neuheitsschonfrist dazu beitragen, den oben genannten Zielkonflikt zu entschärfen. Dabei ist dieser Zielkonflikt kein Randphänomen, sondern durchaus relevant. So gaben 54,1 Prozent der patentaktiven Wissenschaftler in Deutschland an, ein Problem mit dem absoluten Neuheitserfordernis zu haben. Ist ein Forschungsergebnis veröffentlicht worden, so melden die Wissenschaftler zum größten Teil die Erfindung überhaupt nicht mehr an und verzichten auf Schutzrechte. Nur wenige weichen auf Alternativen wie die Gebrauchsmusteranmeldung oder eine Anmeldung in den USA aus. Dies bedeutet, dass tatsächlich ein nicht unerhebliches Erfindungspotenzial in Deutschland aufgrund der nicht existierenden Neuheitsschonfrist ungenutzt bleibt. Betrachtet man die Gründe, die dafür genannt werden, warum es zu Problemen mit dem absoluten Neuheitserfordernis kommt, ist die provisorische Patentanmeldung nur teilweise eine Alternative. Die Erfahrungen in den USA haben gezeigt, dass die Anwendung der Neuheitsschonfrist seit der Einführung der provisorischen Patentanmeldung zurückgegangen ist. Dies ist ein Indiz dafür, dass die provisorische Patentanmeldung in manchen Fällen eine Alternative ist: Gerade wenn sich die Transfereinrichtung Zeit für die detaillierte Wirtschaftlichkeitsprüfung nehmen will, oder wenn akuter Veröffentlichungsdruck besteht, stellt die provisorische Patentanmeldung einen Weg dar, den wissenschaftsspezifischen Zielkonflikt zwischen Veröffentlichen und Anmelden zu entschärfen. Allerdings hilft sie in all jenen Fällen nicht weiter, in denen sich die wirtschaftliche Relevanz zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht zeigt. In diesen Fällen wäre die Neuheitsschonfrist sehr hilfreich, wenn das Patentpotenzial nicht unwiederbringlich verloren gehen soll. Die empirischen Untersuchungen in Deutschland und in den USA haben darüber hinaus deutlich gezeigt, dass die Patentaktivitäten an Hochschulen ein multifaktorielles Phänomen sind, das nicht nur auf die rechtlichen Rahmenbedingungen reagiert, sondern bei denen das gesamte Umfeld eine Rolle spielt. Ganz wesentlich ist dabei das Patentklima an den Hochschulen. Solange die Erfindertätigkeit von Wissenschaftlern als unwissenschaftlich abgetan wird, wirkt dies 8 auf den einzelnen Wissenschaftler nicht ermutigend, wissenschaftliche Erkenntnisse in Richtung auf eine kommerzielle Verwertbarkeit weiterzudenken. Ebenso wenig motivierend wirken dahingehende Vorurteile, dass die mit der wirtschaftlichen Verwertung verbundenen Kontakte mit der Industrie sich auf die Inhalte der Forschung auswirken könnten. Die Untersuchung zeigte deutlich, dass insbesondere eine Personengruppe, die sich als „agile Seiteneinsteiger“ charakterisieren lässt, patentaktiv ist. Dies ist ein klarer Hinweis darauf, dass die Atmosphäre an Hochschulen Patentaktivitäten nicht unterstützt und als Konsequenz die Wissenschaftler mit klassischer Hochschulkarriere tendenziell eher patentinaktiv sind. Ein weiterer entscheidender Umfeldfaktor ist die Qualität des Beratungsangebotes, das den Wissenschaftlern offensteht. In den USA werden sämtliche Patentanmeldungen über universitäre Transferstellen abgewickelt. Dies ist in Deutschland nicht der Fall. Jedoch lassen sich aus der Organisation US-amerikanischer Transferstellen einige Grundregeln für die Organisation erfolgreicher professioneller Patentberatung und –verwertung ableiten. Dies beginnt damit, dass erfolgreiche Patentberatung und –verwertung hochqualifiziertes Personal erfordert, das sowohl über eine wissenschaftliche Karriere als auch über Industrieerfahrung verfügt. Dieses muss in der Lage sein, beispielsweise über kontinuierliche und enge Kontakte zu den Wissenschaftlern ein Vertrauensverhältnis aufzubauen. So können einerseits Informationsdefizite, die oftmals zu Problemen mit dem absoluten Neuheitserfordernis abgebaut werden und gleichzeitig möglicherweise kommerziell nutzbare Technologien frühzeitig identifiziert werden, so dass die Anzahl der Fälle, in denen sich die kommerzielle Nutzbarkeit erst nach der Veröffentlichung zeigt, reduziert wird. Handlungsempfehlungen 1. Die Ergebnisse der Studie zeigen, dass die Einführung einer Neuheitsschonfrist in das deutsche beziehungsweise europäische Patentrecht Potenziale eröffnen würde, die bisher noch ungenutzt sind. Das spricht für die Einführung der Neuheitsschonfrist. Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Neuheitsschonfrist ergab die Studie, dass eine Frist von einem Jahr durchaus als ausreichend empfunden wird. Grundsätzlich sollte bei der rechtlichen Ausgestaltung darauf geachtet werden, dass bei größtmöglicher Rechtssicherheit die Interessen sowohl der Wissenschaftler als auch der Wissenschaft Berücksichtigung finden. 2. Maßnahmen zur Informationsverbesserung sollten die Einführung einer Neuheitsschonfrist ergänzen. Auch nach Einführung der Neuheitsschonfrist müssen die Wissenschaftler nicht nur über den einfachen Grundsatz „erst anmelden, dann publizieren“ aufgeklärt werden, sondern vor allen Dingen auch darüber, was eine Publikation ist und wie man beispielsweise eine zur Veröffentlichung eingereichte Publikation unter Umständen für eine begrenzte Zeit zurückhalten kann. Auch Hinweise über die Möglichkeit von Geheimhaltungsvereinbarungen gehören zu diesen Informationsmaßnahmen. 9 3. Diese konkreten auf das Neuheitserfordernis bezogenen Maßnahmen müssen durch weitergehende allgemeine Informationsmaßnahmen ergänzt werden. So ist es erforderlich, dass den Wissenschaftlern deutlich wird, dass zumindest die sogenannte provisorische Patentanmeldung – eine Auslegung, die das deutschen Patentrechtes zulässt - nicht mit hohem zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden ist, und daher Zeit- und Kostenargumente nicht gegen eine Patentanmeldung sprechen dürften. 4. Die Informationsprogramme sollten durch Maßnahmen zur Verbesserung des Patentklimas ergänzt werden. Hier ist insbesondere an Imagekampagnen zu denken, die auf die positiven Aspekte von Patentaktivitäten und Industriekontakten hinweisen. Hier ist insbesondere die Bedeutung für den Ruf der Universität und des Wissenschaftlers sowie die Möglichkeit, neue Finanzquellen zu erschließen, zu nennen. Daneben sollte auf die volkswirtschaftliche Bedeutung des Technologietransfers, der durch die Patentierung und insbesondere durch die Verwertung von Forschungsergebnissen gefördert wird, hingewiesen werden. 5. Für die erfolgreiche Patentierung von Forschungsergebnissen und deren anschließende Verwertung ist ein professionelles Patentmanagement erforderlich. Dazu ist es notwendig, Verwertungseinrichtungen so wie in den USA mit hoch qualifizierten Spezialisten auszustatten. Als Teilbeitrag wären Austauschprogramme vorstellbar, im Rahmen derer deutsche Patent- und Verwertungsberater an amerikanischen Einrichtungen hospitieren und so Einblicke und Erfahrungen hinsichtlich eines erfolgreichen Patentmanagements gewinnen können. 10 1 Einleitung 1.1 Zielsetzung der Studie Die Innovationskraft und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Volkswirtschaft wird maßgeblich durch die Patentierungsaktivitäten in dem jeweiligen Land beeinflusst. Wie viele Patente in einem Land angemeldet werden, hängt dabei nicht nur von der Intensität der in diesem Land betriebenen Forschung ab, sondern auch von patentrechtlichen und weiteren ergänzenden Rahmenbedingungen. Das deutsche Patentrecht unterscheidet sich jedoch auch in anderer Hinsicht von dem anderer großer Industrienationen. Neben der deutschen Besonderheit des Hochschullehrerprivilegs nach § 42 Arbeitnehmererfindungsgesetz ist hier insbesondere das absolute Neuheitserforder1 nis des deutschen sowie europäischen Patentrechts zu nennen. Danach wird nur für solche Erfindungen Patentschutz erteilt, die über den Stand der Technik hinausgehen, d. h. vor dem Zeitpunkt der Patentanmeldung noch nicht veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich wa2 ren . Dieses absolute Neuheitserfordernis gilt seit 1978, als im Zuge der Harmonisierung des europäischen Patentrechts die bis dahin im deutschen Patentrecht geltende Neuheitsschonfrist abgeschafft wurde. Die bis 1978 im deutschen Recht verankerte Neuheitsschonfrist ermöglichte eine erfolgversprechende Patentanmeldung auch dann, wenn der Erfinder seine Erfindung bereits vor der Patentanmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hatte. Dies bedeutete, dass eigene Veröffentlichungen infolge der Neuheitsschonfrist für eine bestimmte Dauer nicht neuheitsschädlich waren. Die patentrechtlich geforderte Neuheit blieb bei einer eigenen Vorveröffentlichung - zeitlich befristet – gewahrt. Nach über 20 Jahren Erfahrung mit dem absoluten Neuheitserfordernis wird nun vielfach konstatiert, dass die aktuelle Situation ohne Neuheitsschonfrist ein Innovationshemmnis darstellt. Eine Wiedereinführung der Neuheitsschonfrist würde sich, so die These, patentstimulierend insbesondere auf Wissenschaftler aus dem Hochschulbereich auswirken, da diese in erster Linie nach wissenschaftlicher Anerkennung streben und deshalb ihre neuen Erkenntnisse möglichst schnell der scientific community vorstellen müssen. Unter geltendem europäischen Recht sind mit einer Veröffentlichung jedoch patentrechtliche Ansprüche auf diese Erfindungen verwirkt, was unter einem Patentrechtssystem mit Neuheitsschonfrist nicht der Fall wäre. Sollte diese These zutreffen und sich das absolute Neuheitserfordernis in der (Hochschul-)Praxis patentierungshemmend auswirken, dann erleidet Europa insbesondere gegenüber den USA und 1 Noch heute existieren Neuheitsschonfristen im spanischen und portugiesischen Patentrecht. 2 Es gibt hiervon zwei Ausnahmen, nämlich die Verbreitung einer Erfindung nach Diebstahl und die Präsentation eines Prototypen auf Ausstellungen, die ganz besondere Eigenschaften aufweisen. Beide Ausnahmen sind nur von sehr begrenzter empirischer Relevanz und werden deshalb nachfolgend nicht gesondert betrachtet 11 Japan einen Innovations- und damit Standortnachteil, da es in diesen Ländern eine Neuheitsschonfrist gibt. Um diese These zu überprüfen und abschätzen zu können, welche Vor- und Nachteile mit der – im Vergleich zu den USA und Japan – fehlenden Neuheitsschonfrist im europäischen Patentrecht verbunden sind, hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) die vorliegende „empirische Untersuchung zum Umgang von Wissenschaftler/innen aus dem Hochschulbereich mit der Neuheitsschonfrist im Patentrecht“ in Auftrag gegeben. Die Studie steht in Zusammenhang mit weiteren Aktivitäten des BMBF, die darauf ausgerichtet sind, das deutsche Hochschulwesen von Innovationshemmnissen zu befreien. Hervorzuheben sind hier insbesondere die Bemühungen zur Änderung des § 42 ArbNErfG (Hochschullehrerprivileg) und die Verwertungsoffensive des BMBF. Vor diesem Hintergrund wäre die (Wieder-)Einführung der Neuheitsschonfrist einer von mehreren Schritten zur Steigerung der Patentierungsaktivitäten deutscher Wissenschaftler und damit der Innovationskraft Deutschlands. Es ist Aufgabe der vorliegenden Studie, gestützt auf empirische Untersuchungen, die Patentierungsaktivitäten von Wissenschaftler/innen an deutschen und US-amerikanischen Hochschulen vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Neuheitserfordernisse im deutschen/europäischen beziehungsweise US-amerikanischen Patentrecht zu analysieren. Dabei werden die Patentierungsaktivitäten von Wissenschaftlern an deutschen und amerikanischen Hochschulen beschrieben und Einflussfaktoren auf das Patentierungsverhalten herausgearbeitet, um so die Patentierungsintensität und den Einfluss der (fehlenden) Neuheitsschonfrist erklären zu können. Auf der Analyse des Ist-Zustandes aufbauend, sollen die Ergebnisse der empirischen Untersuchungen Hinweise darauf liefern, welche qualitativen Effekte die (Wieder-)Einführung einer Neuheitsschonfrist im deutschen/europäischen Patentrecht auf die Patentaktivitäten von Wissenschaftler/innen aus dem Hochschulbereich hätte. 1.2 Gang der Untersuchung Die vorliegende Untersuchung gliedert sich in vier Teilschritte: In einem ersten Schritt werden konzeptionelle Vorarbeiten geleistet, welche die Grundlage der empirischen Untersuchungen bilden. Die konzeptionellen Vorarbeiten beginnen in Kapitel 2 mit Überlegungen, in welcher Form sich eine Neuheitsschonfrist auf das Patentierungsverhalten von Wissenschaftlern auswirken könnte. Daran schließen sich Überlegungen an, in welcher Form wissenschaftsnahe Patente wirken und insbesondere welche Bedeutung sie für die Verzahnung von Wissenschaft und Industrie haben. In diesem Abschnitt wird insbesondere auch auf Erfahrungen in den USA eingegangen, die es erlauben, die potenziellen Wirkungskanäle differenziert zu betrachten. Schließlich nimmt der Vergleich zwischen den rechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland und den USA einen zentralen Raum ein. 12 Die konzeptionellen Überlegungen schließen mit einer quantitativen Darstellung der Patentaktivitäten US-amerikanischer Universitäten und deren volkswirtschaftlicher Bedeutung. Diese Darstellung bildet den Hintergrund der Studie, indem sie eine erfolgreiche Transferlandschaft charakterisiert. Die auf die konzeptionellen Überlegungen folgenden empirischen Untersuchungen setzen sich aus zwei Teilen zusammen – einer Befragung von Wissenschaftlern in Deutschland, die in patentrelevanten Gebieten arbeiten (Kapitel 3), und einer Befragung US-amerikanischer Technologietransferstellen (Kapitel 4). Die deutsche Befragung hat das Hauptziel zu ermitteln, wie Wissenschaftler mit einer möglichen Patentierung ihrer Forschungsergebnisse umgehen, und inwiefern der absolute Neuheitsbegriff des deutschen beziehungsweise europäischen Patentrechts für sie ein Problem darstellt. Die Befragung in den USA zielt hingegen im wesentlichen auf die Erfahrungen ab, welche die Technologietransfereinrichtungen dort in den vergangenen Jahren mit der Neuheitsschonfrist (grace period) machen konnten. • Ziel der deutschen Befragung ist es, ein differenziertes Bild der Patentaktivitäten von Wissenschaftlern zu erhalten. In diesem Zusammenhang wurde in dem Fragebogen nicht nur nach der Anzahl der Patentanmeldungen in den vergangenen 10 Jahren gefragt, sondern diese Zahlen wurden durch Daten zur institutionellen Anbindung und zum fachlichen und persönlichen Hintergrund der Wissenschaftler ergänzt. Diesen allgemeinen Fragen schlossen sich Fragen zum Themenfeld Neuheitsschonfrist an. Hier wurden jene Wissenschaftler, die mindestens eine Erfindung zum Patent angemeldet haben, danach gefragt, - ob das absolute Neuheitserfordernis im deutschen/europäischen Patentrecht für sie ein Problem darstellt, - wie sie bei einer Vorveröffentlichung und gleichzeitigem Patentierungswunsch vorgehen und schließlich - wie oft bei ihnen tatsächlich eine Patenterteilung wegen einer neuheitsschädlichen Vorveröffentlichung abgelehnt wurde. Die schriftliche Befragung deutscher Wissenschaftler wurde durch telefonische Interviews ergänzt. Hierbei wurden interessante Fälle – Wissenschaftler, die in den Fragebögen angegeben hatten, dass sie schon einmal eine Erfindung wegen einer Vorveröffentlichung nicht anmelden konnten – ausgewählt und vertiefend zum Problem der Neuheitsschonfrist befragt. • Während die auf Deutschland bezogene Untersuchung sich mit den Problemen einer nicht vorhandenen Neuheitsschonfrist auseinandersetzt, ist es das Hauptziel der Befragung 13 amerikanischer Technologietransfereinrichtungen herauszufinden, wie und wie oft diese von der Neuheitsschonfrist (grace period) Gebrauch machen. Demzufolge wurde ermittelt, - unter welchen Umständen von der Neuheitsschonfrist Gebrauch gemacht wird, - inwiefern die Neuheitsschonfrist von einem Jahr ausgeschöpft wird und - in welchen Forschungsfeldern insbesondere von der Neuheitsschonfrist Gebrauch gemacht wird. Diese Themenkomplexe wurden durch Fragen zum rechtlichen und institutionellen Hintergrund sowie zur Beurteilung von Patentanmeldungen in Europa ergänzt. Auch in die USA-Studie gingen Interviews ein. Hierzu wurden sowohl persönliche wie auch telefonische Gespräche mit den Leitern US-amerikanischer Technologietransfereinrichtungen mit dem Ziel geführt, einerseits Ursachen für vom allgemeinen Trend abweichende Fragebogenantworten zu finden und andererseits einen detaillierteren Einblick in den amerikanischen Umgang mit der Neuheitsschonfrist und in die Organisation amerikanischer Technologietransferstellen zu bekommen. Basierend auf den konzeptionellen Überlegungen sowie den empirischen Studien werden in Kapitel 5 Schlussfolgerungen und Handlungsempfehlungen erarbeitet, in die sowohl die amerikanischen Erfahrungen mit der Neuheitsschonfrist und die Erkenntnisse zur dortigen Organisation des Technologietransfers als auch die in der deutschen Erhebung gewonnenen Erkenntnisse eingehen, die insbesondere deutlich machen, dass die Neuheitsschonfrist jeweils zusammen mit ihrem rechtlichen und institutionellen Umfeld betrachtet werden muss. 14 2. Überlegungen zum theoretischen und empirischen Hintergrund der Studie 2.1 Hypothesen zur Bedeutung der Neuheitsschonfrist für das Patentverhalten von Wissenschaftlern an Hochschulen Die besondere Situation von Wissenschaftlern ist dadurch charakterisiert, dass sie die Ergebnisse ihrer Arbeit nicht nur in Form wissenschaftlicher Veröffentlichungen, sondern auch wirtschaftlich, das heißt beispielsweise mit Hilfe von Patenten, verwerten können. Ist der Wissenschaftler nicht drittmittelfinanziert, so liegt es an ihm zu entscheiden, wie er seine Forschungsergebnisse verwertet. Dabei sieht er sich einer komplexen Anreizsituation gegenüber. Durch die Publikation von Forschungsergebnissen in wissenschaftlichen Fachzeitschriften erlangt der Wissenschaftler zunächst keine unmittelbaren monetären Vorteile. Vielmehr dienen diese Veröffentlichungen seinem Ruf als Forscher und verschaffen ihm Anerkennung, Ruhm und Bestätigung. Es sind jedoch auch mittelbar monetäre Vorteile an die Veröffentlichungstätigkeit geknüpft, nämlich ein steigender „Marktwert“ des Forschers, der sich bei Bewerbungen auf andere Stellen, Bleibeverhandlungen und universitätsinternen Mittelverteilungen bezahlt macht. Ein wesentlicher Vorteil dieser Form der Verwertung von Forschungsergebnissen ist, dass der Wissenschaftler sich auf bekanntem Terrain bewegt und ein kalkulierbares Risiko eingeht. Nach den geltenden rechtlichen Regelungen steht es Professoren, wissenschaftlichen Assistenten und Dozenten frei, ihre Forschungsergebnisse auch direkt kommerziell zu verwerten. Da diese Personengruppe nach § 42 ArbnErfG wie ein freier Erfinder behandelt wird, haben dieser Personengruppe zuzurechnende Personen nicht nur ein Recht auf die möglichen Erträge, sondern müssen auch die Kosten der Verwertung tragen. Da nicht alle Patentanmeldungen zur Erteilung führen und nur ein kleiner Teil der erteilten Patente wirtschaftlich genutzt werden kann, muss der Forscher, der seine Erfindungen patentrechtlich sichern und anschließend verwerten möchte, ein finanzielles Risiko tragen. Die finanziellen Erträge können um ein Vielfaches höher sein als die der wissenschaftlichen Verwertung. Jedoch sind diese schwieriger zur kalkulieren. Informations- und Beratungsangebote von universitären Patentberatungsstellen und/oder Technologietransferbüros, die sich teilweise auch an den Risiken beteiligen, verringern die mit der Patentanmeldung verbundenen Unwägbarkeiten. Das spezifische Problem, dem ein Wissenschaftler gegenübersteht, liegt darin, dass sich die wissenschaftliche und die kommerzielle Verwertung zwar nicht grundsätzlich ausschließen, aber der geltende absolute Neuheitsbegriff möglicherweise die Prioritätensetzung des Wissenschaftlers beeinflusst. So hat dieser als Wissenschaftler im Hochschulbetrieb ein primäres Interesse an der Stärkung seiner wissenschaftlichen Reputation, die eng mit seiner Außenwirkung, das heißt der Präsentation von Forschungsergebnissen auf Konferenzen und zahlreichen Veröffentlichungen in wissenschaftlichen Fachzeitschriften verknüpft ist. 15 Das absolute Neuheitserfordernis kann es erforderlich machen, dass diese Priorität dergestalt relativiert wird, dass Vortrags- und Veröffentlichungsaktivitäten verzögert werden. Insbesondere dann, wenn die Forschungsergebnisse zwar schon veröffentlichungs-, nicht aber patentierungsreif sind, kann dies die Veröffentlichung erheblich verzögern. Gerade für Wissenschaftler in sehr schnellen Disziplinen, wo langsames Veröffentlichen einen Anschlussverlust bedeuten würde und für Wissenschaftler im Karriere entscheidenden Prozess der Habilitation, die auf zahlreiche Veröffentlichungen angewiesen sind, stellt diese Verzögerung ein erhebliches Problem dar. Für diese Personengruppen könnte sich daher die fehlende Neuheitsschonfrist dahingehend auswirken, dass der Wissenschaftler de facto einer Entweder-oder Entscheidung gegenüber steht. Wird jedoch eine Neuheitsschonfrist gewährt, so entschärft sich dieser Konflikt, und es ist dem Wissenschaftler möglich, auch bei hohem Publikationsdruck für die Dauer der Neuheitsschonfrist – in den USA ist dies ein Jahr - die Option auf ein Patent offenzuhalten. Die Beantwortung der Frage, inwiefern der oben beschriebene Zielkonflikt deutsche Wissenschaftler tatsächlich betrifft, ist eine zentrale Aufgabe des empirischen Teils der Studie. Liegt dieser Zielkonflikt vor, dann kann die Einführung einer Neuheitsschonfrist dazu beitragen, ihn zu entschärfen und letztendlich brachliegendes Patentpotenzial freilegen. Diese Betrachtung gilt insbesondere für Wissenschaftler, die als privilegiert im Sinne des § 42 ArbnErfG gelten und die nicht über öffentliche beziehungsweise private Drittmittel finanziert werden. Nicht privilegierte Wissenschaftler an Hochschulen haben dann, wenn sie eine Erfindung gemacht haben, eine Meldepflicht, und die Hochschule muss sobald ald möglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten (§ 6 II ArbnErfG) darüber entscheiden, ob sie die Erfindung in Anspruch nehmen will. Der Wissenschaftler kann im schlimmsten Fall vier Monate lang nicht publizieren. Verzichtet die Universität auf die Rechte am Patent, so befindet sich der nicht-privilegierte Wissenschaftler in der selben Situation wie ein privilegierter Wissenschaftler. Entscheidet sich die Universität jedoch dafür, dass sie die Erfindung in Anspruch nimmt, so muss sich der nichtprivilegierte Wissenschaftler in seiner Publikationstätigkeit nach den Erfordernissen richten, welche die Anmeldung durch die Hochschule mit sich bringt. Die Neuheitsschonfrist würde in diesem Fall dazu beitragen, dass der nicht-privilegierte Wissenschaftler dennoch publizieren kann und dadurch nicht gegenüber dem privilegierten Wissenschaftler, der den Zielkonflikt zugunsten der Publikation lösen kann, einen Nachteil erfährt. Die Problematik zeigt sich bei durch öffentliche Drittmittel finanzierter Forschung in ähnlicher Weise. So sehen die Nebenbestimmungen des BMBF und des BMWi zur Projektförderung eine Verwertungspflicht vor – der Wissenschaftler kann sich also nicht mehr im Zweifel für die Publikation entscheiden, sondern muss zunächst anmelden und kann erst nach der Anmeldung publizieren. Auch hier könnten die damit verbundenen möglichen Nachteile durch die Einführung 16 einer Neuheitsschonfrist gemildert werden, da sie dem Wissenschaftler eine gewisse Flexibilität im Hinblick auf die Koordination von Veröffentlichung und Anmeldung erlaubt. Im Vergleich zu öffentlich geförderten Drittmittelprojekten ist der Gestaltungsspielraum der Wissenschaftler bei privat finanzierten Drittmittelprojekten größer: Erfindungen des Wissenschaftlers werden analog zu den Erfindungen von Arbeitnehmern in einem privaten Unternehmen gehandhabt. Oftmals werden die Rechte des Wissenschaftlers in Hinblick auf die Publikation im Zuge allgemeinerer Geheimhaltungsvereinbarungen geregelt. Das heißt, dass Wissenschaftler in privat geförderten Drittmittelprojekten oftmals auch in Hinblick auf ihre Veröffentlichungstätigkeit Beschränkungen unterworfen sind. Diese Wissenschaftler dürften am wenigsten von der Einführung der Neuheitsschonfrist profitieren – gleichwohl mag die Einführung der Neuheitsschonfrist auch für diese Personengruppen einige Koordinationsprobleme zu lösen helfen. 2.2 Die Wirkung verstärkter Patentaktivitäten vor dem Hintergrund USamerikanischer Erfahrungen Verstärkte Patentaktivitäten wirken sich in vielerlei Weise direkt auf das Forschungsverhalten, den Wissenstransfer zwischen Hochschulen beziehungsweise anderen Forschungseinrichtungen und der gewerblichen Wirtschaft sowie die wirtschaftliche Verwertung von Forschungsergebnissen aus. Damit beeinflusst die Patentaktivität von Wissenschaftlern direkt die wirtschaftliche Leistung. Aus theoretischer Sicht lässt sich eine Reihe von Wegen finden, über die sich die Patentaktivität von Hochschulen auf die wirtschaftliche Leistung auswirkt. Im folgenden sollen diese Wege 3 vorgestellt und dabei stets mit den Erfahrungen, die in den USA gemacht wurden , in Beziehung gesetzt werden. Ziel ist es, trotz aller Probleme, die eine Übertragung von Erkenntnissen aus den USA auf deutsche Verhältnisse mit sich bringt, ein praxisnahes Bild davon zu geben, welche Wirkungen ein gestärktes Patentbewusstsein haben könnte. Im einzelnen lassen sich folgende „Wirkungskanäle“ zwischen den Patentaktivitäten an Hochschulen und der wirtschaftlichen Leistung identifizieren: a) innerhalb der Hochschulen Stärkung der anwendungsorientierten Forschung Eine ausgeprägtere Patentkultur an den Hochschulen wird das Bewusstsein dafür stärken, dass Forschung neben der Reputation, die Veröffentlichungen mit sich bringen, auch finanzielle Erträge sowohl für die Hochschulen als auch für die Hochschullehrer und wissenschaftlichen Assistenten mit sich bringen kann. Vor diesem Hintergrund ist 3 Hier wird weitestgehend auf neuere Sekundärliteratur zurückgegriffen. Einige Kernaussagen wurden jedoch in den Fragebögen der USA-Studie und den Interviews, die mit Experten geführt wurden, getestet, um so ihre Validität zu überprüfen. 17 es möglich, dass einerseits Hochschulen versuchen werden, anwendungsnahe Fachrichtungen zu fördern und dass mehr Wissenschaftler sich um praxisnähere Forschung bemühen könnten. Eine solche Verschiebung in der Forschungslandschaft wird Forschungsergebnisse hervorbringen, die sich im Schnitt vergleichsweise schneller wirtschaftlich umsetzen lassen als dies heute der Fall ist, und so zu einer größeren Innovationstätigkeit insgesamt beitragen. Allerdings ist diese mögliche Verschiebung von der Grundlagenforschung hin zur angewandten Forschung nicht nur mit Chancen, sondern durchaus auch mit Risiken verbunden. Geringere wissenschaftliche Aktivitäten im Bereich der Grundlagenforschung wirken sich langfristig negativ auf die Zukunftsfähigkeit eines Landes aus, da mögliche Innovationsfelder möglicherweise nicht erkannt werden und der Anschluss an die internationale Grundlagenforschung verloren gehen könnte. Diese Gefahr einer möglichen Vernachlässigung der Grundlagenforschung relativiert sich jedoch, bedenkt man, dass einerseits eine Verschiebung voraussichtlich nur marginal sein wird, und weil auch Erkenntnisse der Grundlagenforschung – zu erwähnen wäre hier die Biotechnologie oder auch der Bereich der Materialwissenschaften – wirtschaftlich nutzbar sind, so dass eine ausgeprägtere Patentkultur an Hochschulen zumindest in diesen Bereichen durchaus auch zu einer Stärkung der Grundlagenfor4 schung beitragen könnte. Darauf weist zumindest die Entwicklung in den USA hin, wo gerade diese wissenschaftsnahen Bereiche den größten Anteil an Patentanmeldungen, Patenterteilungen und Lizenzeinnahmen verzeichnen. Probleme ergeben sich insbesondere dann, wenn - weder von der Wissenschaft noch von der Wirtschaft - das wirtschaftliche Potenzial ganzer Fachrichtungen erkannt wird und diese von den Hochschulen angesichts „profitablerer Fachrichtungen“ vernachlässigt werden. Ein klassisches Beispiel für einen Fall, in der das wirtschaftliche Potenzial erst 50 Jahre nach Erforschung des physikalischen Prinzips erkannt wurde, ist die Lasertechnologie, bei der Anfangs praktische Anwendungen völlig unklar waren. Ähnliches gilt für die Linguistik (ein klassisches geisteswissenschaftliches Fach!) beziehungsweise die Computerlinguistik, deren wirtschaftliches Potenzial im Bereich der computergestützten Spracherkennung sich erst in jüngster Zeit offenbart. Vermeidung von Doppelforschungen Ein weiteres Argument, das bisweilen für die Patentierung von Forschungsergebnissen angeführt wird, ist, dass sich auf diese Weise Doppelforschungen verringern ließen, die letztendlich eine Verschwendung von Forschungsgeldern darstellen. Dies wird damit 4 Mowery, D.C., Nelson, R.R., Sampat, B.N., Ziedonis, A.A. (2001). The growth of patenting and licensing by U.S. uni versities: an assessment of the effects of the Bayh-Dole act of 1980, Research Policy Vol. 30, No.1 18 begründet, dass durch die mit der Patentierung verbundene Offenlegung sich das Wissen darüber, in welchen Bereichen geforscht wird, rasch verbreitet und sowohl die Mitarbeiter an Universitäten als auch anderer Forschungseinrichtungen frühzeitig erfahren, ob sie eventuell unnötigen Forschungsaufwand betreiben. Allerdings muss hierzu gesagt werden, dass dies wohl in erster Linie für industrielle Forschungs- und Entwicklungslabore gilt, die weniger auf eine Veröffentlichung in Fachzeitschriften hin orientiert sind. Für Forschungen an Hochschulen dürfte dies eher weniger gelten, da die regelmäßige Veröffentlichung von Forschungsergebnissen Grundlage der Bewertung der Qualität eines Wissenschaftlers ist, und ihm bereits aus diesem Grund daran gelegen sein dürfte, sein Wissen offenzulegen. Weitaus wichtiger erscheint in diesem Zusammenhang, dass der Wissenschaftler, der eine Patentierung anstrebt, zu Beginn seiner Forschungsarbeiten auch eine Recherche der Patentliteratur und nicht nur der wissenschaftlichen Literatur durchführt. So kann er frühzeitig Trends erkennen und tatsächlich Doppelforschungen vermeiden. Erschließung neuer Finanzierungsquellen Die Patentierung und anschließende Lizenzierung von Forschungsergebnissen erschließt weitgehend neue und noch ungenutzte Finanzierungsquellen. Würden Hindernisse bei der Patentierung von Forschungsergebnissen wegfallen, so stiege der Anreiz, Forschungsergebnisse patentieren zu lassen und Hochschullehrer beziehungsweise Hochschulen kämen in den Genuss zusätzlicher Einnahmen. Im Rahmen des geltenden Hochschullehrerprivilegs, nach dem Hochschullehrer nicht unter die allgemeinen Regelungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes fallen, und ihnen daher regelmäßig die gesamten Einnahmen aus Lizenzen zufließen, würden natürlich in erster Linie die Hochschullehrer profitieren. Diese schrecken aber oft vor einer Patentanmeldung zurück, da sie an ihren Hochschulen keine entsprechenden Infrastrukturen finden und daher eine Patentanmeldung für zu aufwendig halten. An diesem 5 Punkt soll eine Änderung des Hochschullehrerprivilegs Abhilfe schaffen. Mit der geplanten Neufassung des § 42 des Arbeitnehmererfindungsgesetzes erhalten die Hochschulen das Recht, Erfindungen ihres gesamten Personals zum Patent anzumelden. Nach den derzeitigen Plänen würden den Hochschullehrern dann 30% der Verwertungserlöse zustehen. Eine Änderung des Hochschullehrerprivilegs wird Anreize dafür schaffen, dass die Hochschulen ein Interesse an der Patentierung von Forschungsergebnissen haben und eine entsprechende Infrastruktur bereitstellen, die den Wissenschaftlern in allen Phasen 5 Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drs.583/01 19 des Patentierungsprozesses zur Seite steht, so dass für den Wissenschaftler der Aufwand einer Patentierung erheblich sinkt und das Patentbewusstsein an Hochschulen steigt. Durch den Rückfluss von Lizenzeinnahmen eröffnen sich den Hochschulen neue Finanzierungsquellen, die sie von staatlichen Mittelzuweisungen unabhängiger werden lassen könnten. Für die Hochschulfinanzierung eingesetzte Steuergelder könnten nun auch über die Lizenzerträge eine Multiplikatorwirkung entfalten. Wie erfolgreich die Lizenzierungsaktivitäten sind, hängt jedoch auch von glücklichen Zufällen und nicht nur von einer konsequenten Patentierungsstrategie ab. Viele Patente bringen keine oder nur sehr geringe Erträge und gestiegene Patentierungsaktivitäten gehen oftmals mit einer abnehmenden Patentqualität und entsprechend abnehmendem 6 kommerziellen Erfolg der Patente einher . 7 In den USA liefert die Florida State University das vielleicht augenscheinlichste Beispiel für einen glücklichen Zufall: Die Universität besitzt zwar vergleichsweise wenige Patente, nimmt jedoch bei den Lizenzeinnahmen landesweit einen Spitzenplatz ein, weil ihr im Falle der semisynthetischen Herstellung eines pharmazeutischen Wirkstoffes eine erfolgreiche Industriekooperation gelungen ist. 8 Trotz all dieser Vorbehalte zeigen Fallstudien aus den USA immer wieder, dass die Ausweitung der Patentierung von Forschungsergebnissen seit Anfang der 80er Jahre den Universitäten wie den dort arbeitenden Wissenschaftlern den erhofften ökonomi9 schen Nutzen gebracht hat , so dass davon auszugehen ist, dass ein steigendes Patentbewusstsein in Deutschland ähnliche Ergebnisse mit sich bringen dürfte. b) Hinsichtlich des Wissenstransfers zwischen Forschungseinrichtungen und der Industrie Beschleunigung des Wissenstransfers Ein bedeutendes Argument für die Patentierung von Forschungsergebnissen besteht darin, dass durch die Offenlegung von Wissen in einer Patentschrift die Ausbreitung von Wissen bezüglich neuer Technologien beschleunigt, oftmals sogar erst ermöglicht wird. Dahinter steht der Gedanke, dass in der Industrie und insbesondere in mittelständi- 6 Jaffe, A.B. (2000) The U.S. patent system in transition: policy innovation and the innovation process; in: Research Policy Vol. 29(2000), S.531-557 7 vgl. dazu auch die Ergebnisse des Telefoninterviews mit der Technologietransferstelle der Florida State University 8 Deutsche Beispiele für solche Glücksfälle sind der Kernspintomograph der Max-Planck-Gesellschaft sowie die MP3Patentierung der Fraunhofer Gesellschaft. 9 Fallbeispiele finden sich u.a. in Pressman, L. et al. (1995) Pre-production investment and jobs induced by MIT exclu sive patent licenses. A preliminary models to measure economic impact of university licensing; in: Journal of the Association of University Technology Managers Vol. 7 (1995), S.49-82 und Sevenson, J.A. (1999) Economic impact of technology licensing: estimation of pre-commrecialization investment and post-commercialization sales from the University of Minnesota, mimeo 20 schen Unternehmen die Ressourcen fehlen, die Diskussionen in Fachzeitschriften mitzuverfolgen und vor allen Dingen abzuschätzen, inwieweit die dort veröffentlichten Forschungsergebnisse wirtschaftliches Potenzial aufweisen, da sich wissenschaftliche Fachzeitschriften an ein anderes Publikum wenden und die in ihnen abgedruckten Artikel andere Zielsetzungen verfolgen. Dagegen stelle die Beobachtung der offen gelegten Patente erheblich geringere Anforderungen. Folglich würden, so die Argumentation, Patente den Wissenstransfer, insbesondere zu mittelständischen Unternehmen, beschleunigen. Diese Argumentation erscheint zwar recht plausibel, jedoch gibt es auch Studien, die versuchen, diese zu relativieren. Beispielsweise zeigt eine neuere Untersuchung 10 dass in der US-amerikanischen verarbeitenden Industrie der Wissenstransfer über Patente eine nur untergeordnete Rolle spielt. Als Hauptkanäle des Wissenstransfers werden in dieser Studie genannt: • Publikationen • Konferenzen • Informeller Informationsaustausch • Consulting Eine weitere Studie 11 zeigt, dass selbst die pharmazeutische Industrie, in der Patente und Lizenzen eine deutlich größere Bedeutung als in anderen Industriezweigen haben, in erheblich größeren Maße als es gemeinhin angenommen wird auf offenere Informationskanäle wie Publikationen und den Erfahrungsaustausch auf Konferenzen vertraut. Weiterentwicklung zur Marktreife und Diffusion von Inventionen bzw. Innovationen Vielleicht die größte Bedeutung von Patenten und Lizenzen besteht darin, dass sie es überhaupt erst ermöglichen, Inventionen zur Marktreife zu bringen. Häufig sind Inventionen der Universitäten zwar patentierbar, es bedarf jedoch erheblicher Finanzmittel, um sie zu einem marktfähigen Produkt, also einer Innovation, zu machen und diese anschließend auch zu vermarkten. In der Regel sind diese finanziellen Mittel von den Universitäten alleine nicht aufzubringen, und sie sind daher zwingend auf Partner in der In12 dustrie angewiesen . 10 Cohen, W, Florida, R., Randalezze, L. und Walsh, J. (1998) Industry and the Academy: Uneasy Partners in the Cause of Technological Advance; in: Noll, R. (Hrsg.) Challenges to the Research University, Brookings Institution, Washington DC 11 Gambardella, A. (1995). Science and Innovation: The US Pharmaceutical Industry During the 1980s, Cambridge: Cambridge University Press 12 Jensen, R. und Thursby, M. (1998). Proofs and prototypes for sale: the tale of university licensing; in: National Bureau of Economic Research Working Paper No. 6698 21 Wäre die Invention nicht geschützt, so bestünde für die Industrie jedoch kein Anreiz, diese Anschubfinanzierung aufzubringen. Exklusive Lizenzvereinbarungen, deren Voraussetzung natürlich eine vorherige Patentanmeldung und –erteilung ist, sind hier eine Lösung zu Nutzen sowohl der Universitäten als auch der Industrie. In diesem Falle ist der volkswirtschaftliche Nutzen der Patenterteilung klar zu erkennen und auch in der 13 Literatur unstrittig . Nicht ganz so klar ist die Beurteilung nicht-exklusiver Lizenzverträge, die häufig dann abgeschlossen werden, wenn die Erfindung ohne größeren Aufwand vermarktbar ist, 14 was insbesondere für den Bereich wissenschaftlicher Instrumente der Fall ist . Diese Patente mit nicht-exklusiven Lizenzverträgen haben den Universitäten sehr hohe Lizenzeinnahmen gebracht, von denen die Technologietransferstellen, die Fakultäten und auch die Wissenschaftler selbst profitierten. Die Lizenznehmer hatten Instrumente in die Hand bekommen, durch die weitergehende Forschung und entsprechende wissenschaftliche, insbesondere biotechnologische Anwendungen erst möglich wurden. Obwohl es so viele Gewinner der Patentierung gab, ist bis heute die Frage offen, ob aus volkswirtschaftlicher Sicht die Patentierung dieser wissenschaftlichen Instrumente wirklich nutzenerhöhend gewesen ist. Ein zentrales Problem in der Beurteilung des volkswirtschaftlichen Nutzens liegt darin, dass gerade bei wissenschaftsnahen Erfindungen, wie dies häufig in der Biotechnologie der Fall ist, Invention und Innovation sehr nahe beieinander liegen und die wissenschaftlichen Ergebnisse nicht erst aufwändig zur Marktreife gebracht werden müssen. Dies bedeutet, dass ein wesentliches Argument für die Patentierung von Forschungsergebnissen, nämlich dass die Universitäten alleine nicht in der Lage wären, die dazu erforderlichen Mittel aufzubringen, nicht greift. Vor diesem Hintergrund ist es daher nicht eindeutig, ob in den oben genannten Fällen die Patentierung von Forschungsergebnissen – verglichen mit einer Situation, in der sie öffentlich zugänglich gemacht worden wären – tatsächlich einen zusätzlichen volkswirtschaftlichen Nutzen erbracht haben. Wahrscheinlich wären die wissenschaftsnahen Erfindungen auch ohne die Patenterteilung diffundiert, und in diesem Fall hätten die heutigen Lizenznehmer keine Lizenzgebühren bezahlen müssen. Möglicherweise wäre die Diffusion ohne Patentierung sogar weiter fortgeschritten, da die „Schwelle“ der Lizenzgebühren nicht existiert hätte. Diese volkswirtschaftlichen Nachteile müssen mit dem 13 vgl. dazu Jaffe, A.B. (2000) The U.S. patent system in transition: policy innovation and the innovation process, Re search Policy Vol 29, S.551ff 14 Die Problematik sei am Beispiel des Cohen/Boyer Patentes illustriert. Bei diesem Patent handelt es sich um ein Grundlagenpatent der Biotechnologie. Es beschreibt das Verfahren, mit Hilfe dessen Gensequenzen getrennt werden können. Seine wirtschaftliche Relevanz wurde erst eine Woche vor Ablauf der Neuheitsschonfrist erkannt und die über 100 abgeschlossenen Lizenzverträge machten dieses Patent zum einnahmenstärksten Patent der Stanford University und der University of California, die gemeinsam die Erfindung zum Patent anmeldeten. vgl. Mowery, D.C., Nelson, R.R., Sampat, B.N., Ziedonis, A.A. (2001). The growth of patenting and licensing by U.S. universities: an assessment of the effects of the Bayh-Dole act of 1980, S.115 22 Nutzen, den die Lizenzeinnahmen für die Universitäten brachten, abgewogen werden, und möglicherweise schaden manche nicht-exklusiven Lizenzeinnahmen volkswirtschaftich mehr als sie nützen. Es erscheint aber völlig unpraktikabel, diese nicht-exklusive Lizenzierung von Forschungsinstrumenten rechtlich auszuschließen. Es müssten Regelungen gefunden werden, die danach unterscheiden, wann nicht-exklusive Lizenzen sozialen Nutzen bringen und wann nicht – ein Vorhaben, das kaum vermittelbar und daher auch nicht durchsetzbar ist. Ein völliger Ausschluss nicht-exklusiver Lizenzen ist ebenso nicht 15 wünschenswert. So folgert Jaffe in seiner Studie entsprechend: „An attempt to statutorily distinguish research tools from other inventions might be problematic. Thus, it may be that the only practical approach is to encourage these entities to license research tools widely and easily.“ Abschließend lässt sich festhalten, dass insbesondere auch die US-amerikanischen Erfahrungen die Vorteilhaftigkeit eines verstärkten Patentbewusstseins belegen. Patente tragen zum Wissens- und Technologietransfer bei und stellen eine nicht zu unterschätzende Finanzierungsquelle für Hochschulen und Wissenschaftler dar. Eine rechtliche Vereinfachung der Patentanmeldung als „Allheilmittel“ für die vielfältigen Probleme im Bereich des Wissens- und Technologietransfers würde aber zu kurz greifen. Vielmehr lässt sich das Patentbewusstsein nur durch eine ganze Reihe unterschiedlicher und ineinander übergreifender Maßnahmen wie eine Neuregelung des Hochschullehrerprivileges oder andere Aktivitäten zur Intensivierung des Kontaktes zwischen Forschungseinrichtungen und der Industrie steigern. Zusammen mit diesem Maßnahmenbündel werden rechtliche Erleichterungen bei der Patentanmeldung zu einer Steigerung des Wissenstranfers zwischen Wissenschaft und Wirtschaft beitragen. 2.3 Deutsches und US-amerikanisches Patentrecht Ziel dieser Studie ist es zu evaluieren, inwiefern die (Wieder)einführung der sogenannten Neuheitsschonfrist in das deutsche beziehungsweise europäische Patentrecht einen positiven Einfluss auf das Patentverhalten deutscher Hochschulen und Forschungseinrichtungen haben könnte. Dabei ist die Neuheitsschonfrist nicht isoliert zu betrachten, sondern als Teil eines umfassenderen rechtlichen Regelwerks zu sehen, das weitere Elemente wie das Erstanmelderprinzip oder das Hochschullehrerprivileg beinhaltet. Um den direkten Vergleich mit den USA zu ermöglichen, sollen das Konzept der Neuheitsschonfrist und weitere, das deutsche/europäische 15 dazu Jaffe, A.B. (2000) The U.S. patent system in transition: policy innovation and the innovation process, Research Policy Vol 29 (2000), S.552 23 Patentrecht charakterisierende Elemente zunächst kurz vorgestellt werden. Auf eine detaillierte Darstellung wird dabei bewusst verzichtet. 2.3.1 Kernelemente des deutschen Patentrechtes Grundlagen Nach deutscher Gesetzeslage können Rechte an Erfindungen durch eine Patentanmeldung oder eine Gebrauchsmusteranmeldung gesichert werden. Patente und Gebrauchsmuster unterscheiden sich im wesentlichen darin, dass das Verfahren bei der Gebrauchsmusteranmeldung einfacher 16 ist. Die sich aus einem Patent bzw. Gebrauchsmuster ergebenden Schutzrechte sind zwar inhaltlich ähnlich, Patente haben jedoch bei Verlängerung eine maximale Laufzeit von 20 Jahren, während Gebrauchsmuster nur maximal zehn Jahre lang die Erfindung schützen. Damit eine Erfindung mit einem Patent geschützt werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: • Neuheit: Die Erfindung muss in dem Sinne neu sein, dass keine gleichartigen Sachverhalte irgendwo auf der Welt vor dem Zeitpunkt der Patentanmeldung veröffentlicht wurden (§ 1 Abs.1 PatG). • Erfinderische Tätigkeit: Die Erfindung darf sich nicht „für den Fachmann ...in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik“ ergeben (§ 4 Satz 1 PatG). • Gewerbliche Anwendbarkeit: Die Erfindung muss entweder auf gewerblichem Weg herstellbar oder nutzbar sein (§ 5 Abs.1 PatG). • Darüber hinaus kennt das Patentrecht eine Reihe von Sachen bzw. Verfahren, die nicht geschützt werden können. Dazu gehören wissenschaftliche Theorien und Methoden sowie Pläne und Regeln. Derzeit umstritten ist die Patentierung von Tieren und Pflanzen. Nach Art. 53 EPÜ 17 werden „Patente ... nicht für Pflanzensorten oder Tierarten“ erteilt. Allerdings gibt es auf Seiten der EPO Bestrebungen, diese strikte Regel zu lockern, um Patente auf Pflanzen und Tiere zu ermöglichen, sofern es sich nicht um eine einzelne Pflanzensorte beziehungsweise Tierrasse handelt. Das Verfahren der Patentanmeldung gliedert sich in mehrere Schritte und zieht sich in der Regel über mehrere Jahre hinweg. Der erste Schritt besteht darin, sich die Priorität (vgl. Erstanmelderprinzip) durch Einreichung einer Patentanmeldung zu sichern. Die Patentanmeldung muss einen Antrag, eine Erfindungsbeschreibung, Patentansprüche, eine Zusammenfassung sowie gegebenenfalls Zeichnungen enthalten. Mit der Anmeldung erhält die Erfindung ein Prio16 Unter anderem wird auf eine Prüfung der Ansprüche auf Neuheit und erfinderischer Schritt verzichtet und es besteht eine Neuheitsschonfrist (s.u.) von 6 Monaten. 17 Das EPÜ (Europäische Patentübereinkommen) wurde von Deutschland unterzeichnet und ist für die Bundesrepublik 24 ritätsdatum, das für alle weiteren Fristen und Laufzeiten relevant ist. Diese erste Anmeldung wird auch als Prioritätsanmeldung bezeichnet. Mit der Prioritätsanmeldung beginnen folgende Fristen beziehungsweise Laufzeiten: • Innerhalb eines Jahres hat der Anmelder die Möglichkeit, sein Patent auch im Ausland anzumelden, wobei diese Anmeldung dasselbe Prioritätsdatum wie die inländische Prioritätsanmeldung erhält. • Nach Ablauf von 18 Monaten wird die Patentanmeldung in der sogenannten Offenlegungsschrift offengelegt. Die Offenlegung erfolgt unabhängig davon, ob die Patentanmeldung bis zu diesem Zeitpunkt geprüft worden ist und ist vom Ergebnis der Prüfung ebenfalls unabhängig. Die Offenlegungsschrift alleine begründet kein Schutzrecht. • Innerhalb von 7 Jahren muss der Erfinder die Prüfung seiner Patentanmeldung beantragen, das heißt das Patentamt wird erst auf Antrag des Erfinders tätig. Das Patentamt prüft, ob die Voraussetzungen für eine Patenterteilung gegeben sind. • Wird vom Patentamt entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Patenterteilung erfüllt sind, so läuft bei regelmäßigem Einzahlen der Jahresgebühren das Patent 20 Jahre ab dem Prioritätsdatum. Das bedeutet, dass durch ein lange hinausgezögertes Prüfungsverfahren keine Verlängerung der Laufzeit eines Patentes erreicht werden kann. Neuheitsschonfrist 18 Ein wesentliches Charakteristikum des deutschen (und des europäischen ) Patentrechtes besteht darin, dass der absolute Neuheitsbegriff gilt: Zum Patent angemeldete Erfindungen dürfen nirgendwo in der Welt vor der Anmeldung zum Patent veröffentlicht worden sein. Dazu gehören nicht nur Veröffentlichungen in Fachzeitschriften, sondern auch eine Reihe weiterer, weniger offensichtliche Veröffentlichungsformen wie • Handouts, die im Rahmen von Vorträgen an die Teilnehmer ausgegeben werden, • Poster, die für Poster-Sessions auf Konferenzen angefertigt werden, • Abstracts von Vorträgen auf Konferenzen, die in den konferenzbegleitenden Materialien abgedruckt werden, • Vorträge außerhalb eines vertraulichen kleinen Kreises, also beispielsweise Vorträge auf Konferenzen und Workshops, 18 Deutschland am 7.10.1977 in Kraft getreten. Die Neuheitsschonfrist ist dem deutschen Patentrecht nicht fremd sondern war bis Ende der 70er Jahre Bestandteil des deutschen Rechts und betrug damals 6 Monate. Erst im Zuge der europäischen Patentrechtsharmonisierung wurde die Neuheitsschonfrist abgeschafft. 25 • öffentlich einsehbare Tests von Erfindungen sowie • Darstellung von Forschungsergebnissen im Internet. Es kommt zudem nicht darauf an, ob es dem Erfinder bewusst war, dass er veröffentlicht, oder, was noch gravierender ist, bei der Veröffentlichung nicht wusste, dass die Idee neu war. Letztendlich ist nur die objektive Beurteilung, ob eine neue Idee der Öffentlichkeit in irgendeiner Form zugänglich gemacht wurde, von Bedeutung. Wissenschaftliche Tätigkeit besteht aber gerade in den oben aufgelisteten Formen von Veröffentlichungen und die schnelle Veröffentlichung wird, auch in Anbetracht der Verbreitung elektronischer Publikationsformen, zunehmend wichtiger. Es ist daher offensichtlich, dass Wissenschaftler einem Zielkonflikt unterliegen, wenn sie einerseits rasch veröffentlichen, andererseits jedoch Forschungsergebnisse patentieren wollen – sie müssen sich zwischen einer raschen Veröffentlichung und der Patentanmeldung entscheiden. Erstanmelderprinzip Der Grundsatz der absoluten Neuheit wird im deutschen/europäischen Recht durch das Erstanmelderprinzip ergänzt. Das Erstanmelderprinzip besagt im wesentlichen, dass demjenigen ein Patent zusteht, der es als erster anmeldet. Aus diesem Grunde ist das Prioritätsdatum von solch herausragender Bedeutung, da dieses die Priorität sichert. Es kommt also nicht darauf an, wer als erster eine Erfindung machte, sondern wer sie zuerst zum Patent anmeldete. Das Erstanmelderprinzip dient der Klarheit und damit der Rechtssicherheit: Während es schwierig ist, festzustellen, wer zuerst eine Erfindung gemacht hat (dies würde unter Umständen langjährige Verfahren zur Klärung des Sachverhaltes mit sich bringen), reicht der einfach festzustellende Anmeldetag aus, um den Erstanmelder zu ermitteln. Provisorische Anmeldungen Wie die obigen Ausführungen gezeigt haben, ist eine schnelle Anmeldung ganz wesentlich, um sich die Priorität und damit mögliche Patentrechte zu sichern. Eine Patentanmeldung ist jedoch 19 vergleichsweise aufwändig und erfordert zumeist die Einschaltung eines Patentanwaltes . Insbesondere für die Fälle, in denen der wirtschaftliche Nutzen eines Patentes noch nicht abzuschätzen ist und dennoch die Priorität gesichert werden soll, bietet sich die sogenannte provisorische Patentanmeldung an. Anders als in den USA ist die provisorische Patentanmeldung in Deutschland jedoch kein Rechtsinstitut, sondern eine Möglichkeit, die sich aus dem Gesetzes- 19 Für Anmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt besteht lediglich für ausländische Anmelder Anwalts zwang. Generell wird jedoch die Einschaltung eines Patentanwaltes empfohlen. 26 20 text ergibt . Die provisorische Anmeldung wird in der Regel nicht von einem Patentanwalt formuliert und muss folgende Bestandteile enthalten: • Einen Antrag mit dem Namen des Anmelders und dem Titel der Erfindung • Beschreibung des Anwendungsgebietes • Erläuterungen zu den Nachteilen des Stands der Technik • Aufgabe der Erfindung • Erläuterungen, wie die Erfindung diese Aufgaben löst • Vorteile der Erfindung Durch die provisorische Patentanmeldung werden die gleichen Prioritätsrechte gesichert wie bei der endgültigen Patentanmeldung. Entsprechend setzt die provisorische Anmeldung im wesentlichen die gleichen Fristen und Laufzeiten in Gang wie die endgültige Anmeldung: • Patentanmeldung im Ausland innerhalb eines Jahres • Offenlegung des Patentes nach 18 Monaten Die provisorische Anmeldung sichert nur die Priorität. Soll der provisorischen Anmeldung eine endgültige Anmeldung folgen, so ist diese innerhalb eines Jahres nach dem Prioritätsdatum einzureichen. Die Prüfung der endgültigen Anmeldung kann bis zu 7 Jahre nach dem Prioritätsdatum beantragt werden. Wird auf der Grundlage der Prüfung ein Patent erteilt, so läuft dieses ab dem Prioritätsdatum der ersten Anmeldung. Daneben besteht die Möglichkeit, einer provisorischen Anmeldung eine Anmeldung als Gebrauchsmuster folgen zu lassen. Der Vorteil der provisorischen Anmeldung liegt zum einen darin, dass eine Erfindung ohne großen Aufwand – und dennoch sorgfältig - rasch zum Patent angemeldet werden kann. Dies ist gerade dann bedeutsam, wenn es auch Ziel des Erfinders ist, Forschungsergebnisse auf Konferenzen vorzustellen und in Fachzeitschriften zu publizieren. Des Weiteren kann bereits angemeldet werden, wenn die Erfindung noch „unreif“ ist und dennoch die Priorität gesichert werden soll. In die endgültige zweite Anmeldung können dann neben den Angaben, die bei der provisorischen Anmeldung gemacht wurden auch neue Erkenntnisse, die in der Zwischenzeit gewonnen wurden, eingehen. Hier liegt aber auch das große Problem der provisorischen Anmel21 dung , denn für die zusätzlichen Erkenntnisse gilt genauso der absolute Neuheitsbegriff wie für die Angaben zur ersten provisorischen Patentanmeldung. Es muss also weiterhin darauf geachtet werden, dass Veröffentlichungstätigkeit und die absolute Neuheit nicht miteinander in Konflikt geraten – das grundsätzliche Problem, dass zunächst zum Patent angemeldet werden muss und erst danach veröffentlicht werden kann, wird durch die provisorische Anmeldung nicht 20 Es sind verschiedene Auslegungen möglich. Im folgenden wird die provisorische Anmeldung, wie sie von Herrn Dr. Cohausz entwickelt wurde, vorgestellt. 21 Dieses Problem ist nicht spezifisch für die provisorische Anmeldung. Es besteht immer dann, wenn eine erste Patentanmeldung eingereicht wurde und die Priorität dieser ersten Anmeldung bei einer zweiten Patentanmeldung (sei es eine deutsche oder eine Auslandsanmeldung) beansprucht wird. 27 gelöst. Sie bietet aber eine Lösung für den Notfall, dass keine Zeit und/oder kein Geld für das Ausarbeiten einer Anmeldung durch einen Patentanwalt vorhanden ist. Verfügungsrechte an Erfindungen Macht eine Person eine Erfindung, so kann diese Person die Erfindung ohne jegliche Einschränkungen zum Patent anmelden und ist bei einer Patenterteilung im vermögensrechtlichen Sinn Inhaber der entsprechenden Schutzrechte. Die rechtliche Situation muss differenzierter gesehen werden, wenn eine Person im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses eine Erfindung macht. In diesem Fall greifen die Regelungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes (ArbnErfG). Zunächst ist nach diesem Gesetz der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, Erfindungen seinem Arbeitgeber zu melden. Der Arbeitgeber muss dann unverzüglich und maximal innerhalb einer Frist von 4 Monaten entscheiden, ob er die Erfindung beschränkt oder unbeschränkt in Anspruch nimmt. Diese Regelungen treffen jedoch nach § 42 ArbnErfG für Professoren, wissenschaftliche Assistenten und Dozenten nicht zu. Sie werden wie freie Erfinder behandelt und sind von der Verpflichtung, Erfindungen ihrem Arbeitgeber zu melden, befreit. Sie müssen ihren Arbeitgeber, das heißt ihre Hochschule, jedoch dann über eine Verwertung der Erfindung informieren (§ 42 II ArbnErfG), wenn die Hochschule für die Forschungsarbeiten, die zur Erfindung geführt haben, besondere Mittel aufgewendet hat. In diesem Fall ist die Hochschule sogar berechtigt, eine angemessene Beteiligung am Ertrag der Erfindung zu verlangen. Hat der Wissenschaftler von der Hochschule Mittel erhalten, die über die üblichen Mittelzuweisungen hinausgehen, so kann im Falle einer erfolgreichen Erfindung der Arbeitgeber einen Teil des Gewinns und damit die Rückzahlung dieser besonderen Mittel verlangen. Ist die Forschung hingegen drittmittelfinanziert gewesen, so ist unter Umständen § 42 ArbnErfG überhaupt nicht mehr anwendbar, sondern es greifen die Vereinbarungen, die bei der Drittmittelgewährung getroffen wurden. 28 2.3.2 Kernelemente des US-amerikanischen Patentrechts Grundlagen 22 Das US-amerikanische Patentrecht unterscheidet drei Arten von Patenten : • Patente für Erfindungen von Verfahren, Maschinen, Erzeugnissen und Zusammensetzungen von Stoffen (sog. Utility patents). Diese Art von Patenten entspricht dem deutschen Patent. • Patente für Pflanzen (plant patents) • Patente für Design (design patents); design patents entsprechen dem deutschen Geschmacksmuster Für alle drei Arten von Patenten gibt es eine Reihe von Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Patent erteilt werden kann. Diese sind • Inventionen: Es können nur Erfindungen zum Patent angemeldet werden, die in einer „greifbaren“ Form vorliegen – sie dürfen sich nicht auf eine Idee oder ein Konzept beschränken. • Neuheit: Zum Zeitpunkt der Anmeldung muss eine Invention neu sein, das heißt die Erfindung darf grundsätzlich niemals zuvor der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Allerdings wird der Neuheitsbegriff nicht so streng wie in Deutschland/Europa gehandhabt, vielmehr gilt eine Neuheitsschonfrist von 12 Monaten • Erfindertätigkeit: Die Erfindung muss einen deutlichen Unterschied zur bisherigen Technik aufweisen, der für einen Experten mit dem entsprechenden technischen Wissen offensichtlich ist. • Nützlichkeit: Erfindungen, die zum Patent angemeldet werden, müssen gewerblich anwendbar sein. In genau diesem Punkt unterscheiden sich patentierbare Erfindungen von reinem wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt. Wissenschaftliche Theorien oder mathematische Methoden sind damit nicht patentierbar. • Ähnlich wie im deutschen/europäischen Recht gibt es im amerikanischen Recht einige Sachen und Verfahren, die nicht patentierbar sind. Neben dem oben genannten wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt gehören hierzu beispielsweise ästhetische Kreationen wie Kunstwerke oder Romane. Im Bereich der Patentierung biotechnologischer Erkenntnisse ist das amerikanische Recht sehr viel liberaler als das deutsche – eine Entwicklung, die durch 23 die Rechtsprechung immer wieder bestätigt und damit fortgeführt wurde . In der Vergan22 23 Eine recht gute Einführung in das US-Patentrecht gibt www.lgabw.de/ip vgl. dazu Jaffe, A.B. (1999) The U.S. patent system in transition: policy innovations and the innovation process; in: Research Policy Vol 29(2000). S.535ff 29 genheit wurden unter anderem Patente für gentechnisch hergestellte Bakterien, genetisch veränderte Mäuse und bestimmte Gensequenzen erteilt. Neuheitsschonfrist (grace period) Eine Patentvoraussetzung ist, wie oben ausgeführt, die Neuheit einer Erfindung. Allerdings existiert nach 35 U.S.C. § 102 (b) eine 12-monatige grace period. Innerhalb von 12 Monaten nach einer ersten Veröffentlichung kann in den USA anders als in Deutschland eine Patentanmeldung eingereicht werden, obwohl der Erfinder selbst die Erfindung bereits dem Stand der Technik zugeführt hat. 24 Der Begriff der Veröffentlichung ist dabei, ähnlich wie in Deutschland, sehr weit gefasst . Er umfasst nicht nur Veröffentlichungen, sondern auch andere Formen der Offenlegung wie Handouts bei Konferenzen, Poster oder verbale Verlautbarungen einem größeren Publikum gegenüber. Die Neuheitsschonfrist bewirkt unter anderem, dass der Zielkonflikt zwischen einer schnellen Publikation und der Patentierung von Forschungsergebnissen an Brisanz verliert – vorausgesetzt der Erfinder ist nicht an Rechten in Staaten interessiert, in denen keine Neuheitsschonfrist gilt. Das absolute Neuheitsprinzip in Europa lässt sich mit einer Berufung auf die USamerikanische grace period nicht umgehen. Ersterfinderprinzip Eine weitere US-amerikanische Besonderheit ist, dass ein Patent nicht notwendig dem zusteht, der die Erfindung zuerst zum Patent angemeldet hat („first-to-file“-System, Erstanmelderprinzip), sondern unter Umständen demjenigen, der sie als erster erfunden hat („first-to-invent“-System, Ersterfinderprinzip). Um die Frage der Ersterfindung besser klären zu können, wird das Zustandekommen einer Erfindung nach amerikanischem Recht analytisch in zwei Schritte unterteilt, nämlich conception und reduction to practice. Beide Schritte sind notwendige und unabdingbare Bedingungen dafür, dass eine patentierbare Erfindung vorliegt: Conception: Erstellung der geistigen Konzeption, die so ausgereift ist, dass lediglich die Umsetzung in die Realität fehlt. Reduction to Practice wird nochmals in zwei Varianten unterschieden: 24 vgl. dazu „What Counts: A Publication Guide for the Inventor Seeking a Patent“, erschienen im Journal of the Asso ciation of University Technology Managers Vol. VI, 1994 30 a) Actual Reduction to Practice, d. h. der physische Zusammenbau der Erfindung und b) Constructive Reduction to Practice, d. h. die Einreichung einer Patentanmeldung, in der die Art und Weise eines möglichen Zusammenbaus so beschrieben ist, dass ein Fachmann in der Lage ist, den Zusammenbau zu realisieren. Eine weitere Folge des first-to-invent Prinzips ist, dass amerikanische Wissenschaftler detaillierte Laborbücher führen, die von Dritten immer wieder mit Datum unterschrieben werden, damit nachgewiesen werden kann, zu welchem Zeitpunkt eine Erfindung gemacht wurde. Auseinandersetzungen um die Ersterfinderschaft (Interference-Verfahren) sind umständlich und teuer und daher sehr selten. Nur bei 0,2 % der Patentanmeldungen kommt es zu einem solchen Verfahren. In zwei Drittel der Fälle werden sie zu Gunsten des Erstanmelders (senior party) entschieden. Es bestehen Bestrebungen, im Rahmen der Rechtsharmonisierung auch in den USA zum Erstanmelderprinzip überzugehen. Es hat sich jedoch eine breite Opposition gegen diese Entwicklung formiert, so dass in naher Zukunft nicht mit entsprechenden Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen zu rechnen ist. Provisorische Patentanmeldung (provisional patent application) Im amerikanischen Patentrecht besteht seit 1995 die Möglichkeit einer provisorischen Patentanmeldung (provisional patent application). Eine provisorische Patentanmeldung muss nur eine Beschreibung der Erfindung und eine Zeichnung enthalten, Patentansprüche müssen nicht formuliert werden. Der provisorische Antrag wird nicht geprüft und kostet deshalb lediglich 150 US-$. (Stand 1995). Nicht gewinnorientierte Einrichtungen wie Universitäten erhalten einen 25 Rabatt von 50 % . Im Gegensatz zu Deutschland/Europa gilt, dass der provisorischen Anmeldung eine endgültige zweite Anmeldung innerhalb einer Frist von 12 Monaten folgen muss, da die provisorische Patentanmeldung nur ein Jahr gültig ist. Die zweite Anmeldung beansprucht die Priorität der ersten Anmeldung und beinhaltet dann auch weitere, in der Zwischenzeit zusätzlich gefundene Erkenntnisse. Geht es dem Erfinder lediglich um den Schutz inländischer Rechte, so kann er bei der Nachmeldung dieses Erkenntnisfortschrittes die Neuheitsschonfrist zur Anwendung bringen, das heißt, die Erkenntnisse können bereits anderweitig veröffentlicht worden sein. Auf diese Wirkung kann sich der Erfinder nicht verlassen, wenn er auch im Ausland Rechte geltend machen möchte – hier gilt dann auch für die Nachmeldungen der absolute Neuheitsbegriff. 25 Diese „Small-Entity-Regelung“ gilt generell beim Patent and Trademark Office (PTO). 31 Dennoch können mit einer provisorischen Patentanmeldung kostengünstig und einfach die Möglichkeiten erhalten werden, Patentschutz in Ländern zu erlangen, die keine Neuheitsschonfrist kennen. Die provisorische Patentanmeldung wird faktisch zur Sicherung der Priorität in 26 Ländern, die das Erstanmelderprinzip kennen, eingesetzt . Eine Erfindung kann in diesen Ländern innerhalb eines Jahres nach der provisorischen Patentanmeldung zum Patent angemeldet werden, darf dann aber, wie oben dargelegt, nur Elemente enthalten, die die Bedingungen des absoluten Neuheitsbegriffes erfüllen. Nach US-amerikanischem Recht wird die Zeit, in der für eine Erfindung eine provisorische Anmeldung eingereicht wurde, nicht auf die Laufzeit des Patentes angerechnet. Diese beginnt mit dem Tag der endgültigen Anmeldung. Auf diese Weise ist es de facto möglich, die Patentlaufzeit auf 21 Jahre zu verlängern. 27 Die Möglichkeit, provisorische Patentanmeldungen vorzunehmen, ist im US-amerikanischen Recht erst vergleichsweise neu. Die Einführung der provisorischen Patentanmeldung war mit der Hoffnung verbunden, dass diese gerade für Universitäten enorme Vorteile mit sich bringt. Dabei wurden folgende Gründe angeführt • Die provisorische Patentanmeldung löst zum Teil den Zielkonflikt zwischen schneller Publikation und Sicherung umfassender, d. h. auch ausländischer, Rechte an einer Erfindung. • Die provisorische Patentanmeldung ermöglicht es, früh anzumelden und dann die gewonnene Zeit dazu zu nutzen, die Wirtschaftlichkeit einer Erfindung abzuschätzen und bereits Kontakt mit möglichen Lizenznehmern aufzunehmen. Auf diese Weise können die Universitäten abwägen, ob es sich lohnt, die doch recht hohen Kosten einer regulären Patentanmeldung aufzubringen. • Durch die provisorische Anmeldung können Zwischenergebnisse eines Forschungsprojektes geschützt werden: Aus Kosten und Zeitgründen melden Universitäten Zwischenergebnisse erst provisorisch an, die reguläre Anmeldung umfasst dann mehrere provisorische Schutzrechte. Insgesamt hat die provisorische Patentanmeldung damit zwei enorme Vorteile für die Universitäten: Sie trägt dazu bei, dass sie genügend Zeit haben, Erfindungen in aller Ruhe zu prüfen, und dies bei Wahrung der ausländischen Schutzrechte. Aus diesem Grunde wurde in der Befragung US-amerikanischer Technologietransferstellen detailliert und dezidiert danach gefragt, in welchem Maße US-amerikanische Universitäten von der neu eingeführten provisorischen Patentanmeldung Gebrauch machen, und ob durch die Einführung der provisorischen Anmeldung möglicherweise eine Verschiebung von der Neuheitsschonfrist hin zur provisorischen Pa26 27 Diese Vorgehensweise ist derzeit Praxis des DPMA/EPA, eine Rechtsprechung hierzu gibt es jedoch noch nicht. Aus diesem Grund wird bisweilen die oben beschriebene Vorgehensweise als sehr unsicher erachtet. Dies gilt weltweit bei allen Patentämtern, wenn für eine zweite Anmeldung die Priorität der ersten beansprucht wird. 32 tentanmeldung dergestalt stattgefunden hat, dass Anmeldungen, bei denen früher auf die Neuheitsschonfrist zurückgegriffen worden wäre, heute als provisorische Anmeldungen konzipiert werden. „Continuation“ und „Continuation-in-part“-Anmeldungen Wie bereits ausgeführt wurde, ist die provisorische Patentanmeldung ein vergleichsweise junger Bestandteil des US-amerikanischen Patentrechts. Allerdings kennt das US-amerikanische Patentrecht mit „Continuation“ und „Continuation-in-part“-Anmeldungen schon seit längerem ein Verfahren, mit dem Patentanmeldungen über längere Zeit hinweg „schwebend“ gehalten werden können. Das Prinzip der „Continuation-in-part“-Anmeldung liegt darin, dass, solange eine Anmeldung noch nicht aufgegeben ist oder zur Patenterteilung geführt hat, sie zum Gegenstand einer „Fortsetzungs-Anmeldung“ (Continuation) gemacht werden kann. Es ist eine Besonderheit des amerikanischen Patentrechts, dass bei einer solchen „Fortsetzungs“- Anmeldung die Anmeldung auch inhaltlich ergänzt werden kann. Da dann die Anmeldung nur zum Teil eine „continuation“ der ersten Anmeldung ist, spricht man dann von einer „continuation-in-part“Anmeldung (c.i.p.). Diese Anmeldung enthält für den mit der ersten Anmeldung inhaltlich gleichen Teil deren Priorität und für die neu hinzugefügten Inhalte die spätere Priorität. Man kann sowohl die einfache Continuation als auch die c.i.p.-Anmeldung zumindest theoretisch beliebig oft vornehmen. Es besteht also die Möglichkeit, eine Anmeldung schnell vorzunehmen und als c.i.p.-Anmeldung laufend inhaltlich nachzubessern. Das kann aber auch dazu führen, dass die Ausgabe der Patentschrift, damit der Beginn der Patentlaufzeit und damit auch das Ende der Laufzeit erheblich hinausgezögert werden. 28 Als besonders problematisch wurde dabei die Tatsache angesehen, dass nach US- amerikanischem Recht bis März 2001 die Offenlegungsschrift nicht automatisch 18 Monate nach der ersten Anmeldung erscheint, sondern erst auf Antrag des Erfinders. 29 Das bedeutete, dass es möglich war, Patente beziehungsweise Patentanmeldungen sehr lange verdeckt zu halten und zudem ständig dem Stand der Technik anzupassen. Solche sogenannten „U-BootPatente“ tauchten erst in der Öffentlichkeit auf, wenn die betroffene Technik bereits von vielen Unternehmen zur Anwendung gebracht wurde. Diese waren sich in der Regel nicht der Tatsa- 28 29 Jaffe, A.B. (2000) The U.S. patent system in transition: policy innovation and the innovation process; in: Research Policy Vol. 29(2000), S. 553 Seit März 2001 werden nunmehr US-Patentanmeldungen grundsätzlich nach 18 Monaten ab dem Prioritätsdatum veröffentlicht. 33 che bewusst, dass es auf dem betroffenen Gebiet ein Patent und damit einen Ersterfinder gibt, 30 und mussten dann oftmals enorme Lizenzgebühren an den Inhaber des Patentes abführen . Es liegt auf der Hand, dass die continuation- beziehungsweise continuation-in-partAnmeldungen mit dem in Europa vorherrschenden Verständnis von Rechtssicherheit in Konflikt stehen und gerade aus diesem Grund werden sie von deutscher/europäischer Seite in der Regel abgelehnt. Es wäre jedoch völlig falsch, continuation- und c.i.p.-Anmeldungen mit den oben diskutierten provisorischen Anmeldungen in Verbindung zu bringen, da die provisorischen Anmeldungen mit der Einjahresfrist zur Einreichung einer endgültigen Anmeldung gerade das endlose Verzögern der endgültigen Anmeldung verhindern. Hinzu kommt, dass zumindest Universitäten kein Interesse daran haben dürften, Patente möglichst lange verdeckt zu halten und dann den Markt mit ihnen zu überraschen. Vielmehr liegt es ihnen daran, in einem möglichst frühen Stadium der Entwicklung einen Lizenznehmer zu finden, der dazu bereit ist, die Erfindung zur Marktreife zu bringen. Bei der Suche nach Lizenznehmern muss mit einem Patent jedoch in aller Regel an die Öffentlichkeit gegangen werden. Verfügungsrechte an Erfindungen In den USA existiert kein mit dem deutschen ArbnErfG vergleichbares Gesetz. Die Rechte an Arbeitnehmererfindungen ergeben sich im wesentlichen aus den expliziten und impliziten Ver31 einbarungen zwischen dem Arbeitgeber und seinen Mitarbeitern . Grundsätzlich gilt, dass in den USA Wissenschaftler an den Erlösen ihrer Erfindungen, die durch die Universitäten im Rahmen von Verwertungsverträgen an Anwender lizenziert wurden, beteiligt werden. Es gibt keine mit dem deutschen Hochschullehrerprivileg vergleichbaren gesetzlichen Ausnahmeregelungen. Gleichwohl werden solche Ausnahmeregelungen bisweilen insbesondere von renom32 mierten Universitäten ihren Mitarbeitern zugestanden . Diese Ausnahmeregelungen reflektieren den Grundsatz, dass die jeweiligen Rechte von Mitarbeitern und Universitäten von den Beteiligten selber und nicht via Gesetz geregelt werden. Hierzu bedienen sich die Hochschulen sogenannter „patent policies“, die festlegen, unter welchen Bedingungen die Rechte an einer Erfindung abzutreten sind 33 . 30 In der Vergangenheit waren diese U-Boot-Patente keinesfalls Randerscheinungen, sondern betrafen beispielsweise wesentliche technische Bestandteile von Videorekordern. 31 „Liegen solche Vereinbarungen nicht vor, verbleiben nach dem commen law alle Rechte beim Erfinder. Dem Arbeitgeber steht, falls die Erfindung unter Einsatz seiner Ressourcen oder während der Arbeitszeit zustande kam, lediglich eine nicht-exklusive, unübertragbare und gebührenfreie Lizenz („shop right“) zu.“ Cohausz Hannig Dawidowicz & Partner: Untersuchung zum Verwertungsprivileg – Relevanz des sog. Hochschullehrerprivilegs nach § 42 ArbNErfG, S. 56 32 BMBF (Hrsg.): Patentwesen an Hochschulen: Eine Studie zum Stellenwert gewerblicher Schutzrechte im Technologietransfer Hochschule – Wirtschaft, Bonn 1996, S. 76 33 Cohausz Hannig Dawidowicz & Partner: Untersuchung zum Verwertungsprivileg – Relevanz des sog. Hochschullehrerprivilegs nach § 42 ArbNErfG, S. 56 34 Eine solche vollständige Delegation der Klärung der Rechte ist erst eine vergleichsweise junge Erscheinung des US-amerikanischen Patentrechtes. Bis zur Verabschiedung des Bayh-DoleAct im Jahre 1980 gehörte jede Erfindung, die im Rahmen von staatlich finanzierten Fördermaßnahmen an Universitäten entstand, dem Staat. Die Universität als Förderungsnehmer behielt nur eine einfache Lizenz. Die Vorschriften des Bayh-Dole Act sowie seiner Änderungen im Jahr 1984 gaben den Universitäten die Möglichkeit, die Rechte an den Erfindungen ihrer Mitarbeiter zu beanspruchen, sofern diese aus Forschungsarbeiten entstanden, die mit Mitteln des Bundes finanziert wurden. In der Folge konnten Universitäten die Rechte an den Erfindungen ihrer Mitarbeiter selbst verwerten. Dabei ist allerdings ein vollständiges Abtreten der Erfindungen an Privatunternehmen untersagt – der Bayh-Dole Act sieht lediglich die Lizenzierung von Forschungsergebnissen vor. Daneben erhalten US-Unternehmen vor ausländischen Firmen und KMUs vor großen Unternehmen Vorrang. Angestellte einer Universität unterschreiben bei ihrer Einstellung eine Vereinbarung (intellectual property participation agreement), die sie zur sofortigen Meldung aller Erfindungen aus ihrer 34 Arbeit verpflichtet . Wird die Forschung weder durch Bundesmittel noch durch Mittel der Universität gefördert, sondern treten Privatunternehmen als Drittmittelgeber auf, so werden regelmäßig in einzelvertraglichen Vereinbarungen alle Rechte an Erfindungen aus dem geförderten Projekt der Hochschule zugeschrieben. Das finanzierende Unternehmen erhält im Gegenzug eine exklusive oder bisweilen auch eine nicht-exklusive Lizenz. Die vollständige Übertragung der Rechte an der Erfindung findet nur äußerst selten statt. Gerade international operierende Unternehmen sind besonders an einer Sicherung ausländischer Schutzrechte interessiert. Aus diesem Grunde enthalten Verträge zwischen privatwirtschaftlichen Drittmittelgebern und den Hochschulen häufig zusätzliche Vereinbarungen, in denen die Wissenschaftler dazu verpflichtet werden, erst nach einer Patentanmeldung zu veröf35 fentlichen . Inwiefern in der Praxis von der Möglichkeit einer solchen Vereinbarung Gebrauch gemacht wird, die letztendlich die Bedeutung der Neuheitsschonfrist weiter verringert, wurde ebenfalls in den an die US-amerikanischen Technologietransferstellen versandten Fragebögen ermittelt. 34 Im Anhang findet sich ein Beispiel für eine solche Regelung, die aus der Vereinbarung die an der University of Pennsylvania zwischen Universität und Arbeitnehmer getroffen wird, stammt. 35 Cohausz Hannig Dawidowicz & Partner: Untersuchung zum Verwertungsprivileg – Relevanz des sog. Hochschullehrerprivilegs nach § 42 ArbNErfG, S. 58 35 2.4 Patentverhalten US-amerikanischer Universitäten und deren volkswirtschaftliche Bedeutung Allein aufgrund der unterschiedlichen Organisation des US-amerikanischen Hochschulwesens, das durch ein Nebeneinander staatlicher und privater Universitäten geprägt ist, und in dem es sowohl Hochschulen mit klarem Forschungsauftrag (sogenannte research universities) als auch 36 eher auf die Ausbildung von Studenten ausgerichtete Universitäten gibt , ist es schwierig, einen direkten Vergleich zwischen den Patentaktivitäten deutscher und US-amerikanischer Hochschulen zu ziehen. Aus diesem Grund wird an dieser Stelle auf einen direkten Vergleich verzichtet. Die folgenden Ausführungen sollen einen Einblick in die Organisation und die Bilanz der Patentierungsaktivitäten US-amerikanischer Hochschulen sowie ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung geben. Die zugrundeliegenden Informationen stammen aus dem Jahresbericht 1998 der Association of University Technology Managers (AUTM). Dieser Bericht beruht auf Befragungen, welche die AUTM jährlich bei US-amerikanischen und kanadischen Universitäten, Universitätskliniken und gemeinnützigen Forschungseinrichtungen durchführt. 159 US-amerikanische und 20 kanadische Institutionen haben sich an der Studie für das Fiskaljahr 1998, die der Analyse an dieser Stelle zugrunde liegt, beteiligt. Vergleichbares aktuelles und vor allem so umfassendes Datenmaterial liegt für Deutschland nicht vor, so dass auch vor diesem Hintergrund der direkte Vergleich zwischen Deutschland und den USA schwierig ist. Aufgaben US-amerikanischer Technologietransferstellen an Hochschulen Kernelement der kommerziellen Verwertung von Forschungsergebnissen sind professionell geführte Technologietransferstellen. Diese haben die Aufgabe, die Patente, Copyrights und Marken, die aus der universitären Forschung entstanden sind, professionell zu managen. Die Transferstellen stellen Beziehungen zur Industrie her, um Schutzrechte aufzubauen, zu verteidigen, zu transferieren und zu kommerzialisieren. Tabelle 1 gibt einen Eindruck davon, wie viele Personen üblicherweise in einer Technologietransferstelle arbeiten und wie Größe und Alter von Technologietransferstellen zusammenhängen. 36 Diese Unterscheidung lässt sich in etwa auch in der deutschen Unterscheidung zwischen Unviersitäten und Fach hochschulen finden – grundsätzliche Unterschiede zwischen Konzeption und Auftrag der jeweiligen Hochschultypen bleiben jedoch bestehen. 36 Alter des Technologietransferprogramms (Jahre) Durchschnittliche Stellenzahl für das Lizenzgeschäft Durchschnittliche Gesamt-Stellenzahl 0–5 2 3 6 – 10 2 5 11 – 15 3 6 16 – 20 6 14 > 20 5 10 Gesamtmittel 3 10 Tabelle 1 Der Hauptauftrag der Transferstellen ist die Nutzbarmachung von Erfindungen aus der akademischen Forschung im öffentlichen Interesse. Die Transferstellen sind nicht gezwungen, Gewinne zu erzielen oder diese im Einzelfall genau vorherzusagen. Daher können Lizenzprogramme der Transferstellen eine längerfristige Strategie der Technologieentwicklung als gewinnorientierte Institutionen verfolgen. Der Verzicht auf (kurzfristige) Gewinne ist in vielen Fällen sogar unumgehbar. So ist die Zeit bis zu einer Produkteinführung in der Regel sehr lang, im Pharma-Bereich bis zu einer Dekade. Die Ergebnisse sind zum Zeitpunkt der Lizenzvergabe oft nicht vorhersagbar, sondern müssen von der Transferstelle über die Jahre hinweg weiterverfolgt werden. Da das US-amerikanische Recht keine Regelungen darüber kennt, wie die Erträge aus Lizenzen aufgeteilt werden sollen, muss jede Universität eigene Regelungen finden und dabei den Interessen der Mitarbeiter und Einrichtungen in folgender Weise gerecht werden: • Ein Teil der Lizenzeinnahmen muss an die Erfinder weitergegeben werden. • Ebenso ist ein Teil der Einnahmen an die Abteilung (department) weiterzuleiten, aus der die Erfindung stammt. Diese Mittel sind für die Weiterführung und Verbesserung der Forschung einzusetzen. • Das Monitoring für die Anwendung von Lizenzen erfordert ebenfalls Aufwand. Hierzu muss es eine Verpflichtung geben, dies mit ausreichend Mitteln und Personen durchzuführen, auch wenn keine sofortige Refinanzierung durch Lizenzen möglich ist. • Berichts- und Lizenzverpflichtungen gegenüber der Regierung müssen berücksichtigt werden. 37 Quantitative Analyse der Patent- und Lizenzaktivitäten US-amerikanischer Universitäten Nach einem langsamen Wachstum in den 70er Jahren nahm die Zahl der Patente akademischer Einrichtungen in den 80er Jahren drastisch zu. Sie hat sich von jährlich 250 Anfang der 70er Jahre auf über 3100 im Jahr 1998 mehr als verzehnfacht. Abbildung 1 zeigt exemplarisch den rasanten Anstieg, den die Lizenzeinnahmen in den Jahren 1991 bis 1998 aufweisen konnten: Sie stiegen von etwas über 100 Mio $ im Jahr 1991 auf über 600 Mio $ im Jahr 1998. Entwicklung der Lizenzeinnahmen 1991-1998 700 600 500 400 300 200 100 0 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 Abbildung 1 Auch kleinere öffentliche Universitäten und Colleges haben in den letzten 30 Jahren zur Stärkung der Patentaktivitäten der US-Wissenschaft beigetragen. Dennoch entfallen weitestgehend konstant 80 – 90 % der Patente auf die 100 Universitäten mit den meisten Forschungsmitteln, weil gerade die großen Einrichtungen überproportional häufig Patente anmelden. Insgesamt sind knapp 5 % aller Patente mit Ursprung in den USA akademische Patente, 1970 37 waren dies erst 1 %. Neben dem Bayh-Dole-Act von 1980 , der den Universitäten die Rechte an von der Bundesregierung geförderten Forschungsprojekten gab, hat das Urteil zur Patentfähigkeit gentechnisch veränderter Lebewesen einen Impuls für die jüngste Zunahme der akademischen Patentzahlen gegeben. Ungefähr die Hälfte aller Lizenzeinkünfte entfällt auf die Life Sciences. Ein Patent der Stanford University über die Replikation von DNA hat der Universität beispielsweise Einnahmen in Höhe von $200 Mio. eingebracht, bevor es Ende 1997 auslief. Typische Lizenznehmer für universitäre Patente sind kleinere US-Unternehmen in der Pharma-, Biotechnologie- und Medizinbranche. Nicht zuletzt aufgrund des enormen Fortschrittes in den Life Sciences ist gerade in den vergangenen Jahren die Patentaktivität US-amerikanischer Universitäten, wie Tabelle 2 zeigt, deutlich angestiegen. 37 P.L. 96-517, Patent and Trademark Act Amendments of 1980. Siehe z.B. http://www.duke.edu/web/ost/policies/pbayh.htm 38 Zunahme Fiskaljahr 1997-1998 Durchschnittliche Zunahme Fiskaljahre 19911998 Fiskaljahre 19911998 Erfindungsmeldungen 3% 7% 59 % Neue US-Patentanmeldungen 7% 14 % 147 % Gesamtzahl der US-Patentanmeldungen 15 % 17 % 159 % Ausgeübte Lizenzen/Optionen 5% 12 % 120 % Lizenzen/Optionen mit Lizenzeinnahmen 8% 13 % 140 % Erteilte US-Patente 21 % 14 % 89 % (seit 1993) Personal der Transferstellen 4% 4% 27 % Gesamtzunahme Tabelle 2 Im einzelnen ergab sich im Jahr 1998 für die amerikanische Hochschullandschaft und ihre Patentaktivitäten folgendes Bild: Patente und Lizenzen • 4808 US-Patente wurden angemeldet, 13 % mehr als 1997. Damit wurde, wie aus Abbildung 2 ersichtlich ist, welche die Entwicklung der Anzahl der Patentanmeldungen in den Jahren 1991 bis 1998 zeigt, ein bereits seit längerem bestehender Trend fortgesetzt. Entwicklung der Anzahl der Patentanmeldungungen 1991-1998 5000 4000 3000 2000 1000 0 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 Abbildung 2 • 3224 US-Patente wurden erteilt, 22 % mehr als 1997. • 3.668 neue Lizenzen und Optionen wurden 1998 erteilt, 10 % mehr als 1997. 39 • 17.088 Lizenzen und Lizenzoptionen waren im Jahr 1998 aktiv, d. h. ein Lizenznehmer prüfte die Verwertung, entwickelte oder verkaufte bereits Produkte. 1997 waren es erst 15.328 Lizenzen und Optionen und damit 11 % weniger. • 54 % der Lizenzen und Optionen waren exklusiv, 46 % nicht-exklusiv. Bei Start-ups betrug der Anteil exklusiver Lizenzen und Optionen 92 %. Lizenzeinnahmen • Die Einnahmen aus Lizenzen/Optionen beliefen sich 1998 auf $7,46 Mrd., 7 % mehr als $ 6,974 Mrd. in 1997. • 78 % des Lizenzeinkommens wurde mit Produktverkäufen erzielt. Der Rest entfiel auf den Verkauf von Beteiligungen und Gebühren. Start-up-Unternehmen • Von den kleinen Unternehmen, mit denen Lizenzvereinbarungen getroffen wurden, waren 364 Unternehmen neu gegründet worden, um akademische Forschungsergebnisse zu kommerzialisieren. 79% der Unternehmen entstanden in den Bundesstaaten, in denen auch die lizenzgebenden Institute angesiedelt sind. • Seit 1980 sind 2578 neue Firmen entstanden, deren Geschäft auf einer Lizenz akademischer Institutionen basiert. • 1998 vergaben 82 Institutionen 272 Lizenzen/Optionen gegen Beteiligungen. Der Wert aller Beteiligungen aufgrund von Lizenzvergaben belief sich auf ca. $ 270 Mio., wobei die Bewertungsmethoden allerdings nicht einheitlich waren. Geschätzte volkswirtschaftliche Relevanz • Fast zwei Drittel (63 %) der gesamten 3668 neuen Lizenzen wurden an kleine Firmen mit weniger als 500 Angestellten vergeben. Über 385 neuartige Produkte entstanden im Fiskaljahr 1998 auf der Basis von Hochschullizenzen. • Eine ökonomische Analyse der AUTM zeigt, dass im Fiskaljahr 1998 $ 33,5 Mrd. des BIP der Verwertung von Lizenzen zugeschrieben werden kann und dass 280.000 neue Arbeitsplätze entstanden. Diesen Zahlen zeigen deutliche Steigerungen gegenüber $ 28,7 Mrd. und 245.930 Arbeitsplätzen im Jahr 1997. • Die geschätzten Steuereinnahmen, die mit dieser Geschäftstätigkeit verbunden sind, belaufen sich auf $3 Mrd. 40 Abschließend sei aufgezeigt, in welchem Ausmaß einzelne US-amerikanische Universitäten von den von ihnen ausgegebenen Lizenzen und Optionen profitieren. Tabelle 3 stellt eine Auflistung der 10 US-Universitäten mit den höchsten Lizenzeinnahmen dar. Rang Name der Universität Lizenzeinnahmen FY 1998 (Mio. $) Zahl der Lizenzen u. Optionen mit Einnahmen FY 1998 Neue Patentanmeldungen FY 1998 Neue Start-upUnternehmen FY 1998 1. Univ. of California System 79,838 696 633 19 2. Columbia University 66,018 245 85 5 3. Stanford University 61,245 299 234 9 4. Florida State University 46,642 10 11 5. Yale University 33,306 84 83 6 6. Carnegie Mellon University 30,306 20 43 5 7. Michigan State University 24,336 41 67 1 8. Univ. of Washington 21,303 204 9. Univ. of Florida 19,144 55 102 4 10. MIT 18,614 267 372 19 Tabelle 3 41 3 Empirischen Untersuchungen in Deutschland 3.1 Untersuchungs- und Erhebungsdesign Im Rahmen der schriftlichen Befragung von Wissenschaftlern aus dem Hochschulbereich wurde in zwei Befragungswellen insgesamt an 8750 Wissenschaftler ein Fragebogen verschickt. Grundlage zur Auswahl der befragten Wissenschaftler war das Vademecum, Stätten der Forschung, herausgegeben vom Raabe Verlag (1998, 6. Auflage, CD-ROM). Daraus wurden Adressen aus den patentrelevanten Bereichen Natur- (ohne Mathematik), Bio- und Ingenieurwissenschaften extrahiert. Die so erzeugte Liste von Wissenschaftlern umfasste 15.200 Adressen, aus denen die Stichprobe von 8750 gezogen wurde und die in zwei Wellen mit 4.730 und 4.020 Fragebögen angeschrieben wurden. Der Brutto-Rücklauf aus der ersten Welle betrug 763 und aus der zweiten Welle 578 Fragebögen, also insgesamt 1341 oder 15,3 %. 17 Fragebögen waren unvollständig bzw. ungültig und wurden deshalb nicht erfasst. Von den verbleibenden 1324 erfassten Fragebögen wurden 37 Bögen der ersten und 21 der zweiten Welle gelöscht, weil in diesen weniger als 31 Werte angegeben waren (untere 5,5 % bzw. 3,7 % der Rangreihe). Netto verbleiben somit 1266 Fragebögen, die in die Auswertung aufgenommen wurden. Die Nettorücklaufquote liegt damit bei 14,5 % und kann als überaus gut bezeichnet werden. Tabelle 4 fasst die gemachten Angaben noch einmal übersichtlich zusammen. Welle out In Brutto-Rücklauf In Auswertung aufge- Netto-Rücklauf nommen 1 4730 763 16,1% 720 15,2% 2 4020 578 14,4% 546 13,6% Gesamt 8750 1341 15,3% 1266 14,5% Tabelle 4 In der ersten Befragungswelle wurden Wissenschaftler der Wissenschaftsklassifikation Naturwissenschaften (ohne Mathematik) befragt. Da diese in Relation zu den Wissenschaftlern der anderen Klassifikationen in der gezogenen Stichprobe überrepräsentiert waren, wurde der Datensatz der ersten Befragungswelle gewichtet, um dies auszugleichen. Diese Gewichtung hat zur Folge, dass in den folgenden Abbildungen die Fallzahl N nie über 820 hinausgeht. Tatsächlich sind in die Auswertung jedoch 1266 beantwortete Fragebögen eingegangen. Dies entspricht über 8 % aller im Vademecum, Stätten der Forschung, aufgeführten Wissenschaftler der patentrelevanten Disziplinen. 42 Die schriftliche Befragungen wurden anschließend durch qualitativ-strukturierte Experteninterviews ergänzt. Dazu wurden Wissenschaftler ausgewählt, die in den Fragebögen angegeben hatten, dass ihre Patentanmeldung wegen neuheitsschädlicher Vorveröffentlichungen abgelehnt wurde. Zu diesen Fällen sollten die Hintergründe und weiteren Umstände ermittelt werden. 43 3.2 Schriftliche Befragung deutscher Wissenschaftler 3.2.1 Struktur des Datensamples Personenbezogene Daten Bei den befragten Wissenschaftlern handelt es sich zu 54,5 % um Professoren, danach folgen mit 18,4 % wissenschaftliche Assistenten und mit 13,2 % Privatdozenten (vgl. Abbildung 3). Oberassistenten und Oberingenieure sind jeweils mit rund 4 % vertreten. Welchen Status haben Sie? Professor 54,5 wiss. Assistent 18,4 Privatdozent 13,2 Oberassistent 4,4 Oberingenieur 3,8 sonstiger 5,8 0 20 40 60 80 Anteile in % N = 813 Abbildung 3 Abbildung 4 zeigt die Altersstruktur der Befragten. Demnach sind 20,6 % jünger als 40 Jahre und 17,4 % älter als 60 Jahre. Die Altersklassen der 40 bis 50 und 51 bis 60-jährigen sind mit 31,5 bzw. 30,6 % etwa gleich stark besetzt. Wie alt sind Sie? 20,6 < 40 Jahre 31,5 40-50 Jahre 30,6 51-60 Jahre 17,4 > 60 Jahre 0 10 20 Anteile in % N = 820 Abbildung 4 44 30 40 Befragt nach ihrer Industrieerfahrung, geben 69,2 % der Wissenschaftler an, noch nie in der Industrie gearbeitet zu haben. In Abbildung 5 wird die Häufigkeitsverteilung der Industrieerfahrung, gemessen in Beschäftigtenjahren, dargestellt. Über wieviele Jahre haben Sie in der Industrie gearbeitet? gar nicht 69,2 bis zu 3 Jahre 3-5 Jahre 14,2 7,3 6-10 Jahre 5,1 > 10 Jahre 4,1 0 20 40 60 80 Anteile in % N = 817 Abbildung 5 Von den Wissenschaftlern haben 14,2 % bis zu 3 Jahre in der Industrie gearbeitet, weitere 7,3 % zwischen 3 und 5 Jahren. Damit verbleiben 9,2 %, die angeben mehr als 5 Jahre in der Industrie gearbeitet zu haben. Hochschul- und institutsbezogene Daten An welcher Art von Hochschule forschen Sie? Uni/TU/TH/GH 93,6% Fachhochschule 6,4% N = 812 Abbildung 6 45 Zum Zeitpunkt der Befragung forschten 93,6 % der Wissenschaftler an einer (technischen) Universität bzw. technischen Hochschule oder Gesamthochschule. 6,4 % gaben an, an einer Fachhochschule tätig zu sein (vgl. Abbildung 6). Abbildung 7 zeigt die regionale Häufigkeitsverteilung der befragten Wissenschaftler. Wie zu erwarten war, sind die großen Bundesländer Nordrhein-Westfalen (19,6 %), BadenWürttemberg (16,9 %), Bayern (10,8 %) und Niedersachsen (10,3) im Rücklauf entsprechend stark vertreten. Bundesland Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen 16,9 10,8 6 1,1 1,3 3,7 8,4 3,3 10,3 19,6 3,7 0,5 5,7 3,3 4,1 1,5 0 5 10 15 20 25 Anteile in % N = 819 Abbildung 7 Die Fachrichtungen der befragten Wissenschaftler zeigt Abbildung 8. Danach sind die Fachrichtungen Humanmedizin (15,6 %), Physik (12,4 %) und Maschinenbau/Verfahrenstechnik (10,3 %) am häufigsten vertreten. Es folgen Biologie (9,2 %), Chemie (8,8 %) und Elektrotechnik (5,9 %). Fachrichtung Physik Chemie Geowissenschaften Bergbau/ Hüttenwesen Informatik Elektrotechnik Maschinenbau/ Verfahrenstechnik Biochemie Umweltforschung Agrarwissenschaften Forstwirtschaft Biologie Biophysik Architektur und Bauwesen Pharmazie Humanmedizin Veterinärmedizin Zahnheilkunde Sonstige 12,4 8,8 5,3 0,6 3,8 5,9 10,3 3 3,1 4,8 1,2 9,2 1,3 3,5 2,1 15,6 1,4 1,6 6 0 2 4 6 8 10 12 14 16 18 Anteile in % N = 819 Abbildung 8 46 Zur weiteren Charakterisierung der Datenstruktur wurde noch die Frage gestellt, zu welchen Anteilen sich der Lehrstuhl aus Hochschul-, öffentlichen Dritt- oder industriellen Drittmitteln finanziert. Die Ergebnisse sind in Abbildung 9 zusammengestellt. Aus welchen Mitteln wird der Lehrstuhl-/ Institutsetat finanziert? 0-19 20-39 Etatanteil in % 40-59 60-79 80-100 Hochschulmittel Öffentliche Drittmittel 19,5 24,6 18,1 25,7 25,7 Drittmittel der Industrie 21,2 20 40 16,7 10,8 20,5 71 0 20,8 17,2 60 80 100 Anteile in % N = 734 Abbildung 9 Um mit den industriellen Drittmitteln zu beginnen: 71 % der Befragten geben an, dass der Anteil industrieller Drittmittel am Lehrstuhletat zwischen 0 % und 19 % liegt. 20,5 % der Wissenschaftler bekunden, dass sich ihr Lehrstuhl zu über 20 % aber zu unter 40 % aus Industriemitteln finanziert. Der industriellen Drittmittel entsprechen bei 5,2 % der Befragten zwischen 40 und 59 % des Lehrstuhletats. Der Finanzierungsbeitrag öffentlicher Drittmittel ist im Vergleich sehr viel größer, jedoch noch kleiner als der Anteil der Hochschulfinanzierung. Bei jeweils 25,7 % der Lehrstühle liegt der Finanzierungsanteil öffentlicher Drittmittel zwischen 0 % und 19 % bzw. zwischen 20 und 39 %. Am anderen Ende der Skala geben über ein Viertel der Befragten (27,5 %) an, dass ihr Lehrstuhl zu über 60 % aus öffentlichen Drittmitteln finanziert wird. Als letztes Strukturmerkmal, das im Untersuchungszusammenhang von Bedeutung ist, wurde die Anzahl der Lehrstuhlmitarbeiter erfragt. Abbildung 10 zeigt die Verteilung der Anzahl von Lehrstuhlmitarbeitern, gruppiert in vier Klassen. 47 Anzahl der Mitarbeiter 6 bis 10 Mitarbeiter 21,6% unter 5 Mitarbeiter 16,2% 11 bis 20 Mitarbeiter 24,4% über 20 Mitarbeiter 37,8% N = 804 Abbildung 10 48 3.2.2 Auswertung der schriftlichen Befragung deutscher Hochschulen Kenntnis und Beurteilung der Patentinfrastruktur an Hochschuleen Um den Informationsstand der Wissenschaftler hinsichtlich der an ihrer Hochschulen vorhandenen Patentinfrastruktur zu erfassen, wurden diese danach befragt, ob es an ihrer Hochschule eine „Anlaufstelle für Patente“ gibt. Da sich das Angebotsspektrum dieser Beratungsstellen stark unterscheidet, wurden verschiedene Leistungsangebote einzeln erfragt. Gibt es an Ihrer Hochschule oder kooperierenden Einrichtungen eine Anlaufstelle für Patente ? Angebot vorhanden ja nein weiß nicht 68,6 11,6 19,8 Bereitstellung von Infos Beratung/Hilfe bei Patentanmeldung finanz. Unterstützung 56,5 15,6 Hilfe bei Patentverwertung 0 16,2 27,3 26,9 20 57,1 23,6 40 27,3 49,5 60 N = 803 N = 786 N = 770 N = 776 80 100 Anteile in % Abbildung 11 Immerhin 11,6 % der Befragten sind der Meinung, dass es weder an ihrer Hochschule noch an einer kooperierenden Einrichtung eine Stelle gibt, die Informationen zum Patentwesen bereithält (vgl. Abbildung 11). Weitere 19,8 % wissen nicht, ob es diese Form von Patentberatung an bzw. im Umfeld der Hochschule gibt. 68,6 % geben an, dass es an ihrer Hochschule bzw. einer kooperierenden Einrichtung ein solches Informationsangebot gibt. Aktive Beratung und Hilfe bei der Patentanmeldung kennen 56,5 % der Befragten an ihrer Hochschule bzw. in deren Umfeld. 16,2 % der Wissenschaftler geben hingegen an, dass es an ihrer Hochschule keine solchen Angebote gibt. Über einem Viertel (27,3 %) ist nicht bekannt, ob solche Angebote existieren. Ob es an ihrer Hochschule finanzielle Unterstützungen für die Patentanmeldung gibt und ob Hilfe bei der Patentverwertung geleistet wird, wissen 57,1 % bzw. 49,5 % der Befragten nicht. 15,6 % geben hingegen an, dass an ihrer Hochschule die Möglichkeit zur finanziellen Unterstützung bei der Patentanmeldung besteht, Hilfe bei der Patentverwertung wird bei 26,9 % der Wissenschaftler an der Hochschule geleistet. Als Zwischenergebnis kann festgestellt werden: Patentrelevante Informationen, z. B. in Form von Broschüren, werden den Angaben der Wissenschaftler zufolge an den meisten Hochschu- 49 len, allerdings nicht an allen, bereitgestellt. Aktive Beratungs-/hilfeleistungen und finanzielle Unterstützungen werden - den Angaben der Befragten zufolge - seltener angeboten. Zugleich ist das Informationsdefizit der Wissenschaftler bzgl. der vorhandenen Angebote dieser Kategorien deutlich größer. Auch in Bezug auf Hilfsangebote zur Patentverwertung ist das Informationsdefizit beachtlich, denn 49,5 % der Befragten geben an, nicht zu wissen, ob ein solches Angebot an Ihrer Hochschule bzw. an einer kooperierenden Einrichtung besteht. Abbildung 12 zeigt, wie intensiv die vorhandene Infrastruktur von den Wissenschaftlern genutzt wurde. Dabei werden nur die Wissenschaftler betrachtet, die in der letzten Frage angaben, dass an ihrer Hochschule bzw. an einer kooperierenden Einrichtung entsprechende Angebote bestehen. Haben Sie Leistungen der Stelle in Anspruch genommen? Angebot genutzt häufig Bereitstellung von Informationen selten 42,6 nie 50,3 N = 502 Beratung/Hilfe bei Patentanmeldung 31,7 61,3 N = 407 finanzielle Unterstützung 12,6 22,2 65,2 N = 107 Hilfe bei Patentverwertung 19,1 0 74 N = 186 20 40 60 80 100 Anteile in % Abbildung 12 Somit geben 7,1 % derjenigen Wissenschaftler, die auch von einem entsprechenden Angebot an ihrer Hochschule Kenntnis haben, an, die angebotenen Informationen häufig zu nutzen. 42,6% nutzen diese selten und über die Hälfte (50,3 %) nie. Der Anteil der Nicht-Nutzer liegt bei Beratungsangeboten zur Patentanmeldung (61,3 %), finanzieller Unterstützung (65,2 %) und Patentverwertungshilfen (74 %) noch höher. Entsprechende Angebote nutzen häufig rund 7 % derjenigen, die von den Angeboten wissen. Eine Ausnahme stellt lediglich die finanzielle Unterstützung dar, die von 12,6 % der Befragten häufig genutzt wird. Hier sind zudem sicherlich noch weitere Nutzungspotenziale bei den Wissenschaftlern vorhanden. 50 Die Bedeutung von Patenten für die Wissenschaftler Die Bedeutung von Patenten aus Sicht der Wissenschaftler wurde zunächst direkt und anschließend im Vergleich zu anderen Verwertungsmöglichkeiten von F&E-Ergebnissen erhoben. Wie schätzen Sie die Bedeutung von Patenten ein? Bedeutung für ... sehr hoch hoch mittel Technologietransfer zw. Wissenschaft und Wirtschaft gering sehr gering 41,2 26,6 Eigene Einnahmen 10,1 die eigene wiss. Reputation 9,8 N = 808 40,3 20,5 N = 802 24,7 43,3 18,9 N = 794 29,8 die Reputation einer Hochschule 10,7 0 7,8 2 24 10,4 Einnahmen der Hochschule 22,4 30,7 37 20 20,9 33 40 60 Anteile in % 15,2 80 8,8 N = 804 4 N = 799 100 Abbildung 13 Wie Abbildung 13 zeigt, haben nach Ansicht von knapp über zwei Dritteln (67,8 %) der befragten Wissenschaftler Patente eine hohe oder sehr hohe Bedeutung für den Technologietransfer zwischen Wissenschaft und Wirtschaft. 9,8 % sind der Ansicht, dass die Bedeutung von Patenten für den Technologietransfer gering oder gar sehr gering sei. Neben der Bedeutung für den Technologietransfer haben für die Befragten Patente insbesondere als Reputationsmechanismen eine hohe Bedeutung. So schätzen 47,7 % die Bedeutung von Patenten für die Reputation der Hochschule als hoch oder sehr hoch ein. In Bezug auf die eigene Reputation geben 39,8 % diese Einschätzung ab. Die geringste Bedeutung haben Patente jedoch für die Einnahmen der Wissenschaftler sowie der Hochschule. Nur 15,2 % schätzen die Bedeutung für die eigenen Einnahmen als hoch oder sehr hoch ein, für die Hochschuleinnahmen sind es 13,1 % der Wissenschaftler. Die verhältnismäßig geringe persönliche Bedeutung von Patenten zeigt sich auch in der folgenden Frage, in der nach der Wichtigkeit verschiedener Möglichkeiten der F&E-Verwertung gefragt wurde (vgl. Abbildung 14). Erwartungsgemäß sind Veröffentlichungen die mit Abstand wichtigste Verwendungsmöglichkeit von F&E-Ergebnissen für die Wissenschaftler. Für 96,8 % sind Veröffentlichungen wichtig oder sehr wichtig. Danach folgen Vorträge auf Tagungen und Akquisitionen von Drittmitteln, die für 89,2 % bzw. 86,2 % der Befragten wichtige oder sehr wichtige Verwertungsmöglichkeiten eigener Ergebnisse darstellen. 51 Wie wichtig sind Ihnen nachfolgende Verwendungsmöglichkeiten Ihrer F&E-Ergebnisse? (sehr) wichtig teils/teils weniger wichtig/unwichtig Veröffentlichungen 96,8 Vorträge auf Tagungen 89,2 Akquisition von Drittmitteln 86,2 Know-how-Verträge Beteiligung an Verwertungserlösen aus Schutzrechten Verwertung durch eine Unternehmensgründung 8,5 35,4 N = 811 N = 802 N = 806 N = 799 28 26,8 45,2 N = 781 27,1 27 45,9 N = 782 21,4 0 7,5 25,9 38,7 Erlangung eigener Schutzrechte 2,3 20 19,8 40 N = 796 58,8 60 80 100 Anteile in % Abbildung 14 Das Erlangen eigener Schutzrechte ist für 28 % der Wissenschaftler wichtig oder sehr wichtig. Das sind rund 10 %-Punkte weniger als bei sogenannten Know-how-Verträgen (Beraterverträge), denn diese sind für 38,7 % wichtig oder sehr wichtig. Die geringste Bedeutung bei der Verwertung haben eigene Unternehmensgründungen und die Abgabe eigener Schutzrechte gegen Beteiligung an den Verwertungserlösen. In den beiden letztgenannten Fällen sind es 27,1 % bzw. 21,4 % der Wissenschaftler, die darin eine wichtige oder sehr wichtige Verwertungsmöglichkeit ihrer F&E-Ergebnisse sehen. Um auch hier ein vorläufiges Fazit zu ziehen, kann festgehalten werden, dass wissenschaftliche, d. h. nicht direkt monetäre, Verwertungen von Forschungsergebnissen (Veröffentlichungen, Vorträge, Drittmittelakquisitionen) für die Befragten einen deutlich höheren Stellenwert haben, als wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeiten. Patentaktivitäten der Wissenschaftler Mindestens ein eigenes deutsches Patent haben 27,3 % der Wissenschaftler innerhalb der letzten 10 Jahre angemeldet. Diese Gruppe von Wissenschaftlern wird im Folgenden als „patentaktiv“ bezeichnet. Die restlichen 72,7 % haben keine eigenen Patente in diesem Zeitraum angemeldet. Sie werden als „patentinaktiv“ bezeichnet. Etwa 42 % der patentaktiven Wissenschaftler (11,4 % aller Befragten) haben nur eine Patentanmeldung in diesem Zeitraum getätigt (vgl. Abbildung 15). Etwas über ein Drittel der Patentaktiven, dies sind 10 % aller befragten Wissenschaftler, haben drei oder mehr Patente zwischen 1990 und 1999 angemeldet. 52 Wieviel Schutzrechte haben Sie von 1990 bis 1999 während Ihrer Hochschultätigkeit angemeldet? keine Schutzrechte (SR) 1 SR 2 SR 3 und mehr SR 97,4 Anmeldungen nur in den USA 2 0,4 0,2 87,2 6,4 2,4 3,8 73,6 Deutsche Anmeldungen 0 11,4 5,1 10 20 40 60 80 100 Anteile in % N = 820 Abbildung 15 Damit zeigt sich die auch aus anderen Studien bekannte Ungleichverteilung, nach der die überwiegende Mehrzahl von Patentanmeldungen (78,4 %) durch eine geringe Anzahl von Wissenschaftlern (10 % aller bzw. 37,8 % der Patentaktiven) erfolgte. Erweiterungen der eigenen deutschen Schutzrechte auf einzelne oder mehrere andere Länder haben 12,8 % der Wissenschaftler beantragt. Insgesamt wurden von den Befragten 291 Anträge auf Patentschutz im Ausland gestellt. Ausschließliche Patentanmeldung in den USA haben 2,6 % der Befragten praktiziert, davon wiederum überwiegend nur einmal. Ein möglicher Grund für die ausschließliche US-Anmeldung kann in der dort bestehenden grace period liegen. Eigene Erfindungen der Wissenschaftler werden jedoch nicht immer vom Erfinder selbst angemeldet. Dies zeigt die folgende Abbildung, in der nach der Anzahl der Patentanmeldungen Dritter gefragt wurde, bei denen die Wissenschaftler als Erfinder genannt wurden. Anzahl eigener Erfindungen die durch andere in den letzten 10 Jahren angemeldet wurden Anzahl 0 83,7 1 5,4 2 4 3 2,8 >3 3,9 0 20 40 60 Anteile in % N = 820 Abbildung 16 53 80 100 Wie aus Abbildung 16 hervorgeht, haben 16,3% der Wissenschaftler zumindest eine Erfindung gemacht, die von Dritten zum Patent angemeldet wurde. Die Anmelder sind entweder die Hochschule oder Industriebetriebe. Durch die Berücksichtigung des zurückliegenden 10Jahreszeitraumes kann es sich dabei auch um Arbeitnehmererfindungen bei früheren Arbeitgebern (siehe Industrieerfahrung) handeln. Analysiert man nun die Patentaktivität, so zeigen sich zwischen einigen Strukturdaten und der Patenthäufigkeit statistisch (hoch) signifikante Zusammenhänge. Die Anzahl deutscher Patentanmeldungen zwischen 1990 und 1999 ist beispielsweise um so höher, je älter die Wissenschaftler sind. Dieser Zusammenhang ist statistisch hoch signifikant und ist mit „** “ in der folgenden Tabelle gekennzeichnet. Mit dem Alter steigen ebenfalls hoch signifikant die US-Anmeldungen der Wissenschaftler. Weiterhin sind die deutschen Patentanmeldungen statistisch hoch signifikant um so zahlreicher, je länger die Wissenschaftler in der Industrie gearbeitet haben. Mit der Industrieerfahrung steigen auch hoch signifikant die Schutzrechtserweiterungen für andere Länder und die Patentanmeldungen durch Dritte. Letzteres kann ein Hinweis darauf sein, dass es sich um Arbeitnehmererfindungen bei ehemaligen industriellen Arbeitgebern handelt (siehe aber auch unten). Deutsche Anmeldungen Schutzrechterweiterung für das Ausland Anmeldung nur in den USA Anmeldung durch Dritte Alter 0,109** Erfahrung in Industrie 0,141** 0,081** 0,135** Anzahl der Mitarbeiter 0,113** 0,126** 0,075** 0,091** Lehrstuhletat: Anteil Hochschulmittel -0,187** -0,155** Anteil öffentlicher Drittmittel 0,100** 0,081** Anteil Drittmittel der Industrie 0,226** 0,190** -0,085** -0,150** 0,065* 0,073* 0,233** Tabelle 5 Zweiseitiger Test nach Spearman. * Korrelation ist signifikant auf 5 % Niveau. ** Korrelation ist signifikant auf 1 % Niveau Weiterhin zeigt die statistische Analyse, dass mit der Anzahl der Lehrstuhlmitarbeiter auch die Anzahl der deutschen Anmeldungen, der Auslandsanmeldungen sowie der Anmeldungen durch Dritte hoch signifikant steigt. D. h. die größeren Lehrstühle sind in mehrerlei Hinsicht patentaktiver als die kleineren Lehrstühle. Ein weiteres interessantes Ergebnis zeigt die Korrelationsanalyse zwischen der Patentanmeldungshäufigkeit und den Mitteln der Lehrstuhlfinanzierung. Je höher der Anteil der Grundfinanzierung aus Hochschulmitteln, um so geringer ist die Anzahl der deutschen Anmeldungen, der 54 Auslandsanmeldungen, der reinen US-Anmeldungen sowie der Anmeldungen durch Dritte. Alle Zusammenhänge sind statistisch hoch signifikant. Mit einem steigenden Etatanteil öffentlicher Drittmittel hingegen steigt auch die Anzahl der deutschen Patentanmeldungen statistisch hoch signifikant. Weiterhin steigen auch die Auslandsanmeldungen und die Anmeldungen durch Dritte, wobei letzterer statistischer Zusammenhang nur signifikant ausgeprägt ist (mit „*“ gekennzeichnet). Die Höhe der Korrelationskoeffizienten zeigt an, dass der Zusammenhang zwischen den Anmeldungen in diesen drei Kategorien und dem Anteil öffentlicher Drittmittel am Gesamtetat schwach ausgeprägt ist. D. h. mit einem steigenden Anteil öffentlicher Drittmittel steigen die Anmeldungen nur gering. Anders verhält es sich mit dem Anteil industrieller Drittmittel. Je höher dieser Anteil am Lehrstuhletat ist, um so mehr deutsche Anmeldungen, um so mehr Schutzrechtserweiterungen, um so mehr Anmeldungen durch Dritte und umso mehr US-Anmeldungen hatten die Wissenschaftler in diesem Zeitraum. Bis auf die Kategorie „Anmeldung in den USA“ sind alle Zusammenhänge statistisch hoch signifikant und zudem sehr stark ausgeprägt. D. h. mit steigendem industriellem Drittmittelanteil steigen die Anmeldungen in Deutschland und die Anmeldungen durch Dritte sehr stark an (Korrelationskoeffizient über 0,2). Auffällig ist weiterhin, dass der statistisch signifikante Zusammenhang zwischen dem Anteil industrieller Drittmittel und den reinen US-Anmeldungen nicht hoch signifikant ist und zudem ein geringer Korrelationskoeffizient ausgewiesen wird. Unterstellt man, dass reine US- Anmeldungen in erster Linie „Notlösungen“ sind, so kann dieses Ergebnis dahin gehend interpretiert werden, dass offensichtlich die steigende Erfindungs- und Patentierungsaktivität bei industrieller Auftragsforschung nur mit einem geringfügig steigenden Bedarf an „Notlösungen“ verbunden ist. Weiterhin liefert die statistische Analyse Aufschluss darüber, welche Zusammenhänge zwischen der Nutzung der Patentinfrastruktur an den Hochschulen und den Patentaktivitäten der Wissenschaftler bestehen. In der folgenden Tabelle sind die Ergebnisse der statistischen Analysen zusammengefasst. 55 Nutzungsintensität von Deutsche Anmeldungen Schutzrechterweiterung für das Ausland Anmeldung nur in den USA Anmeldung durch Dritte Informationsangeboten 0,397** 0,222** 0,064* 0,213** Beratungs- und Hilfsangeboten 0,467** 0,256** 0,241** Finanziellen Hilfsangeboten 0,361** 0,216** 0,184** Patentverwertungshilfen 0,369** 0,220** 0,180** Tabelle 6 Zweiseitiger Test nach Spearman. * Korrelation ist signifikant auf 5% Niveau. ** Korrelation ist signifikant auf 1% Niveau Mit Ausnahme der Kategorie „Anmeldung nur in den USA“ besteht für alle Variablen der Patentintensität ein statistisch hoch signifikanter und stark ausgeprägter Zusammenhang zur Nutzungsintensität der Patentinfrastruktur, das heißt je intensiver die Wissenschaftler die Informations-, Beratungs- und sonstigen Angebote nutzen, desto zahlreicher sind die deutschen Anmeldungen, Schutzrechtserweiterungen und Anmeldungen durch Dritte. Da alle Korrelationskoeffizienten sehr hoch ausfallen, sind die entsprechenden Zusammenhänge sehr stark ausgeprägt. Die jeweils höchsten Korrelationskoeffizienten bestehen zwischen der Nutzung von Beratungsangeboten und den einzelnen Anmeldekategorien. Dies bedeutet, dass genutzte Beratungsangebote, in Relation zu den anderen Angeboten, den größten Einfluss auf die Anmeldezahlen haben. Das auffallendste Ergebnis der Analyse ist aber die Tatsache, dass zwischen der Variablen „Anmeldungen nur in den USA“ und der Nutzung der Patentinfrastruktur nur ein statistisch signifikanter Zusammenhang nachgewiesen werden kann und dieser zudem nur sehr schwach ist. Zwei Gründe sind hierfür denkbar: Erstens ist es möglich, dass die Wissenschaftler, die die Patentinfrastruktur nutzen, besser informiert sind und deshalb keinen Bedarf an einer reinen US-Anmeldung haben. Andererseits kann es aber auch sein, dass das Leistungsangebot der universitären Patentberatungsstellen nicht dahingehend ausgerichtet ist, Wissenschaftler bei einer US-Patentanmeldung zu unterstützen. Gründe der Nicht- bzw. Selten-Anmelder für ihre geringe bzw. fehlende Patentaktivität Wie oben gezeigt, haben fast drei Viertel (73,6%) der Befragten keine eigenen Patente zwischen 1990 und 1999 in Deutschland angemeldet. Diese Wissenschaftler wurden zusammen mit denjenigen, die sich selbst als Selten-Anmelder bezeichneten, nach den Gründen der geringen bzw. fehlenden Patentaktivität befragt. Die nächste Abbildung zeigt die entsprechenden Antworten der Befragten. 56 Aus welchen Gründen waren Sie in den letzten 10 Jahren nicht oder nur selten (Mit)Anmelder eines Patentes/Gebrauchsmusters? Befragte, die nicht oder selten ein Patent angemeldet haben trifft (voll) zu nicht bewusst, dass Ergebnisse schutzfähig waren 17 teils/teils 10,9 Forschungsergebnisse sind i.d.R. nicht schutzfähig trifft kaum / nicht zu 72,1 62,8 23,6 57,1 Eine Anmeldung erfordert zu viel Zeit 51 0 20 N = 657 21,1 14,4 40 60 Anteile in % 13,5 21,8 34,6 80 N = 710 N = 639 N = 754 100 Abbildung 17 Der dominierende Grund sind nach Angaben der Wissenschaftler nicht schutzrechtsfähige Forschungsergebnisse. Für 62,8 % trifft dieser Grund auf die persönliche Situation (voll) zu, bei weiteren 23,6 % zumindest teilweise. D. h. aber auch, dass ein nicht zu vernachlässigender Teil von 13,5 % der Befragten (nach eigenen Einschätzung) schutzrechtsfähige Forschungsergebnisse erzeugt hat, diese in der Vergangenheit aber nicht schützen ließ. 17 % der gering bzw. nicht patentaktiven Wissenschaftler geben an, dass ihnen nicht bewusst war, schutzrechtsfähige Ergebnisse produziert zu haben, und sie deshalb wenige bzw. keine Schutzrechte angemeldet haben. Für 10,9 % trifft dieser Grund zumindest teilweise zu. Aus Sicht der Befragten sind die Kosten der Schutzrechtsanmeldung und der Zeitaufwand viel entscheidender. Jeweils über die Hälfte der Nicht- bzw. Selten-Anmelder geben an, dass hohe Kosten (57,1 %) und hoher Zeitaufwand (55,9 %) dafür verantwortlich sind, dass nicht mehr Schutzrechtsanmeldungen durch sie erfolgten. In gewisser Weise handelt es sich dabei aber um Vorurteile oder die Wiedergabe fremder Meinungen, weil die Mehrheit der Befragten selbst noch keine Anmeldung durchgeführt hat und somit auch noch keine eigenen Erfahrung machen konnte. Ebenso häufig (59,4 %) wurde als Grund genannt, dass Veröffentlichungen und freier Meinungsaustausch wichtiger seinen als Schutzrechte und die Befragten deshalb keine oder nur wenige Schutzrechte angemeldet haben. Nur 18,9 % bezeichnen Schutzrechte als für den fachlichen Austausch kontraproduktiv und melden deshalb selbst keine Schutzrechte an. Stattdessen geben 37,9 % als Grund für ihre eigenen Patentinaktivität an, dass es nicht vorrangige Aufgabe eines Wissenschaftlers sei, Schutzrechte anzumelden. Die statistische Analyse zeigt, dass es in Bezug auf das Alter der befragten Wissenschaftler sowie deren Nutzung der Patentinfrastruktur signifikante Unterschiede in den genannten Grün- 57 den für das eigene Nicht-/Selten-Anmelden von Schutzrechten gibt. In der nachstehenden Tabelle 7 sind die Ergebnisse zusammengefasst. Seltene bzw. keine eigenen Schutzrechtsanmeldungen, da ... ... Forschungsaktivitäten i.d.R. nicht zu schutzfähigen Ergebnissen führen Alter Nutzung von Informationsangeboten Beratungsangeboten Finanzieller Unterstützung Verwertungshilfen 0,071* -0,265** -0,260** -0,143** -0,174** -0,80* -0,128** .... nicht vorrangig Aufgabe von Hochschullehrern 0,136** -0,088* .... Veröffentlichungen wichtiger 0,080** -0,134** -0,114** .... Anmeldung zu viel Zeit erfordert 0,137** 0,109** 0,087* .... Anmeldung zu hohe Kosten verursacht 0,100** 0,097** 0,079* .... Anmeldung lieber anderen überlassen wird .... Patente kontraproduktiv für fachlichen Austausch -0,112** -0,080* -0,088* 0,139** Tabelle 7 Zweiseitiger Test nach Spearman. * Korrelation ist signifikant auf 5% Niveau. ** Korrelation ist signifikant auf 1% Niveau. Je älter die befragten Wissenschaftler sind, um so statistisch (hoch) signifikant häufiger geben sie an, nie oder nur selten ein Schutzrecht angemeldet zu haben, weil ihre Forschungsergebnisse nicht schutzrechtsfähig seien, weil Schutzrechtsanmeldungen nicht die vorrangige Aufgabe von Hochschullehrern sei, weil freier Meinungsaustausch wichtiger sei und weil sie die Verwertung ihrer Ergebnisse lieber anderen überlassen. Im Umkehrschluss heißt dies aber auch, je jünger die Befragten sind, um so seltener wurden die genannten Gründe angegeben. Weiterhin zeigt die statistische Analyse, dass zwischen der Nutzung von Angeboten universitärer Patentstellen und dem genannten Grund „mangelnde Schutzrechtsfähigkeit der Forschungsergebnisse“ ein statistisch hoch signifikanter Zusammenhang besteht. Je intensiver die Nutzung der Angebote ausfällt, um so statistisch hoch signifikant seltener bekunden die Befragten, dass ihre Forschungsergebnisse nicht schutzrechtsfähig seien. Ebenso wird der Grund „Veröffentlichungen wichtiger“ um so statistisch (hoch) signifikant seltener genannt, je intensiver die Nutzung der vorhandenen Infrastruktur ausfällt. Die statistische Analyse brachte noch ein weiteres, überaus beachtenswertes Ergebnis zu Tage. „Anmeldung erfordert zu viel Zeit“ und „Anmeldung verursacht zu hohe Kosten“ als Gründe für die geringe eigene Patentaktivität werden um so häufiger genannt, je intensiver die universitären Patentanlaufstellen genutzt werden! D. h. es handelt sich dabei nicht, wie am Fall der 58 patentinaktiven Wissenschaftler, um Vorurteile oder vorgeschobene Gründe, sondern vielmehr um eigene Erfahrungen mit den Anforderungen an eine Patentanmeldung bzw. den Beratungsleistungen der Transferstellen. Um an dieser Stelle wieder ein Zwischenfazit zu ziehen: Fast drei Viertel der befragten Wissenschaftler hat kein Patent innerhalb der letzten 10 Jahre angemeldet. Diese sowie einige sich selbst als „Selten-Anmelder“ bezeichnenden Wissenschaftler geben als Hauptgrund ihrer fehlenden bzw. geringen Patentaktivität mangelnde Schutzrechtsfähigkeit der F&E-Ergebnisse an. Aber auch der aus ihrer Sicht hohe Zeit- und Kostenaufwand wird von jeweils rund 56 % der Befragten als Grund genannt. Das Zeit- und Kostenargument wird insbesondere von jenen Wissenschaftlern angeführt, welche die von universitären Patentanlaufstellen bereitgestellten Informationen kennen und die Beratungs- und sonstigen Angebote intensiv nutzen. Weiterhin zeigt sich, dass jüngere Wissenschaftler seltener bekunden, dass sie den Schutz eigener Erfindungen lieber anderen überlassen möchten. Probleme der patentaktiven Wissenschaftler mit dem absoluten Neuheitsbegriff Die nicht patentaktiven Wissenschaftler bilden zwar die Mehrheit der Befragten, diese Gruppe kann aber nicht als „kompetente Ansprechpartner oder Auskunftspersonen“ gelten, wenn es um die Frage nach praktischen Problemen mit dem absoluten Neuheitserfordernis im deutschen/europäischen Patentrecht geht. Deshalb werden in der folgenden Abbildung, in der die Ergebnisse zu der Frage über die Probleme mit dem Neuheitserfordernis zusammengestellt sind, nur die Antworten der patentaktiven Wissenschaftler dargestellt. Welche Probleme ergeben sich für Sie aus der Tatsache, daß eine zu patentierende Erfindung nicht vorher veröffentlicht werden darf? trifft (voll) zu teils/teils 47,9 keine Zeit keine Geheimhaltung möglich bei Vielzahl von Beteiligten 14,8 38,9 Patentfähigkeit von Ergebnissen erst nach Veröffentlichung bewußt geworden 14,8 24,9 21,4 0 38,7 19 37,1 21 54,1 12,1 20 60 N = 209 N = 207 N = 211 N = 142 66,5 40 N = 209 N = 207 67,9 43,9 Wartezeit bei meldepflichtiger Erfindung 37,3 22,4 17,3 zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht patentfähig kein Problem: erst Patentanmeldung, dann Publikation trifft etwas / nicht zu 80 100 Anteile in % Abbildung 18 Knapp die Hälfte der Befragten gibt an, ein zeitliches Problem zu haben, etwa vor einer Tagung noch eine Patentanmeldung einzureichen. Dies scheint, wie bereits oben erwähnt, in einem 59 gewissem Widerspruch zu den objektiven Möglichkeiten einer schnellen Anmeldung zu stehen und deutet darauf hin, dass viele Wissenschaftler keine (professionelle) Hilfe bei der Patentanmeldung in Anspruch nehmen. Das zweithäufigst genannte Problem ergibt sich aus den unterschiedlichen Anforderungen an eine Patentanmeldung und eine wissenschaftliche Veröffentlichung. So halten 43,9 % der Wissenschaftler Forschungsergebnisse schon für veröffentlichungsreif, aber noch nicht für patentfähig, weil beispielsweise die Erfindungshöhe noch nicht deutlich herausgestellt ist oder die gewerbliche Anwendbarkeit noch fehlt. Die unterschiedlichen Zeitpunkte der Veröffentlichungsund Patentreife stellen die Wissenschaftler vor das Entscheidungsproblem, die Veröffentlichung zurückzuhalten oder auf ein deutsches/europäisches Patent zu verzichten. Ein weiteres häufig genanntes Problem ist die Geheimhaltung, die zur Einhaltung der absoluten Neuheit erforderlich ist. 38,9 % der Patentaktiven sehen dies als Problem der Neuheitsanforderung. Seltener genannt wurde das Problem, dass erst nach einer Veröffentlichung die Patentfähigkeit der Forschungsergebnisse bewusst wurde. Der letzte aufgeführte Problemkreis betrifft die Wartezeit bei Diensterfindungen. Diese ist für immerhin 21,4 % der betroffenen und patentaktiven Wissenschaftler ein Problem. Jeder Vierte (24,9 %) der patentaktiven Wissenschaftler bekundet jedoch, dass er kein Problem mit dem absoluten Neuheitserfordernis habe, weil erst ein Patent angemeldet wird und anschließend die Veröffentlichung erfolgt. Für 54,1 % trifft dies jedoch nicht zu, sie haben ein Problem mit diesem Erfordernis. Die statistische Analyse legt wiederum einige Zusammenhänge offen. Diese sind aus Gründen der Übersichtlichkeit in drei getrennten Tabellen (Tabellen 8 bis 10 ) zusammengestellt. In Tabelle 8 sind die statistisch signifikanten Zusammenhänge zwischen einzelnen Strukturdaten und den genannten Problemen mit dem Neuheitserfordernis aufgelistet. 60 Anzahl der Mitarbeiter Industrieerfahrung keine Zeit Geheimhaltung Patentfähigkeit erst nach Veröffentl. bemerkt Anteil Hochschulmittel Anteil öffentlicher Drittmittel 0,069* -0,101** Anteil industrieller Drittmittel 0,063* -0,092** -0,105** späte Patentreife -0,084** Wartezeit bei Diensterfindung -0,128** + Kein Problem , weil erst Anmeldung, dann Veröffentlichung 0,073* 0,086** -0,115** 0,167** Tabelle 8 Zweiseitiger Test nach Spearman. * Korrelation ist signifikant auf 5% Niveau. ** Korrelation ist signifikant auf 1% Niveau. + Das Item „Kein Problem, weil erst Anmeldung...“ wurde rekodiert. Je größer ein Lehrstuhl ist, um so statistisch hoch signifikant häufiger wird das Problem genannt, dass teilweise erst nach einer Veröffentlichung klar wird, dass ein Forschungsergebnis patentfähig ist. Kleinere Lehrstühle haben mit diesem Problem demnach weniger zu kämpfen. Eine Erklärung hierfür kann sein, dass bei größeren Lehrstühlen (die tendenziell auch mehr veröffentlichen) nicht alle Veröffentlichungen durch den Lehrstuhlinhaber ausreichend auf ihren patentrelevanten Inhalt hin überprüft werden können, weil nicht an jeder Veröffentlichung gleich intensiv mitgearbeitet wird. Andererseits wird aber auch mit steigender Mitarbeiterzahl statistisch signifikant häufiger geäußert, dass man kein Problem mit dem absoluten Neuheitserfordernis habe. Bezüglich der Industrieerfahrung der Befragten, gemessen in Beschäftigtenjahren, zeigen sich zwei hoch signifikante, aber schwach ausgeprägte Zusammenhänge: Je größer die Industrieerfahrung, um so geringer ist das Problem der Geheimhaltung für die Befragten und um so häufiger geben sie an, kein Problem mit dem Neuheitserfordernis zu haben, weil sie erst anmelden und dann veröffentlichen. D. h. im Umkehrschluss, je geringer die Industrieerfahrung, um so größer die Probleme mit der Geheimhaltung und umso seltener wird bekundet, kein Problem mit dem Neuheitserfordernis zu haben. Lehrstühle mit einem hohen Anteil an Grundfinanzierung geben signifikant seltener an, keine Zeit zu haben, um noch rechtzeitig ein Patent anmelden zu können. Je höher jedoch der Anteil öffentlicher Drittmittel ist, umso gravierender wird das zeitliche Problem, noch rechtzeitig ein Patent anzumelden. Ferner zeigt die statistische Analyse, dass die Befragten, deren Lehrstuhl sich zu einem hohen Anteil aus Hochschulmitteln finanziert, hoch signifikant seltener angeben, kein Problem mit dem Neuheitserfordernis zu haben. Im Umkehrschluss heißt das, je geringer der Anteil der Hochschulmittel am Lehrstuhletat, um so seltener haben die Wissenschaftler ein Problem mit dem Neuheitserfordernis im deutschen/europäischen Patentrecht. 61 Dies zeigt sich auch in Bezug auf den industriellen Etatanteil. Je höher dieser ist, um so häufiger geben die Wissenschaftler an, kein Problem mit dem absoluten Neuheitserfordernis zu haben, weil sie erst anmelden und anschließend veröffentlichen. Andererseits bekunden die Wissenschaftler aber auch hoch signifikant häufiger, dass die Wartezeit bei Diensterfindungen und die unterschiedlichen Zeitpunkte von Veröffentlichungs- und Patentreife ein Problem für sie darstellen. Ferner geben sie auch hoch signifikant häufiger an, dass sie teilweise erst nach einer Veröffentlichung merken, dass diese patentierbare Inhalte hat. Weiterhin brachte die statistische Analyse hervor, dass zwischen den einzelnen Problemen mit dem Neuheitserfordernis und der Nutzung der Patentinfrastruktur statistisch signifikante Zusammenhänge bestehen, die in Tabelle 9 zusammengefasst sind. Nutzung von Informationsangeboten Patentfähigkeit erst nach Veröffentlichung bemerkt Beratungsangeboten finanzieller Unterstützung Verwertungshilfen 0,103** 0,138** Späte Patentreife 0,081* 0,093** 0,092* 0,084* Kein Problem, weil erst Anmeldung, dann Veröffentl. 0,180** 0,249** 0,191** 0,239** Tabelle 9 Zweiseitiger Test nach Spearman. * Korrelation ist signifikant auf 5% Niveau. ** Korrelation ist signifikant auf 1% Niveau. Je intensiver die Wissenschaftler die Patentinfrastruktur nutzen, um so statistisch hoch signifikant häufiger geben sie an, kein Problem mit dem absoluten Neuheitserfordernis im deutschen und europäischen Patentrecht zu haben. D. h. im Umkehrschluss, je geringer die Nutzung der Infrastruktur, um so größer sind die Probleme für die Wissenschaftler. Die hohen Korrelationskoeffizienten zeigen an, dass der Einfluss der Nutzung der Infrastruktur am stärksten ist (vgl. Tabelle zuvor). Zudem zeigt die Analyse, dass die Wissenschaftler, die die Patentinfrastruktur intensiv nutzen, insbesondere zwei Probleme mit dem Neuheitserfordernis haben, nämlich die unterschiedlichen Zeitpunkte von Patent- und Veröffentlichungsreife und das Erkennen von patentrelevanten Inhalten erst nach einer Veröffentlichung. Diese Zusammenhänge sind zwar (hoch) signifikant, jedoch alle verhältnismäßig schwach ausgeprägt. Weiterhin zeigt die statistische Analyse, dass zwischen der individuellen Bedeutung unterschiedlicher Verwertungsmöglichkeiten von F&E-Ergebnissen und den Problemen der Wissenschaftler mit dem Neuheitserfordernis interessante Zusammenhänge bestehen, die auszugsweise in Tabelle 10 zusammengestellt sind. 62 Bedeutung der Verwertungsmöglichkeit ... von F&E-Ergebnissen Kein Problem, weil erst Anmeldung, dann Veröffentlichung Eigene Unternehmensgründung 0,180** Berater-/Know-how-Verträge 0,183** Beteiligung an Verwertungserlösen aus Schutzrechten 0,305** Erlangung eigener Schutzrechte 0,417** Veröffentlichungen -0,074* Vorträge -0,067* Tabelle 10 Zweiseitiger Test nach Spearman. * Korrelation ist signifikant auf 5% Niveau. ** Korrelation ist signifikant auf 1% Niveau. Je höher die Bedeutung wirtschaftlicher Verwertungen von F&E-Ergebnissen für die Wissenschaftler ist, um so statistisch hoch signifikant häufiger geben sie an, kein Problem mit dem absoluten Neuheitserfordernis im deutschen und europäischen Patentrecht zu haben. Insbesondere wenn eigene Schutzrechte eine hohe Bedeutung haben, werden keine Probleme gesehen. Wenn jedoch wissenschaftliche Verwertungen als besonders wichtig eingeschätzt werden, dann nehmen auch die Probleme mit dem Neuheitserfordernis zu. Dieses Ergebnis ist wenig spektakulär, jedoch sind zwei Dinge dabei zu berücksichtigen. Erstens ist der Zusammenhang nur sehr schwach, was sich an dem niedrigen Korrelationskoeffizienten zeigt, und zum anderen ist der Zusammenhang auch nicht hoch signifikant. Als Zwischenfazit zu den Problemen von Wissenschaftlern mit dem Neuheitserfordernis lassen sich folgende zentralen Ergebnisse festhalten: Die befragten Wissenschaftler nennen am häufigsten, dass Zeitmangel sowie unterschiedliche Zeitpunkte von Veröffentlichungs- und Patentreife die zentralen Probleme des absoluten Neuheitserfordernisses für sie sind. Ein zeitliches Problem, noch rechtzeitig vor einer Veröffentlichung oder Tagung ein Patent anzumelden, haben insbesondere Wissenschaftler solcher Lehrstühle, die sich zu einem hohen Anteil aus Lehrstuhlmitteln finanzieren. Je höher der Anteil öffentlicher Drittmittel ist, um so geringer wird das Zeitproblem bewertet. Fast ein Viertel der befragten Wissenschaftler (24,9 %) geben an, kein Problem mit dem absoluten Neuheitserfordernis zu haben, weil sie erst ein Patent anmelden und anschließend ihre Ergebnisse veröffentlichen. Dies sind insbesondere solche Wissenschaftler, die an größeren Lehrstühlen arbeiten, über längere Industrieerfahrung verfügen, deren Lehrstuhl einen hohen Drittmittelanteil hat, die die Patentinfrastruktur der Hochschulen intensiv nutzen und für die nicht zuletzt die wirtschaftliche Verwertung ihrer F&E-Ergebnisse einen hohen Stellenwert hat. Wenn das Neuheitserfordernis nicht mehr erfüllt werden kann, weil eine Vorveröffentlichung schon stattgefunden hat, bleiben dem Wissenschaftler nur noch wenige Möglichkeiten einer wirtschaftlichen Verwertung seiner Erfindung. Er kann auf eine Gebrauchsmusteranmeldung ausweichen (sofern es sich bei der Erfindung um ein Produkt und kein Verfahren handelt) und 63 die Neuheitsschonfrist im Gebrauchsmusterrecht in Anspruch nehmen. Eine weitere Möglichkeit besteht in der Patentanmeldung in den USA und/oder in Japan, denn infolge der grace period in diesen Ländern steht die eigene Vorveröffentlichung einem Patent nicht im Wege. Neben diesen beiden Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung nach einer Vorveröffentlichung gibt es noch die Option, ein deutsches Patent einzureichen und darauf zu hoffen, dass die Offenbarung der Erfindung den Antragsprüfern nicht bekannt wird. Letztlich kann der Erfinder aber auch vollständig auf Schutzrechte verzichten, was am häufigsten Fall ist, was in Abbildung 19 zu sehen ist. Falls Sie oder andere Ihre Erfindung zum Patent anmelden wollten, diese aber bereits durch Sie oder durch Mitwisser offenbart worden war, was wurde unternommen? trifft zu trifft nicht zu auf Gebrauchsmusteranmeldung ausgewichen 6,4 93,6 N = 398 trotzdem deutsche Patentanmeldung eingereicht 7,2 92,8 N = 396 Neuheitsschonfrist "USA" beansprucht 5,5 94,5 N = 398 Verzicht auf Schutzrecht 67,6 32,4 0 20 40 60 N = 410 80 100 Anteile in % Abbildung 19 Etwa ein Drittel (32,4%) der Wissenschaftler verzichtete nach der Offenbarung der Erfindung auf die Erlangung von Schutzrechten, obwohl sie die Erfindung ursprünglich anmelden wollten. 6,4 % sind auf eine Gebrauchsmusteranmeldung und 5,5 % auf eine US-amerikanische Patentanmeldung ausgewichen. 7,2 % haben hingegen trotz der Offenbarung eine deutsche Pa38 tentanmeldung eingereicht . Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass nur wenige offenbarte Erfindungen nachträglich geschützt werden und überwiegend wird auf einen solchen Schutzrechtsanspruch verzichtet wird. Insgesamt 36 Wissenschaftler (2,8 %) gaben an, dass ihnen eine Patentanmeldung abgelehnt wurde, weil die Erfindung schon zuvor durch Offenbarung dem Stand der Technik zugeführt wurde. 38 Der Prozentsatz der Anmeldungen, die bei dieser Strategie abgelehnt wurde, wurde im Rahmen der Befragung nicht ermittelt. Aus den Angaben zur Zurückweisung von Patentanmeldungen wegen Vorveröffentlichung geht jedoch hervor, dass eine so begründete Ablehnung keine Seltenheit darstellt. Aus diesem Grund handelt es sich hier um keine empfehlenswerte Strategie, die jedoch von immerhin 7,2 % der Befragten verfolgt wurde. 64 Anzahl der Zurückweisungen wegen Vorveröffentlichung Anzahl Zurückweisungen ... 1 Mal 2 Mal 16 aus Versehen bzw. Informationsmangel meinerseits aus Versehen bzw. Informationsmangel von Mitwissern 2 13 8 wegen schlechter Geheimhaltung 0 5 10 15 20 Anzahl N = 36 Abbildung 20 In 18 Fällen handelte es sich um Vorveröffentlichungen des Erfinders selbst, die er mit Versehen bzw. Informationsmangel begründete. Zwei Wissenschaftlern wurden sogar zwei Patentanmeldungen wegen eigener Vorveröffentlichungen abgewiesen, in den anderen Fällen jeweils nur eine Anmeldung, so dass man sicherlich von Lerneffekten bei den Wissenschaftlern sprechen kann. Versehentliche Offenbarungen von Mitarbeitern waren in 13 Fällen für die Zurückweisung verantwortlich und mangelhafte Geheimhaltung war für 8 Wissenschaftler der Grund für die Ablehnung. Abschließend wurde den Wissenschaftlern noch die Frage gestellt, ob ihrer Meinung nach Geheimhaltungsvereinbarungen ein geeignetes Mittel sind, um Offenbarungen zu verhindern. In der folgenden Abbildung sind wiederum nur die Antworten der Patentaktiven dargestellt, weil nur diese qualifizierte Auskünfte zu dieser Fragestellung geben können. Sind Geheimhaltungsvereinbarungen ein taugliches und für Sie praktikables Instrument, um unerwünschte Offenbarungen zu verhindern? ja, durchaus 25,2 ja, teilweise 41,9 eher nicht 26,1 nein, überhaupt nicht 6,8 0 10 20 30 Anteile in % N = 92 Abbildung 21 65 40 50 Insgesamt zeigt sich unter den patentaktiven Wissenschaftlern ein leicht positives Meinungsbild, denn zwei Drittel (67,2) halten Geheimhaltungsvereinbarungen für ein taugliches und praktikables Instrument. Ein Viertel (26,1 %) hält solche Vereinbarungen eher für ungeeignet, 6,8 % sogar für völlig ungeeignet. Dies sind insbesondere jene Wissenschaftler, denen ein deutsches Patent wegen mangelnder Geheimhaltung nicht zuerkannt wurde oder die schon im Vorfeld der Anmeldung keine Geheimhaltung erreichen konnten. 3.2.3 Die wichtigsten Ergebnisse der Befragung deutscher Wissenschaftler Die Befragung deutscher Wissenschaftler ergab, dass ein nicht unerheblicher wenn auch immer noch der kleinere Teil von ihnen patentaktiv ist. Es gibt Handlungsbedarf und zwar insbesondere hinsichtlich des Informations- und Beratungsangebotes der Hochschulen. Im einzelnen zeigten sich folgende Ergebnisse: • Die Bedeutung der Patente für die Reputation von Hochschulen und Wissenschaftlern im allgemeinen wird von der Mehrzahl der Befragten gesehen. Hingegen sehen die wenig39 sten in Patenten eine mögliche Finanzierungsquelle für die Hochschulen . Wenn es jedoch um die eigene Verwertung von Forschungsergebnissen geht, sieht die überwiegende Mehrzahl der Wissenschaftler Veröffentlichungen als den weitaus wichtigsten Weg an. Für etwas mehr als ein Viertel der Wissenschaftler sind jedoch auch Patente von großer Bedeutung. Diese Zahl fällt ungefähr mit dem Anteil der patentaktiven Wissenschaftler (27 %) zusammen. Die Bedeutung von Patenten wird als um so höher eingeschätzt, - je jünger die Wissenschaftler sind, - je mehr Industrieerfahrung sie haben, - je größer ihr Lehrstuhl ist und - je stärker sie von dem Informations- und Beratungsangebot der Hochschulen Ge40 brauch machen . • Betrachtet man die eher patentinaktiven Wissenschaftler, so ergibt sich folgendes Bild: Der wichtigste Grund für ihre Patentinaktivität ist, dass dass sie ihre Forschungsergebnisse für nicht schutzrechtfähig erachten. Es gibt aber auch einen nicht unerheblichen Anteil von Wissenschaftlern, die Schutzrechte hätten anmelden können, dies jedoch nicht taten. Als wichtige Gründe wurden hierfür die mit der Anmeldung verbundenen Kosten und der erforderliche Zeitaufwand genannt. Überraschend war, dass das Kosten- und Zeitargument 39 Dieses Ergebnis mag damit begründet sein, dass nach dem geltenden Arbeitnehmererfindungsgesetz Hochschulen nicht an den Lizenzeinnahmen partizipieren. Eine Abschaffung des Hochschullehrerprivilegs könnte hinsichtlich der Frage, inwiefern Patente eine Finanzierungsquelle darstellen, ein Umdenken einleiten. 40 Dies heißt nicht notwendigerweise, dass das Informationsangebot diese Einschätzung bewirkt hätte. Es ist vielmehr anzunehmen, dass patentaktive Wissenschaftler mit ihrem möglicherweise patentierbaren Forschungsergebnis an die Beratungsstellen herangetreten sind und als Folge ihrer Patentierungsanstrengungen das Informations- und Beratungsangebot nutzten. 66 umso häufiger genannt wurde, je öfter diese Gruppe von Wissenschaftlern die Angebote der Technologietransferstellen in Anspruch genommen hat. Dies ist möglicherweise ein Hinweis darauf, dass das Beratungsangebot der Transferstellen nicht adäquat auf die Bedürfnisse der Gruppe (noch) patentinaktiver Wissenschaftler ausgerichtet ist. • Immerhin 20% der Befragten wissen nicht, ob es an ihrer Hochschule eine Anlaufstelle für patentinteressierte Wissenschaftler gibt. Noch größer ist das Wissensdefizit, wenn es um konkrete Beratungsangebote geht. So wissen ungefähr die Hälfte aller Wissenschaftler nicht, ob finanzielle Hilfestellungen oder Angebote zur Patentverwertung existieren. • Grundsätzlich wird verhältnismäßig selten im Ausland angemeldet. Der Anteil der Auslandsanmeldungen steigt mit der Industrieerfahrung der Wissenschaftler, der Größe ihres Lehrstuhls und der Häufigkeit, mit der die Beratungs- und Informationsangebote der Technologietransferstellen genutzt werden. Ausschließliche USA-Anmeldungen, die darauf schließen lassen, dass es sich hier um eine "Notlösung“ handelt, da die Patentierung in Deutschland nicht möglich war, hängen jedoch nicht systematisch von einem der oben genannten Faktoren ab – ein weiterer Hinweis darauf, dass es sich wirklich um Notlösungen handelt. • Wissenschaftler kommen insbesondere deswegen mit dem absoluten Neuheitserfordernis in Konflikt, weil sie keine Zeit für die sofortige Patentanmeldung haben oder weil sich das wirtschaftliche Potenzial eines Forschungsergebnisses erst offenbarte, nachdem das Forschungsergebnis bereits veröffentlicht wurde. Es ist interessant, dass jene Wissenschaftler am wenigsten Probleme mit dem absoluten Neuheitserfordernis haben, die über Industrieerfahrung verfügen, das Informationsangebot der Technologietransfereinrichtungen genutzt haben und die zudem selbst großes Interesse an der kommerziellen Verwertung bekunden. 3.3 Ausgewählte Einzelfälle Die aus der schriftlichen Umfrage gewonnenen Erkenntnisse sollten durch mündliche Schilderungen einzelner Hochschulwissenschaftler an deutschen Hochschulen über persönliche konkrete Erfahrungen mit dem Fehlen einer Neuheitsschonfrist ergänzt werden. Die nachfolgend dargestellten Berichte geben keinen charakteristischen oder gar repräsentativen Einblick über den Umgang deutscher Hochschulforscher mit der fehlenden Neuheitschonfrist – dies leistet die schriftliche Befragung. Vielmehr werden die Erfahrungen und Empfehlungen „patentaktiver“ oder zumindest „patentbewusster“ Forscher wiedergegeben. Konkrete Erfahrungen mit dem Fehlen der Neuheitsschonfrist kann nur ein Forscher machen, der sich aktiv um ein Schutzrecht bemüht oder dies zumindest beabsichtigt hat. Die Erfahrungen und Empfehlungen dieser Gruppe sind daher - über ihren zahlenmäßigen Anteil hinausgehend – besonders wertvoll. 67 Charakterisierung der Interviewpartner Aus der ersten Charge eingegangener Fragebögen wurden jene Fragebögen ausgewählt, in denen Wissenschaftler angaben, aufgrund eigener Vorveröffentlichungen eine Patentanmeldung nicht weiter verfolgt oder auf eine Anmeldung keinen Patentschutz erhalten zu haben. Die Wissenschaftler mussten zudem in dem anonymen Fragebogen explizit ihre Bereitschaft zu einem telefonischen Interview erklärt und ihre Kontaktdaten angegeben haben. Diese beiden Kriterien – konkrete Behinderung einer Patentierung durch fehlende Neuheitsschonfrist und Einverständnis zu einem Interview – erfüllten nur 17 von etwa 800 Fragebögen. Davon wurden 5 zufällig ausgewählte Forscher telefonisch befragt. In die Darstellung aufgenommen wurde ein weiterer Fall, der nicht aus einem direkten Bericht herrührt, sondern von einer Patentverwertungseinrichtung geschildert wurde. Ergebnisse der Telefoninterviews Da die Aussagen der befragten Wissenschaftler oftmals ähnlich ausfielen, werden hier keine detaillierten Gesprächsprotokolle dargestellt. Statt dessen werden die Antworten zu den jeweiligen Fragenkomplexen gebündelt dargestellt. Wie kam es dazu, dass ein möglicher Patentschutz auf Ihre Erfindung aufgrund einer eigenen Vorveröffentlichung verwirkt oder eingeschränkt wurde? Keiner der befragten Wissenschaftler gab an, aus Unwissenheit über das Erfordernis einer absoluten Neuheit für eine Patentanmeldung publiziert zu haben. Ein solcher Fall wurde von dem Leiter einer Verwertungseinrichtung geschildert – der einzige, der in mehreren Jahren vorgekommen sei. Ein Forscher hatte der Verwertungsstelle eine Erfindung mitgeteilt und diese unmittelbar anschließend publiziert in der Annahme, mit dieser Mitteilung alleine bereits die notwendigen Vorkehrungen für einen Patentschutz getroffen zu haben. Die befragten Wissenschaftler, alle im Status des Hochschullehrerprivilegs und nach ihren eigenen Schilderungen bis auf eine Ausnahme „patentaktiv“, gaben im Wesentlichen zwei Begründungen an, weshalb sie vor einer Patentanmeldung publiziert hatten: • Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung waren die Patentfähigkeit und/oder das wirtschaftliche Potenzial der veröffentlichten Ergebnisse nicht absehbar. • Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung konnten die Patentfähigkeit und das wirtschaftliche Potenzial zwar angenommen oder zumindest vermutet werden, die Veröffentlichung war jedoch wichtiger als eine (eventuelle) Patentanmeldung. In der zweiten Begründung spiegelten sich graduelle Unterschiede hinsichtlich Einstellung und Motivation für eine Patentanmeldung wider: War auf den Schutz einer Erfindung wirklich großer 68 Wert gelegt worden, dann konnte sie auch vor der Veröffentlichung zum Patent angemeldet werden. Im Bedarfsfall war die Publikation etwas hinausgezögert worden. Was unternahmen Sie, um doch noch Schutzrechte zu erhalten? (Patentanmeldung mit eingeschränktem Schutzanspruch, Gebrauchsmusteranmeldung, US-Anmeldung) Nachdem den befragten Wissenschaftlern klar geworden war, dass sie durch neuheitsschädigende Vorveröffentlichungen die Patentfähigkeit und Verwertungsmöglichkeit ihrer Forschungsergebnisse beeinträchtigt hatten, unternahmen sie bis auf eine Ausnahme nichts, um ihre Erfindung dennoch in irgendeiner Form zu schützen. Ein Wissenschaftler hatte bereits erste Forschungsergebnisse veröffentlicht, als weitere Ergebnisse seiner Arbeit auf eine patentierbare und wirtschaftlich verwertbare Erfindung hindeuteten. Der Wissenschaftler, als Professor Inhaber der Erfindung, kontaktierte eine Verwertungseinrichtung und übertrug ihr das Recht an der Erfindung. Diese meldete sie 7 Monate nach der Veröffentlichung mit einem entsprechend eingeschränkten Schutzanspruch in Deutschland zum Patent an. Kurz vor Ablauf der einjährigen Prioritätsfrist wurde eine internationale Anmeldung (PCT) eingereicht. Der Patentschutz wurde auch auf die USA ausgeweitet; allerdings waren seit der ersten wissenschaftlichen Veröffentlichung bereits 19 Monate vergangen und die einjährige grace period damit überschritten, so dass für das US-Patent auch nur der eingeschränkte Schutzumfang beansprucht werden konnte. In einem anderen Fall hatte eine deutsch-amerikanische Forschungsgruppe in einem hochkompetitiven Forschungsfeld einen Artikel in der Zeitschrift „Nature“ veröffentlicht. Der Veröffentlichungsdruck ließ keine Verzögerung zu, und auf eine deutsche Anmeldung wurde bewusst verzichtet. Dagegen wurde die Erfindung unter Nutzung der grace period durch die Patentstelle der amerikanischen Universität (Harvard) in den USA zum Patent angemeldet. Welche Schäden sind durch das Erfordernis einer absoluten Neuheit entstanden? Die Befragten gaben keine näheren Angaben zu negativen Folgen durch nicht angemeldete oder nicht erhaltene Schutzrechte; der entgangene Nutzen sei nicht bekannt und nicht abzuschätzen. Nachteile durch die Verzögerung oder den Verzicht auf Publikationen wurden nicht geschildert, da diese erst gar nicht zu Gunsten einer Patentanmeldung in Kauf genommen wurden. Wissenschaftliche Publikationen hatten Priorität. 69 Wie gehen Sie seitdem/heute mit dem Erfordernis der absoluten Neuheit um? Ein Wissenschaftler aus der Festkörperphysik gab an, aus Angst vor einem „Ideenraub“ defensiv zu veröffentlichen, d. h., bei einer Konferenz oder in einem Bericht sehr sorgfältig abzuwägen, was zu offenbaren sei und was nicht. Situationen, die solche Abwägungen erforderten, seien kein Einzelfall. Vor der Veröffentlichung (potenziell) wichtiger und patentfähiger Ergebnisse könne er aber auch ohne Probleme eigenständig – d. h., ohne die Hilfe eines Patentanwaltes – eine Anmeldung einreichen. Darin habe er inzwischen eine gewisse Routine; zeitliche und finanzielle Restriktionen würden bei wirklich interessanten Ergebnissen keine nennenswerte Rolle spielen. Allerdings sei dieses Vorgehen – konsequent durchgehalten - mühsam, da graduelle Fortschritte vor ihrer Veröffentlichung stets zu einem Patent angemeldet werden müssten. Insgesamt kannten sich alle Befragten in patentrechtlichen Fragen recht gut aus; das Erfordernis der absoluten Neuheit war durchweg bekannt. Für einige war die Abstimmung von Publikation und Patentanmeldung eine durchaus geläufige Praxis. Allerdings dürfte dies aufgrund der oben genannten Auswahlkriterien nicht repräsentativ für die deutsche Hochschullandschaft sein. Einig waren sich alle befragten Wissenschaftler hinsichtlich der Priorität von wissenschaftlichen Publikationen vor etwaigen Patentanmeldungen. In diesem Zusammenhang beklagte der Teilnehmer der deutsch-amerikanischen Forschungsgruppe, dass an seiner Universität er und andere Forscher in Schutzrechtsangelegenheiten – wenn es drauf ankomme - auf sich alleine gestellt seien. Daher sei es nicht verwunderlich, wenn Patentanmeldungen unter dem herrschenden Publikationsdruck nicht ernsthaft verfolgt würden. Am Beispiel Harvard habe er erkannt, wie groß der Nachholbedarf an deutschen Universitäten sei. In Harvard müssten die Forscher nur ihre Papers bei der Patentverwertungsstelle einreichen und brauchten sich dann um nichts mehr zu kümmern. Wie stehen Sie zu einer (Wieder)Einführung der Neuheitsschonfrist? Das Votum fiel erwartungsgemäß eindeutig für die Einführung einer Neuheitsschonfrist aus, da diese den Erfinderschutz stärken würde. Der Wissenschaftler aus der Festkörperphysik meinte, eine Neuheitsschonfrist sei sehr wichtig, weil es zu dem Zeitpunkt der Veröffentlichung oft nicht absehbar sei, ob Forschungsergebnisse patentfähig oder wirtschaftlich verwertbar seien. Sie müsse aber, um den Forschern wirklich zu nutzen, mindestens 12 Monate betragen. Zudem wäre eine Neuheitsschonfrist sehr komfortabel, da mehrere Veröffentlichungen a posteriori zu einer Patentanmeldung zusammengefasst werden könnten und nicht stets vorab durch einzelne Anmeldungen abgesichert werden müssten. 70 Zwei Wissenschaftler, die selbst (inzwischen) den Status des Hochschullehrerprivilegs genossen, wiesen explizit auf die Belange der Nicht-Privilegierten hin. Gerade ambitionierte Jungforscher würden in ihrer Entwicklung gehemmt, da sie auf die Freigabe ihrer Veröffentlichung durch die Universität warten müssten. Wurde der Nutzen einer Neuheitsschonfrist von allen Befragten einhellig bejaht, so wurde er auch relativiert. Um die wirtschaftliche Verwertung wissenschaftlicher Ergebnisse aus den Hochschulen voran zu bringen, müssten die Verwertungseinrichtungen kompetenter werden. Die Professionalität universitärer Patentverwerter in den USA wurde mehrmals als Vorbild genannt. Die wichtigsten Ergebnisse in Kürze Die Telefoninterviews bestätigten im wesentlichen das Bild, das sich aus den Fragebögen ergeben hatte. Die Interviewpartner – patentaktive Wissenschaftler und eine Patentverwertungseinrichtung – vermittelten folgendes Bild: • Die patentaktiven Wissenschaftler waren durchweg gut über die Neuheitsschonfrist informiert. Sie gerieten mit dem absoluten Neuheitserfordernis vor allen Dingen deshalb in Konflikt, weil entweder das wirtschaftliche Potenzial sich erst nach der Veröffentlichung zeigte oder Veröffentlichungs- und Patentierungsreife auseinanderfielen. • Im Zweifel entscheiden sich die Wissenschaftler für eine Publikation und verzichten auf die Patentanmeldung. • Kritik wurde an der Kooperation mit den Technologietransferstellen geübt. Insbesondere im Vergleich zu den USA wurden sie als wenig effizient geschildert. • Die Wissenschaftler sprachen sich einheitlich für eine Neuheitsschonfrist aus und betonten, dass diese insbesondere für junge Wissenschaftler von Vorteil sei. 71 4 Empirische Untersuchungen in den USA 4.1 Untersuchungs- und Erhebungsdesign in den USA Die Untersuchung in den USA erfolgte in zwei Schritten. Den ersten Schritt der empirischen Untersuchungen in den USA stellt die schriftliche Befragung von Technologietransferstellen dar. Es wurden 100 Technologietransferstellen angeschrieben, die namentlich im AUTM-Bericht für 41 das Fiskaljahr 1998 aufgeführt wurden und deren Adressen im Internet recherchierbar waren . Von den 100 angeschriebenen Transferstellen sandten 20 den Fragebogen ausgefüllt und oftmals kommentiert zurück. Unter den Rücksendern sind Universitäten aller Größen und mit sehr unterschiedlicher Patentaktivität vertreten. Zudem verteilen sich die Universitäten über das gesamte Land. Damit wurde nicht nur eine erfreulich hohe Rücklaufquote von 20 % erzielt, sondern auch ein repräsentatives Datensample ermittelt. In einem zweiten Schritt der USA-Untersuchung wurden sieben ausgewählte Forschungseinrichtungen in persönlichen beziehungsweise telefonischen Interviews eingehender strukturiertqualitativ befragt. Die Auswahl der Transfereinrichtungen orientierte sich daran, dass sowohl das gesamte Spektrum von sehr patentaktiven bis weniger patentaktiven Transferstellen abgedeckt wird und zudem Transferstellen, die wenig Gebrauch von der Neuheitsschonfrist machen, ebenso Berücksichtigung finden, wie Transferstellen, die sich häufiger der Neuheitsschonfrist bedienen. 4.2 Schriftliche Befragung von Technologietransferstellen 4.2.1 Darstellung und Auswertung der schriftlichen Befragung Frage 1: In the past ten years, how many U.S. patent applications did your institution file on behalf of the University? Die Zahl der Patentanmeldungen in den letzten 10 Jahren rangierte zwischen 550 (Stanford) bis hinunter zu 10. In der folgenden Abbildung wird dargestellt, wie sich die Nennungen verteilen. Dabei wurden Größenklassen gebildet, die jeweils 50 Patente umfassen: 41 Im Anhang findet sich die vollständige Liste aller angeschriebenen Technologietransfereinrichtungen. 72 Patentaktivität nach Größenklassen 5 Anzahl Nennungen 4 3 2 1 0 <50 50-99 100-149 150-199 200-249 250-299 300-349 350-399 400-449 450-499 500-550 Größenklassen Abbildung 22 Wie aus Abbildung 22 zu erkennen ist, lassen sich die Universitäten in drei Gruppen einteilen: • Universitäten mit geringer Patentaktivität; die Zahl ihrer Patentanmeldungen liegt unter 150 Anmeldungen in den vergangenen zehn Jahren • Universitäten mit mittlerer Patentaktivität, die 200-350 Patente in den vergangenen zehn Jahren anmeldeten und schließlich • sehr patentaktive Universitäten mit zwischen 400 und 550 Patentanmeldugen. Frage 2: In the past ten years, which percentage of these patent applications were filed asserting a grace period, i. e. after the invention had already been disclosed? Die Mehrzahl der Befragten gab an, dass die Neuheitsschonfrist bei unter 35 % der Patentanmeldungen genutzt wird. Es traten allerdings auch extrem niedrige Nennungen (1 % – 2 %) und eine sehr hohe Nennung (95 %) auf. Sowohl bei den sehr niedrigen Quoten als auch bei der Quote von 95 % wurden die entsprechenden Technologietransferstellen in Telefoninterviews 42 nach den Gründen für diese Abweichungen vom Trend befragt . Der durchschnittliche Wert aller Nennungen lag bei 22 %. Abbildung 23 gibt die Verteilung der Nennungen wieder. Dabei wurden Größenklassen von jeweils 15 Prozentpunkten gebildet. Die Abbildung zeigt die Anzahl der Nennungen je Größenklasse. 42 Zu den Ergebnissen dieser Befragungen vgl. 4.3.2 73 Neuheitsschonfrist nach Größenklassen 8 7 Anzahl Nennungen 6 5 4 3 2 1 0 0-15 16-30 31-45 46-60 61-75 76-85 86-100 Größenklassen Abbildung 23 Zwischen der Patentaktivität und der Häufigkeit, mit der die Neuheitsschonfrist genutzt wird, 43 besteht jedoch kein statistischer Zusammenhang . Frage 3: Did this proportion change during the past ten years? In den letzten 10 Jahren entwickelte sich, wie Abbildung 24 zeigt, die Beanspruchung der grace period nach Einschätzung der Befragten insgesamt eher rückläufig. Vor 10 Jahren wurde die Neuheitsschonfrist ... genutzt 8 7 Nennungen 6 5 4 3 2 1 0 viel häufiger als heute häufiger als heute genauso häufig wie heute seltener als heute viel seltener als heute Abbildung 24 43 Eine ergänzende Korrelationsanalyse ergab zudem einen Korrelationskoeffizienten von r= 0,007 74 Die Universitäten gaben folgende Gründe an, weshalb sie die grace period heute sehr viel weniger bis weniger nutzen: • Die provisional application ist ein gutes Alternativinstrument, das zeitliche und finanzielle Restriktionen mindert. • Die Forscher sind heute besser über das Patentrecht informiert. • Die Universität legt mehr Wert auf ausländische Schutzrechte. 3 Universitäten melden heute häufiger als früher nach der Veröffentlichung an und begründen dies wie folgt: • Die Universität meldet Erfindungen häufiger an und gibt dazu direkte finanzielle Anreize; die Forscher sind aber unverändert primär an schnellen Publikationen interessiert. • Mit zunehmenden elektronischen Publikationen verschärfen sich die zeitlichen Restriktionen. Frage 4: In the past ten years, who did first disclose the inventions for which your institution would later file a patent application? Bis auf zwei Ausnahmen gaben die Universitäten an, dass die Vorveröffentlichungen ausschließlich oder fast ausschließlich (90 % bis 100 %) aus den eigenen Reihen kamen und nicht von Dritten. Frage 5: When patent applications were filed in the past ten years asserting a grace period, in which way had the inventors previously disclosed their inventions ? In den Fragebögen wurden 4 mögliche Formen der Veröffentlichung vorgegeben: • Veröffentlichungen in wissenschaftlichen Fachzeitschriften, • Veröffentlichung in anderer schriftlicher Form wie Beiträge in Konferenzbänden oder Poster, • Öffentliche Nutzung bzw. Test der Erfindung sowie ein öffentliches Verkaufsangebot, • Mündliche Offenbarung. Die Befragten wurden nicht nur dazu aufgefordert anzugeben, ob diese Formen genutzt wurden, sondern auch, wie groß ihre prozentuale Bedeutung an allen Anmeldungen, die auf die Neuheitsschonfrist zurückgreifen, ist. Wie aus Abbildung 25 hervorgeht, wurden schriftliche Veröffentlichungen am häufigsten genannt. Weniger häufig kam es zu mündlichen Offenbarungen. Kaum eine Universität gab an, dass die öffentliche Nutzung beziehungsweise Verkaufsangebote eine Rolle spielen. Die prozentuale Bedeutung der einzelnen Veröffentlichungsformen lag in der Regel bei unter 30 %. Eine ganze Reihe von Universitäten gab jedoch an, dass „Veröffentlichungen in anderer schrift- 75 licher Form“ prozentual eine recht große Rolle spielen – dies ist möglicherweise ein Hinweis darauf, dass in diesem Gebiet noch nicht genügend Aufklärungsarbeit unter den Wissenschaftlern geleistet wurde. Gründe für die Nutzung der Neuheitsschonfrist 7 Veröffentlichung in wissenschaftlichen Fachzeitschriften 6 Veröffentlichung in anderer schriftlicher Form öffentliche Nutzung oder Verkaufsangebot Anzahl Nennungen 5 mündliche Offenbarung 4 3 2 1 0 1-10 11-20 21-30 31-40 41-50 51-60 61-70 71-80 81-90 91-100 Nutzung in % Abbildung 25 Frage 6: For patent applications filed after the disclosure of the invention, which was the average time period between the (first) disclosure related to the invention and the patent application? Die Einjahresfrist wird sehr unterschiedlich ausgeschöpft: Die von den Universitäten jeweils angegebene mittlere Dauer zwischen Veröffentlichung und Anmeldung rangiert zwischen 2 und 12 Monaten. Der Durchschnitt aller Antworten liegt bei 7,5 Monaten. Die Angaben zeigen aber deutlich, dass nur eine Minderheit der Universitäten die gesamte grace period ausnutzt. zeitliche Ausnutzung der Neuheitsschonfrist Anzahl Nennungen 3 2 1 0 1 2 3 4 5 6 7 Monate Abbildung 26 76 8 9 10 11 12 Es wurde auch untersucht, inwieweit es eine Korrelation zwischen Patentaktivität und der zeitlichen Ausnutzung der Neuheitsschonfrist gibt. Hierbei ergab sich ein positiver Zusammenhang (r=0,25). Frage 7: At which point in time does your institution file the patent application when a grace period is asserted? Bei dieser Frage wurde ermittelt, wann (sachliche Gründe) Universitäten, die die Neuheitsschonfrist in Anspruch nehmen, eine Erfindung zum Patent anmelden. Generell spielten alle im Fragebogen vorgegebenen Gründe eine Rolle – es gab jedoch eine leichte Tendenz dazu, insbesondere dann eine Erfindung zum Patent anzumelden, wenn sich ihr wirtschaftlicher Nutzen erwiesen hat. Im einzelnen ergab sich folgendes Bild • Bei Auslaufen der Einjahresfrist: 6 Nennungen • Wenn sich die Erfindung als patentierbar erweist:7 Nennungen • Wenn sich die Erfindung als wirtschaftlich nutzbar erweist: 9 Nennungen Frage 8: With regard to taking advantage of a grace period, are there any differences which can be traced back to the financial sources of the invention? Die meisten erst nach Veröffentlichung zum Patent angemeldeten Erfindungen entstanden aus öffentlich geförderter F&E; nur in Ausnahmefällen wurden Erfindungen, die die grace period in Anspruch nahmen, ganz oder teilweise aus privaten Mitteln finanziert. Im einzelnen ergab sich folgendes Bild: • Vollständige Finanzierung mit öffentlichen Mitteln: 6 Nennungen • Weit gehende Finanzierung mit öffentlichen Mitteln: 8 Nennungen • Finanzierung zu gleichen Teilen mit öffentlichen und privaten Mitteln: 3 Nennungen • Weit gehende Finanzierung mit privaten Mitteln: 0 Nennungen • Vollständige Finanzierung mit privaten Mitteln: 1 Nennung Frage 9: The grace period provision, for which scientific fields has it proved to be most relevant? Diese Frage wurde von den meisten Befragten nicht beantwortet. Aus den wenigen gegebenen Antworten ergibt sich ein heterogenes Bild. Genannt wurde unter anderem 77 • Biotechnologie/life-sciences • Computerwissenschaften/Mikroelektronik • Chemie Es ließe sich argumentieren, dass die hohe F&E-Dynamik in diesen Feldern zu einem hohen Publikationsdruck führt, dem der Zeitbedarf zur Prüfung und Vermarktung der Erfindungen gegenüber steht. Zugleich äußerten sich einige Befragen dahingehend, dass die grace period nur in den Bereichen eine Rolle spiele, in denen eine ausländische Patentanmeldung keinen hohen Stellenwert hat. Frage 10: When do researchers report their inventions to your institution ? In der Regel informieren die Forscher die Universität über ihre Erfindungen, bevor sie veröffentlichen. Einige Universitäten gaben an, dass Wissenschaftler gleich häufig vor und nach der (schriftlichen wie mündlichen) Veröffentlichung anmelden und an einer Universität veröffentlichten die Wissenschaftler in den meisten Fällen vor einer Patentanmeldung. Insgesamt reflektieren diese Zahlen aber, dass in der Mehrheit der Fälle nicht von der Neuheitsschonfrist Gebrauch gemacht werden muss und daher auch deren Bedeutung vergleichsweise gering ist. Frage 11: For which reasons do scientists disclose their inventions first, for instance in scientific journals or at conferences, and report them later to your institution? Wenn Forscher ihrer Universität erst nach der Veröffentlichung von einer Erfindung berichten, dann geschieht das nach Einschätzung der Transferstellen zumeist deswegen, weil sie sich des kommerziellen Wertes nicht bewusst waren. Insgesamt sind aber alle zur Auswahl gestellten Gründe recht häufig genannt worden. Lediglich die Transferstelle der Northwestern University gab an, dass keiner dieser Gründe eine Rolle spiele. In einem Telefoninterview (vgl. Kapitel 4.3) wurde hierzu gesondert nachgefragt. Abbildung 27 gibt die jeweils genannten Gründe und deren Häufigkeit detailliert wider. 78 Gründe für die Nutzung der grace period für Wissenschaftler 12 Anzahl Nennungen 10 8 Sehr häufig häufig manchmal selten nie 6 4 2 0 Kein Interesse an Patenten ausserhalb der USA Frühe Publikation wichtiger Kommerzieller Wert unklar Abbildung 27 Frage 12: How frequently did patent protection outside the U.S. prove to be important, but was not possible to obtain any more because the invention had already been disclosed? Die Mehrzahl der Befragten (12) gab an, dass dieses Problem manchmal auftritt, manche Befragten (5) hatten häufig das Problem, während es selten nur bei zwei Befragten auftrat. Aus den Kommentaren zu dieser Frage ergab sich darüber hinaus, dass insbesondere bei kleineren Universitäten ein beinahe ebenso großes Problem für die Auslandsanmeldung die finanzielle Restriktion sei. Frage 13: To which extent are patent rights outside the U.S. important for your university? Hier ergab sich das Bild, dass für die meisten (15) Universitäten Auslandsrechte sehr oder ziemlich wichtig sind. Lediglich für drei Universitäten waren Auslandsanmeldungen nur teilweise wichtig und eine Universität gab an, dass sie kaum wichtig seien. Allerdings wurde auch bei dieser Frage in einer Reihe von Kommentaren angemerkt, dass die finanziellen Restriktionen der Universitäten bei der Auslandsanmeldung prohibitiv wirken können. In einem Fragebogen wurde betont, dass Auslandsanmeldungen insbesondere im Bereich der Biotechnologie von Bedeutung seien. Frage 14: How would you estimate the importance of national and international patent rights from the scientist’s point of view (in relation to the importance of publishing their research results)? Gemäß der Einschätzung der Befragten ist für die Forscher der Erwerb nationaler Schutzrechte deutlich wichtiger (Mittelwert: equal bis high ... in relation to the importance of scientific publication) als der Erwerb ausländischer Schutzrechte (Mittelwert: small bis equal ...in relation to...). 79 Interessant ist, dass die Hälfte aller Befragten angab, dass relativ zur Publikation die Bedeutung nationaler Schutzrechte sehr hoch sei. Dies stellt einen augenfälligen Unterschied zu Deutschland dar, wo die Bedeutung nationaler Schutzrechte im Verhältnis zu Publikationen als sehr viel geringer eingeschätzt wird. Bedeutung von Patenten relativ zu Publikationen 8 Anzahl Nennungen 7 6 5 nationale Patente 4 internationale Patente 3 2 1 0 sehr hoch hoch gleichbedeutend gering sehr gering Abbildung 28 Frage 15: In order to secure patent rights for the University, in which of the following situations does your institution take advantage of the grace period provision? Als wichtigster Grund für die Anwendung der grace period wurde von den Technologietransferstellen die Schwierigkeit genannt, das wirtschaftliche Potenzial einer Erfindung richtig einzuschätzen. Überdurchschnittlich bedeutsam war zudem die graduelle Publikation von Forschungsergebnissen. Insgesamt wurde aber allen genannten Gründen vergleichsweise große Bedeutung beigemessen, wie auch Abbildung 29 zeigt: Situationen, in denen von der grace period Gebrauch gemacht wurde 8 Anzahl Nennungen 7 6 5 Sehr häufig häufig manchmal selten nie 4 3 2 1 0 Kommerzieller Wert nicht sofort erkennbar Graduelle Publikation Unbeabsichtigte Offenbarung Abbildung 29 80 Patentbüro erhält Erfindungsmeldungen verspätet Frage 16: To which extent are scientists who receive industry funds committed to refrain from prior disclosures in order not to endanger patent protection outside the US? Which problems arise from this? Forscher, die Forschungsmittel aus der Industrie erhalten, werden häufig bis sehr häufig dazu verpflichtet, von Vorveröffentlichungen abzusehen. Daraus ergeben sich manchmal Konflikte und Frustrationen für die Forscher, wenn sie auf diese Finanzquellen angewiesen sind. Vertragliche Regelungen (z. B. zeitliche Limitierung des Publikationsverbots) können die Nachteile für die Forscher minimieren. Frage 17: Is the one-year grace period long enough to enable an early disclosure of research results without losing patent rights, i.e. does it give sufficient time for evaluation and outreach activities before engaging in a (costly) patent protection? Die Dauer der grace period wird mehrheitlich als ausreichend angesehen, und zwar entweder als einzelnes Instrument eingesetzt (7 Antworten) oder nur unter der Prämisse einer möglichen Kombination mit dem Instrument der provisional application (3 Antworten). Vier Befragte wünschen sich eine längere Frist. Ein Befragter hielt die grace period für überflüssig; ein anderer meint, die grace period biete ohne weltweite Geltung keine Vorteile. Frage 18: Would a first-to-file system in combination with a grace period be as acceptable to the University as the actual US patent system (first-to-invent and grace period)? Eine große Mehrheit der Befragten hält das first-to-invent-system für unverzichtbar. Entsprechend • schätzen 72,3 % der Befragten die Einführung eines first-to-file Systems als für die Universitäten nachteilig ein, • 22,2 % sehen mit der Einführung eines first-to-file Systems einige Probleme verbunden und • lediglich 5,5 % sehen keine wesentlichen Probleme bei der Einführung eines first-to-file Systems. Darüber hinaus kommentierten sehr viele Befragten ihre Einstellung zur Einführung eines firstto-file Systems. Eine Auswahl der Kommentare, die die große Skepsis gegenüber eines first-tofile Systems widerspiegeln, sei hier wiedergegeben: ... obviously, people would rush to file … others who learn of the discovery from oral or other disclosures would steal the invention 81 … it will be necessary for the university to institute tighter controls of the dissemination of research results by researchers … corporate financial resources overwhelm the limited financial resources of universities … budget restrictions would put smaller schools at a disadvantage … universities will not have the resources to compete in a first-to-file system Diese Kommentare drücken zwei Sorgen aus. Zum einen wird befürchtet, dass Forschungsergebnisse regelrecht gestohlen werden könnten, die andere Sorge besteht darin, dass erwartet wird, dass insbesondere die kleineren Universitäten bei einem first-to-file System nicht die für die rasche Anmeldung erforderlichen finanziellen Mittel aufbringen können und daher im Wettstreit um die erste Anmeldung nicht mit den großen Unternehmen mithalten könnten. 4.2.2 Die wichtigsten Ergebnisse der schriftlichen Befragung Die Ergebnisse der schriftlichen Befragung zeigen deutlich, dass die Rolle der Neuheitsschonfrist im US-amerikanischen Patentrecht nicht isoliert betrachtet werden kann, sondern vielmehr die sie ergänzenden rechtlichen und institutionellen Arrangements wesentlich die relative Bedeutung der Neuheitsschonfrist mitbestimmen. Insgesamt ergab die Befragung folgende Trends. Die grace period wurde in den letzten 10 Jahren bei etwa jeder fünften Patentanmeldung in Anspruch genommen. Der Anteil der Anmeldungen, bei denen die grace period in Anspruch genommen wird, sank allerdings in den vergangenen Jahren, da • mit der provisional application, die erst 1995 eingeführt wurde, eine Möglichkeit geschaffen wurde, rasch und kostengünstig anzumelden, so dass sich der Konflikt zwischen publizieren und patentieren entschärft und • die Universitäten (inzwischen) viel Wert auf die Option legen, ausländische Schutzrechte zu erhalten. Diese Option eröffnet die provisional application, nicht aber die grace period. Inländische Schutzrechte haben für US-Wissenschaftler einen hohen Stellenwert. In eingeschränktem Maße gilt dies auch für ausländische Schutzrechte. Es ließ sich nicht klar festmachen, ob es Disziplinen gibt, in denen die grace period eine besondere Rolle spielt. Die Disziplinen, die sich am schnellsten entwickeln und in denen der Veröffentlichungsdruck besonders hoch ist, sind zugleich die Disziplinen, in denen ausländische Schutzrechte besonders relevant sind. Es scheint daher insbesondere von den Umständen des Einzelfalls und nicht von der Disziplin abzuhängen, ob die grace period Anwendung findet. 82 Die Forscher sind in der Regel über das Erfordernis der absoluten Neuheit für ausländische Schutzrechte informiert und melden den Patentverwertungsstellen potenziell patentfähige Erfindungen meistens vor der Veröffentlichung. Allerdings sind an einigen Universitäten diesbezüglich noch deutliche Verbesserungen zu erzielen. Die Gründe für „verspätete“ Erfindungsmeldungen sind daher meist sachlicher (innovationsspezifischer, wissenschaftlich-technischer) Natur. Als Beispiele seien die graduelle Publikation von noch nicht patentfähigen Ergebnissen oder die Entdeckung des Potenzials erst nach Veröffentlichung genannt. Erfindungen, die unter Inanspruchnahme der grace period zum Patent angemeldet werden, stammen meist aus mit öffentlichen Mitteln finanzierten Vorhaben. Unternehmen, die Forschungsprojekte finanzieren, sind in der Regel auch daran interessiert, ausländische Schutzrechte zu erlangen und verpflichten daher die Forscher in der Regel, vor einer Patentanmeldung nicht zu publizieren. Die Universitäten favorisieren deutlich das aktuelle first-to-invent-System, da die Befürchtung besteht, dass sich first-to-file nachteilig auf finanzschwache Akteure auswirken würde. Das first-to-invent System scheint von den Universitäten jedoch nicht als notwendige Ergänzung eines Systems mit Neuheitsschonfrist angesehen zu werden. 83 4.3 Experteninterviews 4.3.1 Experteninterviews vor Ort Am 14. und 15. September 2000 wurden drei Gesprächstermine wahrgenommen, in denen die Ergebnisse der schriftlichen Befragung im Rahmen von Experteninterviews vertieft wurden. Die Kriterien für die Auswahl dieser Gesprächspartner waren: • Vorab signalisierte Kooperationsbereitschaft: Als Gesprächspartner wurden grundsätzlich nur Personen ausgewählt, die den Fragebogen zurückgesandt (Ausnahme: Dr. Berneman) und auf diesem ihre Kontaktdaten angegeben hatten. • Diversifizierung nach Patentvolumina: Es sollten Vertreter von Universitäten mit kleinen, mittleren und großen Patentvolumina interviewt werden. Als Kriterium wird die Anzahl der in den letzten 10 Jahren angemeldeten Patente herangezogen. Nach diesen Kriterien wurden folgende Gesprächspartner ausgewählt: Dr. Soderstrom, University of Yale, New Haven, Connecticut. Hinsichtlich ihres Volumens an Patentanmeldungen (300) ist diese Universität ein gewichtiger Akteur. Dr. Berneman, University of Pennsylvania, Philadelphia Als ehemaliger AUTM-Präsident verfügt Dr. Berneman über einen guten Überblick über die Szene. Wegen eines Unfalls wurde Dr. Berneman allerdings vertreten durch Dr. Alfred Glessner, Director Operation and Licensing, und Tim Raynor, Manager, Intellectual Property. Dr. Lederman, New Jersey Institute of Technology, Newark, New Jersey Diese Einrichtung lässt sich zu den eher weniger patentaktiven Universitäten zählen. Nach eigenen Angaben verfolgt sie jedoch eine aktive Patentpolitik. Den Experteninterviews lag ein detaillierter Gesprächsleitfaden (vgl. Anhang) zugrunde. Ziel der Fragen war es in erster Linie herauszufinden, wie die Neuheitsschonfrist in der Praxis gehandhabt wird und unter welchen Umständen sie zur Anwendung kommt. Ein weiteres Anliegen der Experteninterviews bestand darin, mögliche Szenarien von US-amerikanischen Experten beurteilen zu lassen. Hierzu zählten insbesondere die Einführung einer Neuheitsschonfrist im deutschen Patentrecht sowie die Einführung eines first-to-file Systems im US-amerikanischen Patentrecht. 4.3.1.1. University of Yale Die University of Yale gehört zu den Eliteuniversitäten („ivy league“) der USA. In den vergangenen 10 Jahren meldete sie 300 Erfindungen zum Patent an. Damit nimmt sie hinsichtlich der 84 Patentaktivitäten einen Platz im oberen Mittelfeld ein. Die Universität ist in allen Bereichen aktiv, hat aber vor allem im Bereich der Biotechnologie und der Life Sciences einen hervorragenden Ruf und ist dort auch besonders aktiv. Einen Eindruck von den aktuellen Patentaktivitäten geben folgende Zahlen: 1998 1999 Erfindungsmeldungen 65 39 US-Patentanmeldungen 83 97 US-Patenterteilungen 24 33 Neue Lizenzen 45 20 Erträge erzielende Lizenzen Lizenzeinnahmen Start-up-Unternehmen 235 244 33,3 Mio. $ 40,7 Mio. $ 6 3 Tabelle 11 Zu den größten Erfolgen der vergangenen Jahre zählt die Entwicklung eines von Bristol-MyersSquibb vermarkteten AIDS-Medikaments. Weitere Arzneistoffe sind in klinischer Erprobung und dürften nach ihrer Zulassung ebenfalls zu erheblichen Lizenzeinnahmen führen. Zudem konnte 1999 für drei von der Patentverwertungsgesellschaft gegründete Unternehmen erfolgreich Venture Kapital eingeworben werden, so dass die Firmen ihren Betrieb aufnahmen. Außerdem wurde zusammen mit Partnern aus der Industrie und der Regierung der „Bioscience Cluster“ gegründet, der Connecticuts Stellung als Weltführer in den Biowissenschaften unterstreichen soll. Zur Ansiedlung von Unternehmen hat der Bundesstaat einen 30 Mio. $ Fonds bereitgestellt. Organisation des Technologietransfers Das Office of Cooperative Research (OCR) wurde 1982 mit dem Auftrag gegründet, die Zusammenarbeit der University of Yale mit der Wirtschaft auszubauen. Aufgaben des OCR sind das Management der Patent- und Lizenzaktivitäten, der universitären Erfindungen und der Verträge zwischen Universitätsangehörigen mit der Industrie. Mitarbeiter des OCR arbeiten mit den Forschern bei der Identifizierung von Erfindungen teilweise eng zusammen. Ein wichtiges Ziel ist es, neue Ideen aufzugreifen, sie durch eine Wagnisfinanzierung zu fördern und die Weiterentwicklung in Unternehmen zu erleichtern. Durch diese Anstrengungen ist das OCR zu einem Katalysator für die regionale Wirtschaftsentwicklung in New Haven geworden. Zielgröße ist es, drei von vier neuen Forschungsunternehmen in der Region zu etablieren. Das OCR wird einerseits durch den Ausschuss für Kooperationsforschung, der aus Mitgliedern der Fakultäten und der Verwaltung besteht, unterstützt. Zur Durchführung der Patentanmeldungen selbst bedient sich die Transferstelle der Dienste externer Patentanwälte. 85 Patentpolitik Die „Patent Policy“ von Yale sieht vor, dass von den ersten 100.000 $ Lizenzeinnahmen 50 % an den oder die Erfinder gehen und 50 % der allgemeinen Forschungsförderung zugute kommen. Bei höheren Einnahmen verringert sich schrittweise der Anteil für die Erfinder auf 30% der Lizenzeinnahmen. In den Instruktionen zur Meldungen von Erfindungen wird darauf hingewiesen, die Transferstelle sofort – vor der Einreichung eines Manuskripts oder einem Vortrag – über die Erfindung zu informieren. Hierfür steht ein Online-Formular „Invention Disclosure Form“ bereit. OCR bewertet den potenziellen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Nutzen einer Erfindung und entwickelt Strategien, ihn zu realisieren. Die Rechte an Erfindungen stehen der Universität zu. Mitarbeiter unterschreiben bei der Anstellung eine entsprechende Vereinbarung. Ergebnisse der Befragung A. Fragen zum Kontext der Patentanmeldungen Frage A3: Which are the researchers‘ incentives for involving themselves into the prosecution of patent rights? Publikationen sind das allein wichtige Kriterium zur Bewertung des Erfolgs von Wissenschaftlern. Patente spielen praktisch keine Rolle. Dies gilt für eine Eliteuniversität wie Yale besonders, da die Wissenschaftler, die dort arbeiten, hierdurch an sich schon das Ziel ihrer Karriere erreicht haben. Wechsel in die Industrie sind relativ selten. B. Fragen zum Umgang mit der Neuheitsschonfrist Frage B1: Please depict a typical procedure, if a researcher obtains a (potentially exploitable) R&D-result. Der übliche Weg ist, dass Wissenschaftler zusammen mit einem Manuskript, das sie bei einer Zeitschrift zur Veröffentlichung einreichen, eine Erfindungsmeldung an das OCR abgeben. Nach der Prüfung durch das Office wird aus diesen Unterlagen eine provisorische Patentanmeldung angefertigt, die die Priorität sichert. Internationale Anmeldungen spielen keine große Rolle, weil ein Großteil der Erfindungen von Yale, nämlich Gensequenzen, nach europäischem Recht nicht patentierbar sind. Der Gesprächspartner stimmte der europäischen Argumentation, dass Gensequenzen Entdeckungen und keine Erfindungen seien, voll zu. Vorstellbar sei, dass sich die USA über kurz oder lang ebenfalls dieser Auffassung anschlössen. 86 Frage B2: Who does „take“ the grace period provision: The researcher by reporting the invention lately (i. e. after publication), or your institution by holding back the patent application? Ob die grace period genutzt wird, hängt vom Einzelfall ab. Daher lässt sich auch keine generalisierende Aussage darüber machen, vom wem die Anwendung der grace period ausgeht. Insgsamt wird die grace period wird bei etwa 10 % der Patentanmeldungen ausgenutzt. Frage B3: Upon which criteria do you decide whether and when to file a patent application, i.e. before publication or asserting the grace period provision? Es gibt hierfür keine Regel. Es wird dann angemeldet, wenn klar ist, dass das kommerzielle Potenzial einer Erfindung im Falle einer Patentanmeldung mindestens den Aufwand der Patentstelle deckt. Frage B4: Which facts lead to late reports of research results (i.e. after publication)? Verspätete Erfindungsmeldungen kommen vor, weil sich Wissenschaftler gegen Patente und eine kommerzielle Nutzung sträuben oder schlicht nicht genügend informiert oder motiviert waren. Frage B5: How does your institution promote regular and timely reporting of inventions by the researchers? Ein bewährtes Mittel, um das Patentbewusstsein der Forscher zu fördern, ist das jährliche Treffen des OCR mit den einzelnen Departments. Es sollen möglichst enge Kontakte zu den Forschern und potenziellen Erfindern oder Unternehmensgründern, aufgebaut werden. Es gibt keine Mechanismen, um Veröffentlichungen der Universitätsangehörigen systematisch auf ihren Patentwert zu überprüfen. Die Patentpraxis der Transferstelle ist nicht perfekt, aber funktional für die Sicherung der wichtigsten Erfindungen. Der Anspruch, jede Erfindung zu verwerten, ist nicht realistisch. Das Wichtigste ist eine klare Strategie, mit den Forschern vor Ort im Kontakt zu stehen und Forschungsprojekte zu kennen, bevor Erfindungen manifest werden. Frage B6: Can you trace any differences regarding the importance and the handling of the grace period provision? Seit der Einführung der provisorischen Patentanmeldung in den USA hat die Notwendigkeit einer grace period für Yale stark abgenommen. 87 Frage B7: How do you deal with increasing time constraints due to electronic publishing? Entscheidungen über die Anmeldung von Patenten müssen durch die erleichterten Möglichkeiten einer Publikation im Internet neuerdings noch schneller getroffen werden. C. Szenarien Frage C1: If the grace period was adopted in Europe/worldwide, how would this affect the patent policy of your university? Internationale Anmeldungen haben eine geringe Bedeutung, da Patente vorwiegend national angemeldet werden. Aus diesem Grund würde die Einführung einer Neuheitsschonfrist im deutschen/europäischen Patentrecht nur vergleichsweise geringe Wirkungen haben. Frage C2: For your university, which would be the consequences of a a first-to-file patent system? Which would be the effects of a coexistence of first-to-file and a grace period provision? Der Gesprächspartner räumte ein, dass die USA aufgrund ihrer Rechtsspezifika bei der Anmeldung von Erfindungen zur Zeit einen Vorteil gegenüber Europa haben. Der Gesprächspartner vertritt aber die Auffassung, dass forschende Biotechnologieunternehmen ebenso wie Spitzenforschungseinrichtungen wie Yale für sich längst das first-to-file-Prinzip praktizieren. Insbesondere in der gentechnischen Forschung entstehen in einem Labor häufig jede Woche neue patentfähige Erfindungen, über deren Verwertung zu entscheiden ist. Patentanmeldungen erfolgen dann sofort. Weder Industrie noch Yale verlassen sich auf einen Nachweis nach dem first-to-invent-Prinzip, etwa auf der Basis von Laborbüchern, oder die grace period. Yale könnte deshalb auf eine Neuheitsschonfrist verzichten. Der Gesprächspartner könnte sich vorstellen, dass sich diese Verschmelzung von Forschungsund Verwertungskultur auf andere Forschungsfelder und die öffentlichen Forschungseinrichtungen in der Breite ausweitet. Später würde dann das Patentgesetz der veränderten Praxis angepasst und grace period sowie first-to-invent-Prinzip abgeschafft werden. Damit wäre der Unterschied zum europäischen Patentsystem aufgehoben. 88 4.3.1.2. University of Pennsylvania Die University of Pennsylvania ist eine private Universität mit Sitz in Philadelphia. Die Forschungsmittel stammen zu 80 % von der Bundesregierung, zu 13 % von Stiftungen und Vereinen, zu 5 % von der Industrie und zu 2 % vom Bundesstaat. Das gesamte Forschungsbudget belief sich im Fiskaljahr 1999 auf 537 Mio. $. Sowohl hinsichtlich der Anzahl der erteilten Patente und der auf deren Grundlage abgeschlossenen Lizenzverträge als auch mit Blick auf die Lizenzeinnahmen nimmt die University of Pennsylvania einen Platz im oberen Drittel aller USamerikanischen Universitäten ein. Mit 80 % aller Erfindungsmeldungen stellt die medizinische Fakultät den größten Anteil an Erfindungsmeldungen – ein Wert, der die stürmische Entwicklung in der Biotechnologie und den Life Sciences insgesamt widerspiegelt. Einen Eindruck von den Patentaktivitäten und deren Entwicklung geben die folgenden Zahlen: 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 Erfindungsmeldungen 119 113 136 136 173 233 244 US-Patentanmeldungen 54 107 102 54 73 111 91 US-Patenterteilungen 28 45 29 46 54 57 82 22 37 48 57 Neue Lizenzen Erträge erzielende Lizenzen Lizenzeinnahmen 28 44 45 29 65 69 0,8 Mio 1,2 Mio 1,4 Mio 0,78 Mio 2,1 Mio 7,2 Mio 3,2 Mio 22 37 48 57 Start-up-Unternehmen Tabelle 12 Organisation des Technologietransfers An der University of Pennsylvania wird der Technologietransfer vom Center of Technology Transfer (CTT) wahrgenommen. Das Mission Statement fasst die Ziele des CTT wie folgt zusammen: • Erleichterung der Kommerzialisierung der universitären Erfindungen, • Schaffung von Anreizen für Forscher durch die Beteiligung an Lizenzeinnahmen, • Herstellung enger Verbindungen zur Industrie, • Erzeugung von Einnahmen zur Deckung des Aufwands der Transferstelle und zur Unterstützung der Forschung an der Universität, • Förderung des Wirtschaftswachstums durch Technologietransfer. Die heutige Organisation des Technologietransfers an der University of Pennsylvania geht auf umfangreiche Restrukturierungsmaßnahmen zurück, die der 1995 zum Leiter des CTT berufene Dr. Berneman initiierte. Der neue Ansatz besteht darin, Spezialisten für jeden Schritt im Patentierungs- und Lizenzierungsprozess der Transferstelle einzusetzen. In der Vergangenheit haben einzelne Manager 89 stets den gesamten Prozess von der Prüfung der Erfindungsmeldungen bis zum Marketing von Lizenzen in einer Hand durchgeführt. CTT war die erste Transfer-Agentur einer Universität, die einen Direktor für Schutzrechte und einen Direktor für Lizenzen einsetzte. Andere Universitäten beobachten dieses Modell oder beabsichtigen, einzelne Aspekte zu übernehmen. Das CTT-Team besteht aus 14 Vollzeitkräften, die häufig eine Doppelqualifikation einerseits als Wissenschaftler und andererseits z. B. als Patentanwalt oder Unternehmensgründer haben. Zur Durchführung der Patentanmeldungen bedient sich CTT der Dienste externer Patenanwälte. Dr. Berneman selbst war zuletzt bei der Wirtschaftsfördereinrichtung des Bundesstaats Virginia tätig, verfügt über 20 Jahre Erfahrung im Technologiemanagement und hat zwei Unternehmen gegründet. Die Arbeit in der Technologietransferstelle verlangt, dass die Mitarbeiter in zwei Welten operieren, zum einen in der Welt der Universität als internem Kunden und zum anderen in der Welt der Wirtschaft, die in neue Technologien investieren will. Praktisch bedeutet dies, die immer noch bestehenden Bedenken der akademischen Welt gegenüber der Wirtschaft zu verstehen und damit umgehen zu können, ebenso wie Wege durch die Bürokratie einer Universität zu finden und Verhandlungen mit Investoren führen zu können. Ein Weg bei der Ansprache von 44 Unternehmen aus der Wirtschaft ist eine Online-Boutique auf der Homepage des CTT , in der zur Lizenzierung bereitstehenden Technologien der Universität angeboten werden. Solche „Boutiquen“ gehören mittlerweile zum Standard-Repertoire der meisten US-amerikanischen Technologietransferstellen. Die neue Organisation des Technologietransfers zielt einerseits auf eine umfassendere Verwertung der Forschungsergebnisse ab, andererseits soll diese Verwertung natürlich auch wirtschaftlich sein. Dementsprechend strebt die Transferstelle an, die Hälfte ihrer Technologien zum Zeitpunkt der Patenterteilung lizensiert zu haben. Dieser Prozess kann 2 – 5 Jahre bean45 spruchen und Kosten in der Größenordnung von $20.000 - $100.000 verursachen . Im Jahr 1998 konnte zum ersten Mal ein Überschuss erwirtschaftet werden – ein erfreuliches Ergebnis, das sich auch im Jahr 1999 fortsetzte. Besonderes Augenmerk bei der wirtschaftlichen Verwertung von Forschungsergebnissen gilt der Förderung von Start-up-Unternehmen: Da Erfindungen aus der universitären Forschung häufig noch zu embryonal für eine Lizenzierung an bestehende Unternehmen sind, vielfach als „Plattform-Technologien“ aber gerade die Grundlage für neue technologieorientierte Geschäftsfelder darstellen, hat die University of Pennsylvania ein Programm zur Gründung von Start-up-Unternehmen aufgebaut. Dadurch hat die Universität die Möglichkeit, ihre eigenen Lizenznehmer zu schaffen und mit Investoren zusammenzuarbeiten. Die Suche nach einem geeigneten Management wird häufig mit Hilfe externer Firmen durchgeführt. Wenn die Techno44 45 http.//svr2.ctt.upenn.edu/ctt/NewTech.asp „Bridging the worlds“ by Susan Lonkevich, The Pennsylvania Gazette, March 1998 90 logie schließlich von einem neu gegründeten Unternehmen übernommen wird, erhält die Universität eine Beteiligung. Das gesamte Tätigkeitsspektrum des CTT ist in der folgenden Abbildung zusammengefasst, die zeigt, wie sich die insgesamt 1280 Aktivitäten des CTT auf die einzelnen Teilaktivitäten verteilen. Es wird deutlich, dass die Tätigkeiten über die reine Erfindungsverwertung in Form von Patentanmeldungen und anschließenden Lizenzaktivitäten hinausgeht: Center for Technology Transfer, University of Pennsylvania Bericht für das Fiskaljahr 1999 Patenanmeldungen Patenterteilungen Geheimhaltungsvereinbarungen Erfindermeldungen Forschungsaufträge durch die Industrie Patentlizenzoptionen Beratungsverträge Markenlizenzen Copyright Lizenzen MaterialtransferVereinbarungen CopyrightAnmeldungen Zwischeninstitutionelle Vereinbarungen Abbildung 30 Patentpolitik Die „Patent Policy“ der University of Pennsylvania verpflichtet alle Mitarbeiter der Universität zu sofortiger Meldung aller Erfindungen an das Center for Technology Transfer. Erfindungen von Studenten bleiben im Eigentum des Studenten, es sei denn, sie ergaben sich im Rahmen einer Beschäftigung an der Universität. CTT prüft die Erfindungsmeldungen und entscheidet über die weitere Vorgehensweise. Eine Option hierbei ist, die Erfindung zur möglichen eigenen Verwertung durch den Erfinder freizugeben. Im Falle einer Lizenzierung sieht die Patent Policy folgende Aufteilung der Nettolizenzeinnahmen vor: Erfinder (persönlich) 30 % Arbeitsgruppe des Erfinders 15 % Institut (department) des Erfinders 15 % Fakultät (school) des Erfinders 17,5 % Forschungsstiftung 17,5 % Intellectual Property Fonds 91 5% Der Anteil der Forschungsstiftung (Research Foundation) wird zur allgemeinen Förderung der Forschung der Universität verwendet. Die Forschungsstiftung hat regelmäßig Rechenschaft über die Verwendung der Mittel abzulegen. Der Intellectual Property Fonds dient zur Finanzierung der Arbeit der Transferstelle und deckt die Kosten für die Gewinnung, Nutzung, Aufrechterhaltung und Verteidigung von Schutzrechten der Universität. Besondere Regelungen bei drittmittelfinanzierter Forschung sind in den „Guidelines for the Conduct of Sponsored Research“ festgehalten. In diesen Richtlinien kommt zum Ausdruck, dass die Universität prinzipiell keinerlei Beschränkung der Rechte ihrer Beschäftigten hinsichtlich der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen im Rahmen von Forschungsaufträgen Privater gestattet. Die Universität stimmt zu, eine Kopie einer Erfindungsmeldung an den privaten Forschungsförderer zu senden, bevor es zur Veröffentlichung kommt. Der Forschungsförderer kann eine Stillhaltefrist von bis zu drei Monaten verlangen, innerhalb derer er die Patenverwertung prüft. Im Falle von Erfindungen aus solchen Projekten mit der Industrie bevorzugt die Universität die Patentierung gegenüber der Geheimhaltung. Allein die Erlangung von Patenten stünde in Übereinstimmung mit der Aufgabe der Universität zur Verbreitung von Wissen. Ziel der Universität sei es, die Rechte an patentierten Erfindungen mit kommerziellem Potenzial selbst zu erhalten und Lizenzen, vorzugsweise nicht-ausschließliche, zu vergeben. Andere Regelungen können getroffen werden, sofern die Erfindungsrechte der Universität geschützt und das öffentliche Interesse gewahrt werden. Detaillierte Ergebnisse der Befragung A. Fragen zum Kontext der Patentanmeldung Frage A3: Which are the researchers‘ incentives for involving themselves into the prosecution of patent rights? Die Gesprächspartner vertraten die Ansicht, dass die Erteilung von Patenten bislang mehr oder weniger unbedeutend für die Karriere eines Wissenschaftlers ist. Bei der Beurteilung von Wissenschaftlern, insbesondere anlässlich der Übernahme in eine unbefristete Anstellung in der Regel nach sechs Jahren (tenure process), kommt es hauptsächlich auf die in Form von wissenschaftlichen Veröffentlichungen nachgewiesenen Leistungen an. 92 B. Fragen zum Umgang mit der Neuheitsschonfrist Frage B1: Please depict a typical procedure, if a researcher obtains a (potentially exploitable) R&D-result. Angestrebt ist, dass Wissenschaftler mindestens einen Monat vor Erscheinen einer Veröffentlichung oder eines Vortrags eine Kopie ihres Manuskripts (evtl. zusammen mit einer Erfindungsmeldung) einreichen. CTT ist wichtig, dass die Wissenschaftler ein Bewusstsein über die mögliche Patentierbarkeit ihrer Forschungsergebnisse besitzen und wegen des Veröffentlichungsproblems CTT so früh wie möglich kontaktieren. Im Ausnahmefall ist eine Patentierung auch innerhalb von Tagen möglich. Ferner wird bei Veröffentlichungen und Vorträgen darauf hingewiesen, möglichst nur die Ergebnisse und den Nutzen einer Technologie darzustellen, ohne die Details, die notwendig sind, um sie nachzuvollziehen. Ein Jahr nach der US-Patentanmeldung steht die Entscheidung über eine internationale Anmeldung an. Wegen der hohen Kosten wird dieser Weg in der Regel aber nur beschritten, wenn die Transferstelle bereits einen Lizenznehmer aus der Wirtschaft gefunden hat. Etwa 65 % der Erfindungsmeldungen führen zur US-Patentanmeldung, davon etwa 10 % zur internationalen Anmeldung. Frage B2: Who does „take“ the grace period provision: The researcher by reporting the invention lately (i. e. after publication), or your institution by holding back the patent application? Patentanmeldungen werden so früh wie möglich getätigt. So gesehen wird die Neuheitsschonfrist nur als Notfallsicherung angesehen und genutzt. Ein Zurückhalten von Erfindungen durch die Transferstelle findet nicht statt. Frage B3: Upon which criteria do you decide whether and when to file a patent application, i.e. before publication or asserting the grace period provision? Erstes Ziel der Transferstelle ist die Verbreitung von Information über die Forschung. Entscheidend für eine Patentanmeldung ist die Aussicht, die Kosten für das Verfahren aus den späteren Erlösen decken zu können. Frage B4: Which facts lead to late reports of research results (i. e. after publication)? Verspätete Erfindungsmeldungen gibt es sehr selten, meist von neu angestellten Forschern. Gleichwohl ist das Bewusstsein für die Vermarktung von Erfindungen in den Fachrichtungen unterschiedlich ausgeprägt, in den Life Sciences und der Informationstechnik höher als in den physikalischen Wissenschaften. 93 Frage B5: How does your institution promote regular and timely reporting of inventions by the researchers? Die CTT bedient sich folgender Mittel zur Förderung des Patentbewusstseins der Mitarbeiter der Universität: • Vierteljährliche statistische Berichte über die Erfindungsmeldungen und die Lizenz-, Options- oder Materialtransfervereinbarungen nach Fakultäten (schools) unter Nennung der Industriepartner und der Hauptverantwortlichen an der Universität. Ebenso werden die neuen von der Industrie geförderten Forschungsprojekte an der Universität aufgeführt. • Regelmäßig werden Treffen mit den einzelnen Departments abgehalten, um auf das Angebot von CTT aufmerksam zu machen, aber auch um die Forschung vor Ort und ihre ökonomischen Potenziale kennenzulernen. • CTT unterhält ein sehr umfassendes Webangebot zum Technologietransfer an der Universität, darunter finden sich auch grundlegende Informationen zu Fragen der Patentierung 46 und Auftragsforschung . Ein regelrechtes Screening aller Publikationen von Universitätsangehörigen durch CTT findet hingegen nicht statt. Frage B6: Can you trace any differences regarding the importance and the handling of the grace period provision? Die grace period wird bei ca. 30 % der Patentanmeldungen genutzt. Dank des gestiegenen Bewusstseins ist der Anteil in den vergangenen Jahren gesunken. Unterschiede bestehen in den Fachrichtungen. In den Computer-, Material- und Biowissenschaften ist das Bewusstsein über das ökonomische Potenzial der Forschung und damit das Wissen um Patentverfahren ausgeprägter als in den physikalischen und Ingenieurwissenschaften. Frage B7: How do you deal with increasing time constraints due to electronic publishing? Das elektronische Publizieren verkürzt das Zeitfenster für die Patentsicherung vor einer Veröffentlichung erheblich. Die grace period von einem Jahr ist unter diesen Bedingungen als eine Art „Versicherung“ gegen nachteilige Folgen einer vorzeitigen Veröffentlichung umso wichtiger. 46 Patent Law Basics for Researchers at the University of Pennsylvania: http://www.upenn.edu/ctt/Patentprimer.htm University Technology Transfer Questions and Answers: http://www.upenn.edu/ctt/cttqa.htm 94 C. Szenarien Frage C1: If the grace period was adopted in Europe/worldwide, how would this affect the patent policy of your university? Die weltweite Einführung der grace period wäre eine Vorteil. Negativ wären allenfalls die zunehmenden Kosten für dann häufiger getätigte internationale Anmeldungen zu vermerken. Frage C2: For your university, which would be the consequences of a a first-to-file patent system? Which would be the effects of a coexistence of first-to-file and a grace period provision? Das Erstanmelderprinzip würde ein erhebliches Umdenken erforderlich machen. Möglicherweise ginge bis zu einem Drittel der Technologien, die bislang unter den Schutz der grace period fielen, für die Universität verloren. 4.3.1.3. New Jersey Institute of Technology Sowohl hinsichtlich der Patentanmeldungen als auch bezüglich seiner Lizenzeinnahmen ist das New Jersey Institute of Technology als wenig patentaktive Universität zu bezeichnen. Dies mag teilweise darauf zurückzuführen sein, dass es am New Jersey Institute of Technology keine biomedizinische Forschung gibt. Vollständig kann diese Tatsache aber nicht die geringe Patentaktivität erklären. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Patentaktivitäten zwischen 1993 und 1998. 1993 1994 1995 1996 1997 1998 Erfindungsmeldungen 23 26 20 20 24 39 US-Patentanmeldungen 6 6 9 5 8 10 US-Patenterteilungen 5 3 3 2 5 3 Neue Lizenzen 1 1 3 2 2 6 Erträge erzielende Lizenzen 0 1 2 2 4 2 Lizenzeinnahmen 0 0 0,01 0,02 0,02 0,02 Tabelle 13 Koordiniert werden die Patentaktivitäten am New Jersey Institute of Technology durch das Office of Intellectual Property. Dieses hat derzeit 2 Mitarbeiter und verfügt über einen jährlichen Etat von 150 000 $. In dem von ihr ausgefüllten Fragebogen gab das New Jersey Institute of Technology an, die Neuheitsschonfrist bei 30 % aller Patentanmeldungen zu nutzen. 95 Ergebnisse der Befragung A. Fragen zum Kontext der Patentanmeldung Frage A1: Which parties are involved in pursuing and exploiting intellectual property? Das für Technologietransfer zuständige „Office of Intellectual Property“ besteht aus zwei Beschäftigten. Für die Patentanmeldungen werden externe Patentanwälte eingesetzt. Ebenso bedient sich das Office der Dienste von Rechercheunternehmen zur Abklärung der Patentfähigkeit von Erfindungen. Frage A2: Which are the financial resources of a) the university and b) your institution? Für Patentanmeldungen steht ein Etat von $ 150.000 jährlich bereit. Frage A3: Which are the researchers‘ incentives for involving themselves into the prosecution of patent rights? Die Erfinder erhalten 35 % der Lizenzeinnahmen Frage A4: Please depict the relevant legal and contractual conditions. Studenten sind ebenfalls zur Weiterleitung ihrer Erfindungen an das Office of Intellectual Property verpflichtet, sofern sie ihre zur Erfindung führende Arbeit mit Universitätsressourcen durchführen konnten. Der Gesprächspartner verwies darauf, dass sich die „Patent Policies“ der Universitäten unterscheiden. Im Fall der Waterloo University haben die Mitarbeiter sogar die Option, Erfindungen selbst zu verwerten. B. Fragen zum Umgang mit der Neuheitsschonfrist Frage B1: Please depict a typical procedure, if a researcher obtains a (potentially exploitable) R&D-result. Zielsetzung ist gleichzeitiges Publizieren und Patentieren. Dieses Vorgehen wird durch die unkomplizierte Handhabung der provisorischen Patentanmeldung, die ein Jahr Zeit bis zu einer regulären Patentanmeldung bietet, erleichtert. In diesem Jahr wird versucht, einen Lizenzpartner zu finden. 96 Frage B2: Who does „take“ the grace period provision: The researcher by reporting the invention lately (i. e. after publication), or your institution by holding back the patent application? Die grace period wird in etwa 30 % der Patentanmeldungen ausgenutzt. In ca. 45 % der Fälle wurden die Erfindungen von den Forschern durch mündliche Vorträge vorzeitig bekannt gegeben. Frage B3: Upon which criteria do you decide whether and when to file a patent application, i. e. before publication or asserting the grace period provision? Zur Prüfung von Erfindungsmeldungen benötigt das Office etwa 1 - 2 Wochen. Für internationale Anmeldungen reicht das Budget des Office nicht aus. Internationale Anmeldungen werden daher nur auf dem Weg über einen vorher gefundenen Lizenznehmer durchgeführt. Frage B4: Which facts led to late reports of research results (i.e. after publication)? Trotz der rechtlichen Verpflichtung der Universitätsangehörigen, Erfindungen zu melden, ist das Office auf den „guten Willen“ der Mitarbeiter angewiesen. Es ist noch ein harter Weg zu zeigen, dass Patente wichtig sind. Frage B5: How does your institution promote regular and timely reporting of inventions by the researchers? Formulare für Erfindungsmeldungen werden zur Verfügung gestellt. Wichtig sind informelle Kontakte zu den Gliederungen der Universität. Frage B6: Can you trace any differences regarding the importance and the handling of the grace period provision? Seit der Einführung der provisorischen Patentanmeldung hat die Notwendigkeit einer grace period stark abgenommen. Frage B7: How do you deal with increasing time constraints due to electronic publishing? Im Prinzip bedeutet das elektronische Publizieren kein Problem für Länder mit grace period. 97 C. Szenarien Frage C1: If the grace period was adopted in Europe/worldwide, how would this affect the patent policy of your university? Europäische Anmeldungen haben aufgrund finanzieller Restriktionen nur eine geringe Bedeutung. Aus diesem Grunde würde sich für das New Jersey Institute of Technology bei der Einführung der Neuheitsschonfrist in Deutschland/Europa wenig ändern. Frage C2: For your university, which would be the consequences of a a first-to-file patent system? Which would be the effects of a coexistence of first-to-file and a grace period provision? Ein First-to-file-Prinzip wäre für die Universität schwierig umzusetzen. Es würde vermutlich mehr provisorische Patentanmeldungen nach sich ziehen. Für Wissenschaftler wächst das Problem, die Erfindungsidee bis zur „reduction to practice“ voranzubringen, um die Rechte zu sichern. 4.3.2 Telefonische Experteninterviews Neben persönlichen Interviews wurden ergänzend Telefoninterviews durchgeführt. Diese hatten einerseits zum Ziel, das Bild, das sich aus dem Rücklauf der Fragebögen und den mündlichen Befragungen ergab, zu vervollständigen. Da es in den Fragebögen einige „Ausreißer“ und Antworten gab, die im Widerspruch mit dem allgemeinen Bild, das die Fragebögen zeichneten, zu sein schienen, wurden zusätzlich die Gesprächspartner auf diese Aspekte hin befragt. Damit gab es folgende Kriterien für die Auswahl der Gesprächspartner: • Zum einen wurden insbesondere solche Personen als Gesprächspartner ausgewählt, die bereits im Vorfeld Kooperationsbereitschaft signalisierten, und zwar durch die Rücksendung eines vollständig ausgefüllten Fragebogens einschließlich Angaben zu den Kontaktmöglichkeiten. • Ein anderer wichtiger Grund zur Kontaktaufnahme waren offensichtliche Abweichungen der Antworten vom allgemeinen Trend. Hier wollten wir Gründe erfahren, um möglicherweise aus den Abweichungen allgemeinere Schlüsse ziehen zu können. • Daneben sollten die Interviews das gesamte Spektrum US-amerikanischer Hochschulen und ihrer Patentaktivitäten abdecken. Aus diesem Grund wurden die Gesprächspartner danach ausgewählt, dass sie sowohl hinsichtlich ihrer Patentaktivität als auch bezüglich ihrer Angaben zur Häufigkeit der Nutzung der Neuheitsschonfrist typische Konstellationen, wie in Tabelle 14 abgebildet, repräsentieren: 98 Geringere Bedeutung NHSF Größere Bedeutung NHSF Geringe Patentaktivität Florida State University University of Idaho Mittlere Patentaktivität Northwestern University Hohe Patentaktivität Stanford University Tabelle 14 4.3.2.1 Florida State University Die Florida State University ist erst seit wenigen Jahren am gezielt organisierten und geförderten Technologietransfer beteiligt. Dementsprechend ist auch die Patentaktivität vergleichsweise gering bis mittel: 1995 1996 1997 1998 1999 2000 Erfindungsmeldungen 24 7 16 14 23 25 US-Patentanmeldungen 17 8 11 22 15 16 US-Patente 7 8 10 15 5 1 Neue Lizenzen 2 3 7 9 8 5 Erträge erzielende Lizenzen 9 6 11 10 14 20 Tabelle 15 Die Florida State University konnte jedoch seit dem Fiskaljahr 1995 ihre Lizenzeinnahmen von 9 838 000 $ auf 67 241 277 $ im Jahr 2000 steigern und nimmt damit einen Spitzenplatz unter allen US-amerikanischen Universitäten ein. Dieser Anstieg und vor allem die für eine vergleichsweise kleine Universität extrem hohen Patenteinnahmen reflektieren nicht eine stark gestiegene Patentaktivität. Vielmehr ist die ausgezeichnete finanzielle Situation darauf zurückzuführen, dass die Universität eine erfolgreiche Kooperation mit der pharmazeutischen Industrie (Bristol-Myers Squibb) zur Vermarktung des semisynthetisch hergestellten Wirkstoffes Paclitaxel, Grundlage des äußerst erfolgreichen Krebsmedikamentes Taxol, eingegangen ist. Alleine aus dieser Kooperationsbeziehung stammten im Jahr 2000 98,7 % der Patenteinnahmen. Auch an dieser Universität gibt es also – wie es auch bei einer Reihe anderer Universitäten der Fall ist - eine „cash-cow“, während der größte Teil der Patente im Vergleich dazu eher geringe Einnahmen erbringt. Organisation des Technologietransfers und Patentpolitik Der Technologietransfer wird durch das Office of Technology Transfer, das seit 1996 besteht, organisiert. Seine Aufgabe ist es, Mechanismen bereitzustellen, um ein breites Spektrum an 99 Technologien und Innovationen zu identifizieren, dokumentieren, schützen, bewerten, vermarkten und zu lizensieren. Dementsprechend liest sich das Mission Statement wie folgt: „Encourage and assist technology development at FSU and facilitate the transfer of intellectual property to business and industry to provide benefits to the university, the economy and to improve the overall quality of life.“ Mit seinem Team erfahrener Mitarbeiter berät das Office of Technology Transfer Wissenschaftler während des gesamten Inventions- und Innovationsprozesses. Im Auftrag der Universität vermarktet und lizensiert es Innovationen und stellt dabei gleichzeitig sicher, dass dies in Übereinstimmung mit den universitären Richtlinien und staatlichen Verordnungen und Gesetzen geschieht. Hauptinstrument der Vermarktung universitärer Forschungsergebnisse ist die Lizenzierung, wobei die Transferstelle betont, dass sie sowohl exklusive als auch nicht-exklusive Lizenzen vergibt. Darüber hinaus wird aktiv eine Ausgründungspolitik betrieben, im Rahmen derer das Office of Technology Transfer die jeweiligen Wissenschaftler berät. Im einzelnen ist die Meldung einer Erfindung wie folgt organisiert: Grundsätzlich werden die Wissenschaftler in Form von Seminaren auf dem Campus über die Möglichkeiten der Patentanmeldung informiert. Darüber hinaus gibt es ein Intellectual Property & Technology Transfer Handbook, das auch online verfügbar ist und in dem die wichtigsten Aspekte der Patentanmeldung beschrieben werden. Die Wissenschaftler werden dazu ermuntert, auch dann, wenn sie Zweifel an der Patentierbarkeit eines Forschungsergebnisses haben, das Forschungsergebnis über ein online abrufbares Formblatt (Invention Disclosure Form) an das Office of Technology Transfer zu melden, das dann die Patentierbarkeit des Forschungsergebnisses überprüft und gegebenenfalls einen Patentanwalt einschaltet. Hinsichtlich der Beteiligung der Wissenschaftler sehen die Regelungen vor, dass 40 % der Patenteinnahmen an die Wissenschaftler gehen. Hinzu kommt eine Prämie von 500 $ für jeden abgeschlossenen Lizenzvertrag. Ergebnisse der Befragung Wichtigstes Ziel der telefonischen Befragung war es, eine Begründung dafür zu finden, warum die Florida State University außerordentlich selten von der Neuheitsschonfrist Gebrauch macht. Im Gespräch ergaben sich dazu eine Reihe von Gründen: Zunächst verfolgt die Universität die generelle Politik, nicht vorschnell Forschungsergebnisse zu veröffentlichen, das heißt sie ermutigt die Wissenschaftler nicht zu einer raschen Publikation. Gleichzeitig werden die Wege zwischen dem Office of Technology Transfer und den Wissen- 100 schaftler als sehr effizient beschrieben und nach Aussage des Gesprächspartners, John Fraser, wird in fast allen Fällen vom Instrument der provisorischen Anmeldung Gebrauch gemacht. Diese Rahmenbedingungen scheinen dazu beizutragen, dass in der Regel erst nach der (provisorischen) Patentanmeldung, die rasch nach der Generierung der Forschungsergebnisse erfolgt, veröffentlicht wird und daher nicht von der Neuheitsschonfrist Gebrauch gemacht werden muss. Einen weiteren Grund sah der Gesprächspartner darin, dass die Aktivitäten der Universitäten in Feldern liegen, in denen ohnehin langsamer veröffentlicht wird. Die meisten Patente stammen aus den Bereichen Chemie (hier ist insbesondere die Vermarktung des Krebsmedikamentes 47 Taxol zu erwähnen), Ingenieurwissenschaften und Magnetismus. Die Universität hat keine medizinische Fakultät und ist auch im Bereich der Biotechnologie nicht aktiv. Der Gesprächspartner vermutete, dass in diesen Bereichen aufgrund der spezifischen Forschungsgewohnheiten und der Geschwindigkeit der wissenschaftlichen Entwicklung vermutlich häufiger von der Neuheitsschonfrist Gebrauch gemacht wird. Darüber hinaus wurde der Gesprächspartner gefragt, inwiefern er das first-to-invent System als eine notwendige Voraussetzung für die Neuheitsschonfrist ansieht und ob sich für seine Universität erhebliche Probleme ergeben könnten, wenn zu einem first-to-file System wie in der übrigen Welt übergegangen würde. Der Gesprächspartner merkte dazu an, dass Widerstände gegen das first-to-file System wohl in erster Linie daher rühren, dass die Betroffenen Gewohntes und Traditionelles ungern aufgeben. Er sieht selbst aber keine besonderen Probleme durch einen Übergang zu einem first-to-file System auf sich zukommen, sondern betont vielmehr die Vorteile, die eine Rechtsvereinheitlichung mit sich brächte, und dies, obwohl die Universität im allgemeinen nicht an Patenten außerhalb der USA interessiert ist. Schließlich drückte der Gesprächspartner seine Überzeugung aus, dass für eine erfolgreiche Patentpolitik weniger Einzelrichtlinien entscheidend seien, sondern das allgemeine Klima, in dem der Technologietransfer stattfindet. Die Diskussion um eine einzelne Richtlinie könnte aber hilfreich sein, das Problembewusstsein zu stärken und damit einem größeren Patentbewusstsein zum Durchbruch zu verhelfen. 47 http://research.magnet.fsu.edu/techtransfer/opportunities.html listet zur Lizenzierung angebotene Patente auf. 101 4.3.2.2 University of Idaho Mit 50 Patentanmeldungen in den vergangenen 10 Jahren gehört die University of Idaho zu den Universitäten mit eher geringer Patentaktivität. Im Jahr 1998 beliefen sich die Lizenzeinnahmen auf 219 967 $. Diese Lizenzeinnahmen gehen auf insgesamt 5 Lizenzen zurück. Auch bei der University of Idaho verteilen sich die Einnahmen nicht gleichmäßig auf die fünf aktiven Lizenzen, vielmehr erzielen die Lizenzen für ein einziges Patent aus dem mikrobiologischen Bereich 50% der Lizenzeinnahmen. Die Patente, die der University of Idaho bisher erteilt wurden, decken ein breites fachliches Spektrum ab. Die meisten Patente wurden im Bereich der Materialwissenschaften erteilt, und zwar für Patente zur Behandlung gefährlicher Abfallstoffe und für industrielle Prozesse und Steuerungsmechanismen. 48 Es sind jedoch auch biomedizinische und biotechnologische Pa- tente vertreten. Im Gegensatz zu der überwältigenden Mehrheit der anderen Universitäten nutzt die University of Idaho bei fast allen Patentanmeldungen (95%) die Neuheitsschonfrist aus. Darüber hinaus gab sie an, dass die Bedeutung der Neuheitsschonfrist in den vergangenen Jahren gestiegen sei. Auch dies widerspricht dem Trend, dass US-amerikanische Universitäten seit der Einführung der vorläufigen Anmeldung im Jahr 1996 zunehmend auf die Ausnutzung der Neuheitsschonfrist verzichten und in der provisorischen Anmeldung die bessere Alternative sehen. Hauptziel des Telefoninterviews war es, die Gründe für diese Abweichungen zu erkennen. Organisation des Technologietransfers und Patentpolitik An der University of Idaho ist die Idaho Research Foundation für den Technologietransfer und damit die Patentierung von Forschungsergebnissen zuständig. Sie übernimmt die Patentanmeldung und die anschließende Vermarktung der Patente über exklusive und nicht-exklusive Lizenzen. Darüber hinaus fördert sie die Gründung von Start-up-Unternehmen unter anderem dadurch, dass sie im Austausch gegen einen Anteil an den Lizenzeinnahmen Eigenkapital gewährt. Mit dieser Politik konnte sie in den vergangenen Jahren zur Gründung von 5 Start-upUnternehmen beitragen. Diese Aufgaben der Idaho Research Foundation finden sich in ihrem Mission Statement wieder: „encourage, foster and aid scientific research which is in the public interest at the University of Idaho ... by providing program and financial support to the University of Idaho.“ Die Idaho Research Foundation besteht seit 1949 und ist mit 4 Mitarbeitern vergleichsweise klein. Der Weg von der Erfindung zur Patentanmeldung ist durch einen sehr engen Kontakt zwischen den Mitarbeitern und den Wissenschaftlern an der Universität geprägt. Dadurch soll 48 Eine Übersicht über zur Lizenzierung angebotene Patente gibt http://www.irf.uro.uidaho.edu/TAFL/default.htm 102 sichergestellt werden, dass das wirtschaftliche Potenzial tatsächlich erkannt und eine Wirtschaftlichkeitsstudie für das Patent erstellt werden kann. Ist die Wirtschaftlichkeit wahrscheinlich, wird ein Patentanwalt zur Patentanmeldung eingeschaltet. Kommt es zu einer Lizenzierung des Patentes, so sehen die Regelungen an der University of Idaho vor, dass nach Abzug der Ausgaben für die Patentanmeldung 40 % der Lizenzeinnahmen dem Wissenschaftler zufließen, 40 % der Abteilung, in der er arbeitet und die verbleibenden 20 % von der Research Foundation einbehalten werden. Ergebnisse der Befragung Primäres Ziel der Befragung war es zu erklären, warum die Idaho Research Foundation in 95 % der Fälle von der grace period Gebrauch macht. Der Gesprächspartner, Ron Satterfield, erklärte dies damit, dass es sich die University of Idaho als kleine Universität nicht leisten könne, Forschungsergebnisse zum Patent anzumelden, deren kommerzieller Wert nicht erwiesen sei. Aus diesem Grund gehe der Anmeldung eine strenge Wirtschaftlichkeitsanalyse voraus. Da diese innerhalb der Einjahresfrist zu machen sei, sehe er keinen Grund für eine provisorische Anmeldung. Hinzu komme, dass für ausländische Patentanmeldungen kein Geld vorhanden sei und daher sich keine Konfliktsituation mit dem europäischen Patentrecht ergebe. Diese Situation hielt der Gesprächspartner für kleinere Universitäten typisch. Es wurde aber angemerkt, dass eine Änderung des europäischen Patentrechtes hin zu einem System mit Neuheitsschonfrist als positiv angesehen werde, da dies zumindest eine Option auf Patentanmeldungen in Europa eröffne. Wie viele andere Befragten auch, hatte der Gesprächspartner bereits im Fragebogen seine Vorbehalte gegen eine Einführung des first-to-file Systems zum Ausdruck gebracht. Auf Nachfragen erklärte er, dass ein first-to-file System für kleinere Universitäten verheerend wäre, da sie nicht die Mittel besäßen, Forschungsergebnisse schnell anzumelden. Größere Universitäten oder industrielle Forschungseinrichtungen würden unter einem solchen System sehr viel schneller patentieren und so den kleinen Universitäten die Patente praktisch abjagen. Der Gesprächspartner äußerte sich zudem dahingehend, dass er eine solche Gefahr auch für europäische Universitäten sehe, die im Patentgeschäft nicht so erfahren wären und daher eventuell im Wettlauf mit der Industrie nicht mithalten könnten. 4.3.2.3 Northwestern University Als eine der großen Universitäten des Landes nimmt die Northwestern University hinsichtlich ihrer Patentaktivität einen Platz im oberen Mittelfeld ein. In den vergangenen 10 Jahren meldete sie insgesamt 323 Erfindungen zum Patent an, wobei alle Forschungsfelder vertreten sind. Wie 103 die unten stehende Tabelle zeigt, ist in den vergangenen Jahren die Patentaktivität stark gestiegen – eine Tendenz wie sie auch an anderen US-amerikanischen Hochschulen zu beobachten ist. 1993 1994 1995 1996 1997 1998 Erfindungsmeldungen 45 45 81 91 95 94 US-Patentanmeldungen 24 23 37 50 64 42 US-Patente 9 14 20 15 20 35 Neue Lizenzen 4 12 13 20 22 15 Erträge erzielende Lizenzen 8 20 29 34 38 42 Tabelle 16 Die Northwestern University wurde aus zwei Gründen zu einem Telefoninterview ausgewählt. Einerseits repräsentiert sie Universitäten mit mittlerer bis großer Patentaktivität, die jedoch von der Neuheitsschonfrist vergleichsweise wenig Gebrauch machen. Zum anderen machte die Universität in ihren Fragebogenaussagen deutlich, dass für sie die Offenlegung vor Patentanmeldung kein wesentliches Problem darstelle und deswegen gut auf die Neuheitsschonfrist verzichtet werden könne. Diese Aussage reflektiert möglicherweise die neue Patent and Invention Policy der Universität, in der explizit die Bedeutung ausländischer Patente betont wird, und die Wissenschaftler dazu angehalten werden, vor einer Veröffentlichung potenziell patentierbarer Forschungsergebnisse 49 die Technologietransferstelle zu kontaktieren . Zugleich wurde im Fragebogen nicht auf die Möglichkeit der vorläufigen Patentanmeldung und die Häufigkeit, mit der es zu einer solchen Anmeldung kommt, eingegangen. Vor diesem Hintergrund sollte das Telefoninterview klären, inwieweit eine veränderte Patent Policy sich tatsächlich in einem veränderten Verhalten der Wissenschaftler (melden Forschungsergebnisse vor der Publikation) äußert. Zudem sollte die Einstellung zu vorläufigen Patentanmeldungen erfragt werden. Organisation des Technologietransfers und Patentpolitik An der Northwestern University wird der Technologietransfer durch das Technology Transfer Program (TTP) organisiert, das sowohl für die Kontakte zu den Wissenschaftlern als auch für die Lizenzierung der Patente zuständig ist. Dieser Auftrag findet sich im Mission Statement wieder: 49 „Therefore, to protect academic priority as well as commercial priority, any inventor making any invention or discovery ... is encouraged to report it promptly and in reasonable detail to the Technology Transfer Program, preferably within 30 days of making the invention or discovery.“, vgl. http://www.northwestern.edu/ttp/policies/new-patent.html 104 „The mission of the Technology Transfer Program is to facilitate transfer of the University's innovative technologies for public use and benefit through licensing and other commercial agreements, while adhering to the basic academic principles; to aid faculty, staff and students in matters relating to the protection and marketing of their intellectual property; and to provide an additional source of unrestricted income to support research and education at Northwestern. The Technology Transfer Program is responsible for implementing the Patent, Invention and Copyright Policy for Northwestern University, and for the management of intellectual properties.“ Alle für die Wissenschaftler wichtigen Punkten bei der Patentanmeldung sind im „Guide to Intellectual Property“, der vom TTP herausgegeben wird, festgehalten. Sobald ein Wissenschaftler möglicherweise patentierbare Forschungsergebnisse erzielt hat, ist er dazu angehalten, diese innerhalb von 30 Tage dem TTP zur Begutachtung vorzulegen. Das dazu erforderlich Patent Disclosure Form kann online abgerufen werden. Das TTP prüft dann die Forschungsergebnisse auf ihre Patentierbarkeit hin und kommt in der Regel innerhalb von 4 bis 5 Monaten zu einer abschließenden Entscheidung. Unter Umständen (wenn eine rasche Veröffentlichung geplant ist), ist dieser Zeitraum noch kürzer. Bereits während die Patentierbarkeit überprüft wird, versucht das TTP Kontakt zu potenziellen Lizenznehmern aufzunehmen. Wenn ein Patent schließlich erteilt wurde, läuft der gesamte Lizenzierungsprozess über das TTP. Darüber hinaus unterstützt das TTP Start-ups und Ausgründungen, indem es Eigenkapitalbeihilfen gibt. Seit der neuen Patent Policy von 1999 werden die Lizenzeinnahmen zwischen dem Erfinder, seiner Abteilung, der Fakultät und dem Technology Transfer Program wie unten dargestellt aufgeteilt: Aufteilung der Lizenzeinnahmen Erfinder 30% 35% Forschungsbudget des Erfinders Abteilung Fakultät 5% 10% 20% Technology Transfer Program Abbildung 31 Ergebnisse der Befragung Nach Auswertung der Fragebögen ergab sich für die Northwestern University ein Bild, wonach nur in Ausnahmefällen von der grace period Gebrauch gemacht wird. Außerdem wurde in den Fragebögen angegeben, dass die Wissenschaftler hervorragend über die Problematik einer 105 Veröffentlichung vor Patentanmeldung informiert sind und nur in den seltenen Fällen, von der grace period Gebrauch gemacht wird, wenn sich erst nach einer Veröffentlichung das wirtschaftliche Potenzial einer Invention offenbart. Im Interview bestätigte die Gesprächspartnerin, Indrani Mukharji, nicht die bereits eingangs erwähnte Vermutung, dass diese Entwicklung etwas mit der 1999 angenommenen neuen Patent Policy zu tun habe. Vielmehr sei sie darauf zurückzuführen, dass das Technology Transfer Program in den vergangenen Jahren große Anstrengungen unternommen hat, die patentaktiven Wissenschaftler zu identifizieren und mit ihnen in engem Kontakt zu stehen. Da diese Gruppe relativ klein sei, wäre der Kontakt sehr eng und TTP würde sofort informiert werden, wenn die Wissenschaftler den Eindruck haben, dass ihre Forschungsergebnisse patentierbar sein könnten. Ergänzend führte die Gesprächspartnerin an, dass das Instrument der vorläufigen Anmeldung oft zur Anwendung komme, wenn Veröffentlichungsdruck herrsche und es der grace period auch deshalb weit überlegen wäre, weil sie die Möglichkeit einer internationalen Patentanmeldung nicht ausschließt. Die internationale Patentanmeldung wurde von der Gesprächspartnerin in den Bereichen Pharmazie/Biotechnologie und Telekommunikation als besonders wichtig eingestuft, da es für diese Produkte einen internationalen Markt gibt, und Unternehmen nur in die Weiterentwicklung und Vermarktung einer Invention investieren würden, wenn ihnen weltweite Rechte sicher sind. Dass internationale Patentanmeldungen nicht möglich waren, weil das Forschungsergebnis vorab publiziert bzw. bei der Patentanmeldung die grace period genutzt wurde, sei nach Angaben der Gesprächspartnerin noch nicht vorgekommen – dies liege im wesentlichen daran, dass die Wissenschaftler in engem Kontakt mit dem TTP stehen. Zeigt sich, dass eine Invention einen internationalen Markt hat, so werden von Anfang an Maßnahmen zur Sicherung der internationalen Rechte ergriffen. Die Gesprächspartnerin wurde auch darauf angesprochen, dass vorläufige Patentanmeldungen in Europa oftmals dahingehend kritisiert werden, dass diese möglicherweise zu Rechtsunsicherheit führen könnten. Prinzipiell bestätigte die Gesprächspartnerin zwar, dass diese Möglichkeit bestehe, jedoch hätte die Northwestern University bisher noch keinerlei solche Erfahrungen gemacht, damit wäre die Gefahr der Rechtsunsicherheit eher hypothetisch als real. Schließlich wurde die Gesprächspartnerin dazu befragt, inwiefern sie einen Zusammenhang zwischen dem first-to-invent System und der grace-period sieht und wie sie sich zu einem möglichen Übergang zu einem first-to-file System in den USA stellt. Wie die überwältigende Mehrzahl der Befragten sprach sich die Gesprächspartnerin gegen die Einführung eines first-to-file Systems aus. Sie begründete dies damit, dass unter einem first-to-file System die Universitäten im Wettlauf mit der Industrie nicht mithalten könnten. Dies liege nicht nur an der besseren Finanzausstattung der Industrie, sondern auch daran, dass diese in einem bestimmten begrenz- 106 ten Gebiet arbeite und daher die Patentanmeldungen aus Gründen einer größeren Routine recht zügig „durchziehen“ könne. Zum Abschluss des Gesprächs merkte die Gesprächspartnerin an, dass eine Veränderung des Patentbewusstseins an Hochschulen eine schwierige und komplexe Aufgabe sei, die nicht nur viel Geld, sondern auch viel Überzeugungskraft erfordere. Gerade letzteres könne die Politik alleine nicht leisten, und die Hochschulen selbst seien gefordert hier etwas zu verändern. 4.3.2.4 Stanford University Die Stanford University ist eine der patentaktivsten Universitäten der USA. In den AUTMStatistiken nimmt die Stanford University jeweils einen Spitzenplatz nicht nur hinsichtlich des Patentvolumens, sondern auch in Bezug auf die Lizenzeinnahmen ein. Die beeindruckenden Ergebnisse der Patentaktivitäten der Stanford University spiegelt Tabelle 17 50 wider. 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 Erfindungsmeldungen 209 165 157 160 248 247 236 US-Patentanmeldungen 72 84 124 130 183 234 US-Patenterteilungen 39 60 70 56 64 86 Neue Lizenzen 141 138 117 136 122 118 Erträge erzielende Lizenzen Lizenzeinnahmen 147 214 200 220 259 272 299 339 31,2 Mio. 37,7 Mio. 38,9 Mio. 43,7 Mio. 51,7 Mio. 61,2 Mio. 40,1 Mio. Tabelle 17 Zu der Übersicht ist anzumerken, dass der starke Rückgang der Lizenzeinnahmen im Fiskaljahr 1999 darauf zurückzuführen ist, dass das Cohen/Boyer Patent, das Patent für die Grundlagen aller gentechnischer Anwendungen, ausgelaufen ist. Dennoch standen auch noch im Jahr 1999 58 % aller Lizenzeinnahmen im Zusammenhang mit dem Cohen/Boyer Patent, die restlichen Patenteinnahmen verteilten sich auf 338 weitere Technologien, die Lizenzeinnahmen von drei Dollar bis 4,2 Millionen Dollar erzielten. Die Spitzenposition, welche die Stanford University alljährlich in den AUTM-Statistiken einnimmt, spiegelt die Größe und den sehr guten Ruf der Universität wider. Zugleich ist sie aber auch Ergebnis einer konsequenten Patentpolitik, die auf einer langen Tradition universitärer Patentvermarktung beruht. Ein Schwerpunkt der Patentaktivitäten stellt die Biotechnologie dar. Jedoch gibt es auch eine Reihe sehr erfolgreicher Patente in anderen Bereichen wie der Medizintechnik, den Ingenieur- 50 Die Daten entstammen dem AUTM Bericht sowie dem Tätigkeitsbericht des OTL für das Jahr 1999 (erhältlich unter http://otl.stanford.edu) 107 wissenschaften oder der Geografie (hier wurde unter anderem ein äußerst präzises global positioning system entwickelt). Organisation des Technologietransfers und Patentpolitik Der Technologietransfer der Stanford University wird über das OTL (Office of Technology Licensing) abgewickelt. Dieses wurde 1970 mit der Aufgabe gegründet, die bis dahin von einem externen Unternehmen übernommenen Patentierungs- und Lizenzierungsaktiviäten zu übernehmen und zu optimieren. Dabei verfolgt OTL folgende Strategien, die seit der Gründung von OTL zum Vorbild vieler in- und ausländischer Technologietransferbüros wurden: • Das OTL betrachtete sich in erster Linie als für das Marketing der universitären Erfindungen zuständig. Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Anmeldung zum Patent werden von externen Patentanwälten übernommen. • Das OTL beschäftigt Licensing Associates, die über eine natur- bzw. ingenieurwissenschaftliche Ausbildung sowie über Industrieerfahrung, vorzugsweise im Marketingbereich, verfügen. Diese Mitarbeiter übernehmen einzelne Erfindungen und betreuen diese ausschließlich. Dafür sind sie mit sehr umfangreichen Rechten und Handlungsspielräumen ausgestattet. • Das OTL beteiligt die Wissenschaftler an den Lizenzeinnahmen und bietet damit Anreize zu entsprechendem patentbewussten Verhalten. Die Patentpolitik der Stanford University sieht vor, dass die Lizenzeinnahmen zu jeweils einem Drittel zwischen dem Erfinder, seiner Abteilung (department) und seiner Fakultät (school) aufgeteilt werden. Vor dem Hintergrund, dass das Marketing der Erfindungen die wichtigste Aufgabe des OTL ist, hat sich folgender typischer Ablauf von der Erfindungsmeldung bis hin zur Vermarktung der Erfindung herausgebildet: • Erfindungsmeldung: Die Wissenschaftler sind dazu verpflichtet, alle Erfindungen dem OTL zu melden. Dazu stehen entsprechende Formblätter zur Verfügung, in denen die Erfindung charakterisiert und etwaige Vorveröffentlichungen dargestellt werden. • Erfindungsbewertung: Die Erfindungsmeldungen werden einem licensing associate zugeordnet, der sie in einem ersten Schritt bewertet. Dazu informiert er sich einerseits über den Stand der Technik, nimmt aber andererseits bereits mit der Industrie Kontakt auf, um das Marktpotenzial besser abschätzen zu können. Diese Industriekontakte finden in der Regel bereits vor der Patentanmeldung statt. Wenn notwendig, werden mit der Industrie Verschwiegenheitsabkommen (confidential disclosure agreements) getroffen. 108 • Marketing: Bereits während der Erfindungsbewertung wird Kontakt zur Industrie aufgenommen. In der Marketingphase wird nun intensiv nach Lizenznehmern gesucht. Auch hier wird strikt darauf geachtet, dass keine neuheitsschädlichen Veröffentlichungen auftreten. • Aushandlung eines Lizenzarrangements: Wenn sich ein Unternehmen grundsätzlich für eine Lizenzierung offen zeigt, dann werden Verhandlungen über die jeweiligen Lizenzbedingungen eingeleitet. OTL gibt an, dass dabei insbesondere auch auf die spezifischen Bedürfnisse universitärer Forschung (keine Blockade weiterer Forschungsarbeiten) geachtet wird. • Patentierung: Zumeist wird eine Erfindung erst dann zum Patent angemeldet, wenn sich bereits abzeichnet, dass es einen Lizenznehmer geben wird. Auf diese Weise kann gesichert werden, dass den hohen mit der Anmeldung verbundenen Kosten auch entsprechende Einnahmen gegenüberstehen. In Ausnahmefällen, wenn OTL davon überzeugt ist, dass es sich um eine vielversprechende Technologie handelt, für die aber noch kein Lizenznehmer gefunden werden konnte, werden auch solche Erfindungen zum Patent angemeldet. • Überwachung der Lizenzbeziehung: Nach erfolgreicher Patentierung und Lizenzierung gilt es, die Lizenzbeziehung zu überwachen. Dazu gehört auch die Verteilung der Einnahmen entsprechend dem in der Patentpolitik der Universität vereinbarten Schlüssel. Dieses Verfahren wurde in den vergangenen Jahren durch eine Reihe weiterer Maßnahmen ergänzt, die insbesondere auf das Problem abzielen, dass viele Erfindungen aus dem wissenschaftlichen Bereich noch vergleichsweise unausgereift sind und einer Weiterentwicklung bedürfen, bevor Lizenznehmer aus der Wirtschaft gefunden werden können. Zu diesen Maßnahmen gehört beispielsweise der OTL Birdseed Fund, der Finanzierungshilfen für die Entwicklung von Prototypen und zur reduction-to-practice gibt. Ferner gibt OTL Eigenkapitalhilfen für Startup-Unternehmen. Aus den Gewinnen, die diese Beteiligung mit sich bringt, wird regelmäßig Grundlagenforschung unterstützt, für die aufgrund ihrer Neuartigkeit und der Unsicherheit, ob sie jemals Ergebnisse erzielen wird, nur schwer Fördermittel eingeworben werden können. Ergebnisse der Befragung Die Auswertung der Fragebögen ergab, dass an der Stanford University in 30 % der Fälle die Neuheitsschonfrist genutzt wurde – ein Wert, der im Vergleich zu anderen Universitäten eher hoch ist. Die Interviewpartnerin, Kathy Ku, wurde gefragt, wie es zu diesem überdurchschnittlich hohen Wert komme. Sie sah im wesentlichen zwei Gründe: Einerseits ist der Beurteilungsprozess an der Stanford University relativ langwierig und es wird oft erst zum Patent angemeldet, wenn bereits potenzielle Lizenznehmer gefunden sind. Gleichzeitig besteht aber auch ein Interesse an Publikationen. Aus diesem Grund veröffentlichen Wissenschaftler häufig vor der Patentanmeldung. Hinzu kommt, dass in den meisten Bereichen eine Auslandsanmeldung auf- 109 grund der hohen Kosten und des enormen Überwachungsaufwandes unattraktiv erscheint – fehlende Möglichkeiten zur Anmeldung im Ausland bei Nutzung der Neuheitsschonfrist stellen daher kein Problem dar. Eng mit der hohen Nutzung der grace period verbunden ist die Tatsache, dass der provisorischen Patentanmeldung an der Stanford University eher mit Skepsis begegnet wird. Die Gesprächspartnerin begründete dies damit, dass noch keine langjährigen Erfahrungen mit der provisorischen Anmeldung vorliegen. Sie habe das Gefühl, dass diese keine ausreichend starken Schutzrechte bewirke und die Gefahr von Interference-Verfahren heraufbeschwöre, für welche die immensen Prozesskosten selbst von der Stanford University nicht aufzubringen wären. Der einzige Bereich, in dem nach Angaben der Gesprächspartnerin verhältnismäßig selten von der Neuheitsschonfrist Gebrauch gemacht wird, ist die Biotechnologie. An diesen Patenten haben insbesondere internationale Pharmakonzerne Interesse, die jedoch niemals Lizenznehmer würden, wenn sie nicht weltweite Rechte sichern könnten. Im Zusammenhang mit dem Thema Neuheitsschonfrist wies die Gesprächspartnerin aber auch darauf hin, dass bei der Anmeldung des wichtigsten Patentes der Stanford University (Cohen/Boyer) die grace period zur Anwendung kam. Hier musste jedoch nicht ein einzelner Lizenznehmer gesucht werden, so dass es für den Erfolg des Patentes unerheblich war, dass in einigen Teilen der Welt Schutzrechte nicht angemeldet werden konnten. Schließlich wurde die Gesprächspartnerin nach ihrer Einstellung zum first-to-file Prinzip befragt. Interessanterweise teilte sie nicht die Bedenken der Mehrzahl der Befragten, dass in einem first-to-file System die Universitäten nicht mit der Patentierungsgeschwindigkeit industrieller Forschungseinrichtungen mithalten können. Vielmehr sah sie die enormen Vorteile, die ein firstto-file System hinsichtlich der Rechtssicherheit bringen würde. Das derzeitige first-to-invent System beschwöre die Gefahr von Interference-Verfahren, in denen die Universitäten keine Chancen hätten. Um eigene Schlussbemerkungen gebeten, betonte die Gesprächspartnerin, dass sie die (Wieder-)Einführung der Neuheitsschonfrist in das deutsche/europäische Patentrecht sehr begrüßen würde, da ein solcher Schritt zumindest für die Stanford University einige Probleme mit internationalen Anmeldungen aus dem Weg räumen würde. 4.3.3 Die wichtigsten Ergebnisse der Experteninterviews Erwartungsgemäß ergaben die Experteninterviews keine Ergebnisse, die wesentlich von denen der schriftlichen Befragung abweichen. Jedoch ließen sich in einer Reihe von Punkten interessante zusätzliche Erkenntnisse erzielen. 110 • Hinsichtlich der Nutzung der Neuheitsschonfrist zeigte sich, dass diese bei den meisten Gesprächspartnern eher die Ausnahme als die Regel darstellt. Gleichwohl wird auf die Neuheitsschonfrist nur ungern verzichtet, da es immer wieder zu Situationen kommt, in der eine vorherige, an und für sich neuheitsschädliche, Vorveröffentlichung unvermeidlich ist, beispielsweise wenn der kommerzielle Wert sich erst nach einer Veröffentlichung offenbart. Von der Neuheitsschonfrist wird systematisch verstärkt Gebrauch gemacht, wenn die Universität die Politik verfolgt, dass der Anmeldung (auch der provisorischen) eine eingehende Wirtschaftlichkeitsprüfung vorausgehen muss. Systematisch seltener wird hingegen dann von der Neuheitsschonfrist Gebrauch gemacht, wenn - intensive und kontinuierliche Kommunikationsbeziehungen zwischen der Technologietransferstelle und den Wissenschaftlern bestehen, - die Universität die Wissenschaftler nicht zu einer raschen Publikation ermutigt und - der Forschungsschwerpunkt der Universität in Bereichen liegt, in denen der Veröffentlichungsdruck tendenziell relativ gering ist. • An den meisten Universitäten wird der provisorischen Patentanmeldung eine sehr große Bedeutung – auch im Vergleich mit der Neuheitsschonfrist – beigemessen, da sie eine kostengünstige Möglichkeit der Anmeldung darstellt, die keine eingehende vorherige Wirtschaftlichkeitsanalyse erfordert und zudem zumindest die Option auf Auslandsrechte sichert. Kritisch wurde aber auch angemerkt, dass nur wenige Erfahrungen mit der provisorischen Patentanmeldung vorliegen und dass die Gefahr bestünde, dass sie Rechtsunsicherheit und damit gefürchtete interference-Verfahren mit sich bringen könnte. • Obwohl ausländische Schutzrechte für US-Wissenschaftler einen gewissen Stellenwert haben, realisieren die Forscher oder die Universitäten nur in relativ seltenen Fällen einen Patentschutz, der über die Grenzen der USA hinausgeht. Insofern sind de facto die Universitäten von der fehlenden Neuheitsschonfrist in Europa relativ wenig betroffen. Dies gilt insbesondere für den gerade für einige renommierte Universitäten wichtigen Bereich der Patentierung von Genen, für die in Europa aufgrund einer anderen Rechtsauffassung ein Patentschutz bisher ausgeschlossen ist. • Bei vielen Universitäten werden internationale Anmeldungen aus Kostengründen, wenn überhaupt, von einem Lizenznehmer durchgeführt. Selbst bei finanzkräftigeren Transferstellen erfolgt dieser Schritt in der Regel nur mit einem Lizenzpartner zusammen. So ist zu beobachten, dass insbesondere im pharmazeutischen Bereich, wo große internationale Konzerne die Lizenznehmer sind, ausländische Schutzrechte angemeldet werden. Ähnliches wurde auch für internationale Unternehmen im Bereich der Telekommunikation berichtet. 111 • Die Mehrzahl der Universitätspatente erbringt nur verhältnismäßig geringe Einnahmen. Wenn Universitäten hinsichtlich der Einnahmen sehr erfolgreich sind, so liegt das oftmals daran, dass sie ein Patent als cash-cow haben – Beispiele hierfür sind das Cohen/Boyer Patent der Stanford University oder das Taxol Patent der Florida State University. Es wurde mehrfach davon berichtet, dass gerade diese cash-cows nur angemeldet werden konnten, weil das US-amerikanische Patentrecht die Neuheitsschonfrist kennt. • Die personell mit Spitzenkräften ausgestatteten Transferstellen bilden die für den Erfolg des Verwertungsgeschäftes der Universität entscheidende Brücke zwischen akademischer Forschung und der Wirtschaft. Die Mitarbeiter, insbesondere die Führungskräfte, sind in der Regel in mehreren Welten zu Hause. Sie verfügen neben einer Forscherkarriere über Industrieerfahrung, haben selbst Unternehmen gegründet oder waren in der Wirtschaftsförderung tätig. • Hinsichtlich der Organisation des Technologietransfers lassen sich unterschiedliche Strategien unterscheiden - Eine Transferphilosophie besteht darin, die einzelnen Transferschritte mit entsprechenden Experten zu besetzen. Diese Transferphilosophie setzt ein neues, an der University of Pennsylvania bereits bewährtes Konzept um. Es sieht zumindest für größere Transferstellen ein Team von Experten vor. Dieses Team hat geteilte Aufgaben von der Erfindungsprüfung bis zum Lizenzgeschäft und dem Venture-Geschäft der Transferstellen. Auf diese Weise kann nach den Erfahrungen in Pennsylvania eine Transferstelle effizienter arbeiten, als wenn einzelne Mitarbeiter den gesamten Werdegang einer Erfindung über das Patent bis zur Lizenz oder Unternehmensgründung jeweils für sich durchführen und verantworten müssen. - Eine andere Transferphilosophie, die beispielsweise an der Stanford University praktiziert wird, setzt daran an, dass hochqualifizierte Fachkräfte den gesamten Patentierungs- und Verwertungsprozess betreuen. Auf diese Weise wird ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Wissenschaftler und dem jeweiligen Mitarbeiter der Technologietransferstelle hergestellt, das durch eine gemeinsame Sprache und intensive Kommunikationsbeziehungen geprägt ist. - Die eigentliche Patentanmeldung ist in der Tätigkeit der Transferstellen eine Komponente, die in allen bekannten Fällen externen Patentanwälten überlassen wird. • Um das vielfach von den für Technologietransfer zuständigen Personen als verbesserungswürdig bezeichnete Patentbewusstsein zu stärken, praktizieren die Transferstellen eine Reihe typischer Maßnahmen: - Bereitstellung von Informationsmaterial und Formblättern (für Erfindungsmeldungen, Geheimhaltungsvereinbarungen etc.) 112 - Ermunterung zur Erfindungsmeldung, auch dann wenn der wirtschaftliche Nutzen oder die Neuheit nicht unmittelbar erkennbar ist - regelmäßige Treffen mit allen Fakultäten und Forschungseinrichtungen der Universität (vierteljährlicher bis jährlicher Turnus) zur Information bis hin zur Abstimmung von Forschungs- und Verwertungsstrategien (insbesondere in der Biotechnologie) - Transparenz der Patent- und Lizenzbilanz mit Ranking der einzelnen Fachgliederungen der Universität (Jahres- und/oder Quartalsberichte zu Patent-, Lizenz- und Start-upZahlen) • Ganz wesentlich wurde von einer Vielzahl von Befragten das allgemeine „Patentklima“ an der Hochschule angesehen • Die Experteninterviews zeigten deutlich, dass Größe und Ausrichtung der Hochschule einen Einfluss auf die Beurteilung und Nutzung der Neuheitsschonfrist haben. Gerade kleinere und finanzschwächere Universitäten stehen der Neuheitsschonfrist sehr offen gegenüber, da sie ohnehin ein nur geringes Interesse an Auslandsanmeldungen haben und hier oftmals auch die Kontakte zwischen Technologietransferstelle und Wissenschaftlern noch nicht so intensiv sind, dass die Technologietransferstelle bereits im Forschungsprozess einen Eindruck davon bekommt, ob die Forschung zu patentierbaren Erfindungen führt. Ferner scheint die Neuheitsschonfrist in solchen Fachbereichen eine geringere Rolle zu spielen, in denen zum einen der Publikationsdruck nicht so hoch ist (Ingenieurwissenschaften, Chemie) und zum anderen Auslandsanmeldungen eine Rolle spielen (Bereiche, die pharmazeutische Patente hervorbringen, beispielsweise die Biotechnologie). • Sämtliche Gesprächspartner betonten, dass sie die Einführung einer Neuheitsschonfrist in das deutsche/europäische Patentsystem sehr posititv bewerten, da dies Auslandsanmeldungen erheblich vereinfachen würde. Zudem äußerten sich einige Gesprächspartner dahingehend, dass die Einführung einer Neuheitsschonfrist auch die Arbeit deutscher/europäischer Transferstellen erleichtern wird. • Die Universitäten favorisieren deutlich das in den USA bestehende first-to-invent System, da die Befürchtung besteht, dass sich first-to-file nachteilig auf finanzschwache Akteure auswirken könnte, da sie dem Anmeldungsdruck der großen Universitäten und insbesondere industrieller Forschungseinrichtungen nicht gewachsen wären. Es wurde aber auch die Ansicht geäußert, dass das first-to-invent System mit Rechtsunsicherheit verbunden sei und interference-Verfahren heraufbeschwöre. Aus dieser Sicht wäre der Übergang zu einem first-to-file System zu begrüßen. 113 5. Ergebnisse und Schlussfolgerungen Reflexion der Untersuchungsergebnisse Die empirischen Untersuchungen in Deutschland und den USA haben gezeigt, dass in beiden Ländern in Hinblick auf die kommerzielle Verwertung von Forschungsergebnissen der gleiche grundlegende Zielkonflikt besteht: Die wissenschaftliche Zielsetzung der breiten Diskussion und raschen Veröffentlichung von Forschungsergebnissen trifft auf das patentrechtliche Erfordernis, Erfindungen vor der Anmeldung zum Patent geheim zu halten. Die Hochschulen beider Länder gehen mit diesem Zielkonflikt unterschiedlich um. In den USA trägt die Neuheitsschonfrist zur Lösung dieses Zielkonfliktes bei. Sie kommt bei durchschnittlich 22 % der Anmeldungen aus dem Hochschulbereich zur Anwendung. Damit betrifft die Neuheitsschonfrist einen nicht unerheblichen Teil der Anmeldungen, und aus den Einzelinterviews ergab sich, dass auch sehr einnahmestarke Patente unter Anwendung der Neuheitsschonfrist angemeldet wurden. Bei den Gründen, warum die Neuheitsschonfrist zur Anwendung kommt, lassen sich vermeidbare und unvermeidbare Gründe unterscheiden. Zu den unvermeidbaren Gründen gehören insbesondere jene Fälle, in denen sich das wirtschaftliche Potenzial eines Forschungsergebnisses erst nach der Veröffentlichung ergibt. Dieses Problem ist eng damit verbunden, dass an eine Veröffentlichung im Vergleich zu einer Patentanmeldung unterschiedliche Anforderungen gestellt werden – ein Forschungsergebnis ist oftmals zwar reif für eine Veröffentlichung und gleichzeitig von einer patentierbaren Erfindung noch sehr weit entfernt. Sehr häufig wurde von den befragten US-amerikanischen Transferstellen auch als Grund für die Inanspruchnahme der Neuheitsschonfrist genannt, dass die Prüfung der Erfindung auf ihre Wirtschaftlichkeit Zeit erfordere und daher den Wissenschaftlern in der Zwischenzeit das Recht zur Veröffentlichung eingeräumt werde. Hier gab es aber wiederholt die Aussage, dass insbesondere dann, wenn eine internationale Anmeldung angestrebt wird, sich die Wirtschaftlichkeitsprüfung durchaus auch abkürzen ließe. Schließlich hatten insbesondere patentinaktivere Universitäten mit vergleichsweise schlechter ausgestatteten Transferstellen das Problem, dass Wissenschaftler aus Unwissenheit oder auch aus Zeitdruck ihre Erfindungen erst nach der Veröffentlichung der Transferstelle meldeten. Diese Fälle sind am ehesten als vermeidbar zu beurteilen. Die oben genannten Probleme beim Zielkonflikt zwischen Veröffentlichen und Patentieren treffen in Deutschland ebenso zu wie in den USA: Forschungsergebnisse erweisen sich erst im Nachhinein als patentierbar oder der Zeitbedarf und die Kosten für die Anmeldung werden – aus welchen Gründen auch immer – als zu groß angesehen, als dass dies die Zurückhaltung von Forschungsergebnissen rechtfertigte. Hinzu kommen Fälle, in denen in Unkenntnis der patentrechtlichen Bestimmungen aus Versehen veröffentlicht wurde. Gerade das Kosten- und 114 Zeitargument spielt bei deutschen Wissenschaftlern, die in aller Regel selbst anmelden, eine entscheidende Rolle. Dies impliziert, dass auch bei Wissenschaftserfindungen in Deutschland in einer Reihe von Fällen - insbesondere bei der Offenbarung der wirtschaftlichen Relevanz erst nach einer Veröffentlichung - die Verletzung des absoluten Neuheitserfordernisses des deutschen/europäischen Patentrechtes unvermeidlich ist. Gerade in diesen Fällen wird die Wiedereinführung einer Neuheitsschonfrist dazu beitragen, den oben genannten Zielkonflikt zu entschärfen. Dabei ist dieser Zielkonflikt kein Randphänomen, sondern durchaus relevant. So gaben 54,1 Prozent der patentaktiven Wissenschaftler an, ein Problem mit dem absoluten Neuheitserfordernis zu haben. Ist ein Forschungsergebnis veröffentlicht worden, so melden die Wissenschaftler zum größten Teil die Erfindung überhaupt nicht mehr an. Nur wenige weichen auf Alternativen wie die Gebrauchsmusteranmeldung oder eine Anmeldung in den USA aus. Dies bedeutet, dass tatsächlich ein nicht unerhebliches Erfindungspotenzial in Deutschland aufgrund der nicht existierenden Neuheitsschonfrist ungenutzt bleibt. Betrachtet man die Gründe, die dafür genannt werden, warum es zu Problemen mit dem absoluten Neuheitserfordernis kommt, ist in Deutschland die sogenannte provisorische Patentanmeldung nur teilweise eine Alternative. Die Erfahrungen in den USA haben gezeigt, dass die Anwendung der Neuheitsschonfrist seit der Einführung der provisorischen Patentanmeldung zurückgegangen ist. Dies ist ein Indiz dafür, dass die provisorische Patentanmeldung in manchen Fällen eine Alternative ist: Gerade wenn sich die Transfereinrichtung Zeit für die detaillierte Wirtschaftlichkeitsprüfung nehmen will, oder wenn akuter Veröffentlichungsdruck besteht, stellt die provisorische Patentanmeldung einen Weg dar, den wissenschaftsspezifischen Zielkonflikt zwischen Veröffentlichen und Anmelden zu entschärfen. Allerdings hilft sie in all jenen Fällen nicht weiter, in denen sich die wirtschaftliche Relevanz zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht zeigt. In diesen Fällen wäre die Neuheitsschonfrist sehr hilfreich, wenn das Patentpotenzial nicht unwiederbringlich verloren gehen soll. Die empirischen Untersuchungen in Deutschland und in den USA haben darüber hinaus deutlich gezeigt, dass die Patentaktivitäten an Hochschulen ein multifaktorielles Phänomen sind, das nicht nur auf die rechtlichen Rahmenbedingungen reagiert, sondern bei denen das gesamte Umfeld eine Rolle spielt. Ganz wesentlich ist dabei das Patentklima an den Hochschulen. Solange die Erfindertätigkeit von Wissenschaftlern als unwissenschaftlich abgetan wird, wirkt dies auf den einzelnen Wissenschaftler nicht ermutigend, wissenschaftliche Erkenntnisse in Richtung auf eine kommerzielle Verwertbarkeit weiterzudenken. Ebenso wenig motivierend wirken dahingehende Vorurteile, dass die mit der wirtschaftlichen Verwertung verbundenen Kontakte mit der Industrie sich auf die Inhalte der Forschung auswirken könnten. Die Untersuchung zeigte deutlich, dass insbesondere eine Personengruppe, die sich als „agile Seiteneinsteiger“ charakterisieren lässt, patentaktiv ist. Dies ist ein klarer Hinweis darauf, dass die Atmosphäre 115 an Hochschulen Patentaktivitäten nicht unterstützt und als Konsequenz die Wissenschaftler mit klassischer Hochschulkarriere tendenziell eher patentinaktiv sind. Ein weiterer entscheidender Umfeldfaktor ist die Qualität des Beratungsangebotes, das den Wissenschaftlern offensteht. In den USA werden sämtliche Patentanmeldungen über universitäre Transferstellen abgewickelt. Dies ist in Deutschland nicht der Fall – jedoch lassen sich aus der Organisation US-amerikanischer Transferstellen einige Grundregeln für die Organisation erfolgreicher professioneller Patentberatung und –verwertung ableiten. Dies beginnt damit, dass erfolgreiche Patentberatung und –verwertung hoch qualifiziertes Personal erfordert, das sowohl über eine wissenschaftliche Karriere als auch über Industrieerfahrung verfügt. Dieses muss in der Lage sein, beispielsweise über kontinuierliche und enge Kontakte zu den Wissenschaftlern, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen. So können einerseits Informationsdefizite, die oftmals Probleme mit dem absoluten Neuheitserfordernis mit sich bringen, abgebaut werden und gleichzeitig möglicherweise kommerziell nutzbare Technologien frühzeitig identifiziert werden, so dass die Anzahl der Fälle, in denen sich die kommerzielle Nutzbarkeit erst nach der Veröffentlichung zeigt, reduziert wird. Handlungsempfehlungen 1. Die Ergebnisse der Studie zeigen, dass die Einführung einer Neuheitsschonfrist in das deutsche beziehungsweise europäische Patentrecht Potenziale eröffnen würde, die bisher noch ungenutzt sind. Deshalb ist die Einführung der Neuheitsschonfrist zu empfehlen. Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Neuheitsschonfrist ergab die Studie, dass eine Frist von einem Jahr durchaus als ausreichend empfunden wird. Grundsätzlich sollte bei der rechtlichen Ausgestaltung darauf geachtet werden, dass bei größtmöglicher Rechtssicherheit die Interessen der Wissenschaftler Berücksichtigung finden. 2. Maßnahmen zur Informationsverbesserung sollten die Einführung einer Neuheitsschonfrist ergänzen. Auch nach Einführung der Neuheitsschonfrist müssen die Wissenschaftler nicht nur über den einfachen Grundsatz „erst anmelden, dann publizieren“ aufgeklärt werden, sondern insbesondere auch darüber, was eine Publikation ist und wie man beispielsweise eine zur Veröffentlichung eingereichte Publikation unter Umständen für eine begrenzte Zeit zurückhalten kann. Auch Hinweise über die Möglichkeit von Geheimhaltungsvereinbarungen gehören zu diesen Informationsmaßnahmen. 3. Diese konkreten auf das Neuheitserfordernis bezogenen Maßnahmen müssen durch weiter gehende allgemeine Informationsmaßnahmen ergänzt werden. So ist es erforderlich, dass den Wissenschaftlern deutlich wird, dass zumindest die sogenannte provisorische Patentanmeldung nicht mit hohem zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden ist, und daher Zeit- und Kostenargumente nicht gegen eine Patentanmeldung sprechen dürften. 4. Die Informationsprogramme sollten durch Maßnahmen zur Verbesserung des Patentklimas ergänzt werden. Hier ist insbesondere an Imagekampagnen zu denken, die auf die positi- 116 ven Aspekte von Patentaktivitäten und Industriekontakten hinweisen. Zu nennen ist insbesondere die Bedeutung für den Ruf der Universität und des Wissenschaftlers sowie die Möglichkeit, neue Finanzquellen zu erschließen. Daneben sollte auf die volkswirtschaftliche Bedeutung des Technologietransfers, zu dem die Patentierung und insbesondere die Verwertung von Forschungsergebnissen beiträgt, hingewiesen werden. 5. Für die erfolgreiche Patentierung von Forschungsergebnissen und deren anschließende Verwertung ist ein professionelles Patentmanagement erforderlich. Dazu ist es notwendig, entweder bestehende Einrichtungen so wie in den USA mit hoch qualifizierten Spezialisten auszustatten, oder neue Einrichtungen zu schaffen. Als konkrete Maßnahme wären Austauschprogramme vorstellbar, im Rahmen derer deutsche Patent- und Verwertungsberater an amerikanischen Einrichtungen hospitieren und so einen Einblick in erfolgreiches Patentmanagement gewinnen können. 117 Literaturverzeichnis BMBF (Hrsg.): Patentwesen an Hochschulen: Eine Studie zum Stellenwert gewerblicher Schutzrechte im Technologietransfer Hochschule-Wirtschaft, Bonn 1996 Cohausz Hannig Dawidowicz & Partner: Untersuchung zum Verwertungsprivileg – Relevanz des sog. Hochschullehrerprivilegs nach § 42 ArbNErfG, S. 58 Cohen, W, Florida, R., Randalezze, L. und Walsh, J. (1998). Industry and the Academy: Uneasy Partners in the Cause of Technological Advance; in: Noll, R. (Hrsg.) Challenges to the Research University, Brookings Institution, Washington DC Gambardella, A. (1995). Science and Innovation: The US Pharmaceutical Industry During the 1980s, Cambridge: Cambridge University Press Jaffe, A.B. (2000). The U.S. patent system in transition: policy innovation and the innovation process; in: Research Policy Vol. 29(2000), Jensen, R. und Thursby, M. (1998). Proofs and prototypes for sale: the tale of university licensing; in: National Bureau of Economic Research Working Paper No. 6698 Mowery, D.C., Nelson, R.R., Sampat, B.N., Ziedonis, A.A. (2001). The growth of patenting and licensing by U.S. universities: an assessment of the effects of the Bayh-Dole act of 1980, Research Policy Vol. 30, No.1 Pressman, L. et al. (1995). Pre-production investment and jobs induced by MIT exclusive patent licenses. A preliminary models to measure economic impact of university licensing; in: Journal of the Association of University Technology Managers Vol. 7 (1995) Sevenson, J.A. (1999). Economic impact of technology licensing: estimation of precommercialization investment and post-commercialization sales from the University of Minnesota, mimeo „What Counts: A Publication Guide for the Inventor Seeking a Patent“, erschienen im Journal of the Association of University Technology Managers Vol. VI, 1994 118 Anhang Vereinbarung zur Übertragung von Rechten an geistigem Eigentum (Beispiel von der University of Pennsylvania) INTELLECTUAL PROPERTY PARTICIPATION AGREEMENT 51 In order that the University may fulfill legal and contractual obligations to sponsors of research, and in consideration of my employment by the University, or my participation in sponsored research, or my use of funds, facilities, or other resources provided by the University, I hereby agree as follows: 6. I have read, and I understand and agree to be bound by, the terms of the Policies and Procedures as well as by the terms of any revisions or amendments adopted by the President and/or the Trustees of the University of Pennsylvania. I understand that words appearing as all capitalized letters in this Agreement are used as defined in the Policies and Procedures. 7. I agree to report to the INTELLECTUAL PROPERTY ADMINISTRATOR („IPA“) any INVENTION which is conceived or reduced to practice in the course of my employment at the University, or from work directly related to professional or employment responsibilities at the University, or from work carried out on University time, or at University expense, or with substantial use of University resources under grants or otherwise. I also agree to assign in writing to „The Trustees of the University of Pennsylvania“ all right, title and interest in and to any such INVENTION. 51 http://www.upenn.edu/ctt/cttIP_Parti.html 119 Liste der befragten Transfer/Patentverwertungsstellen von USUniversitäten Die Transfereinrichtungen sind nach ihrer Größe (ausgedrückt in Vollzeitstellen) sortiert. Die Liste basiert auf der AUTM Survey FY 1998. Die recherchierten Internetadressen stellen den Stand Oktober 2000 dar. Fett markiert sind die Nummern derjenigen Einrichtungen, die den Fragebogen ausgefüllt zurückgesandt haben. Nr. Universität Transfereinrichtung Internetadresse 1 University of California Office of Technology Transfer www.ucop.edu/ott/welcome.html 2 Stanford University Office of Technology Licensing otl.stanford.edu/flash.html 3 Massachusetts Institute of Technology Technology Licensing Officers web.mit.edu/tlo/www/ 4 University of Washington Washington Research Foundation www.wrfseattle.org 5 Harvard University Harvard Office for Technology and Trademark Licensing www.techtransfer.harvard.edu/GenInfoOT TL.html 6 Columbia University Columbia Innovation Enterprise www.columbia.edu/cu/cie/index.html 7 Duke University Office of Science and Technology www.duke.edu/web/ost/ 8 University of Massachusetts Commercial Ventures and Intellectual Property www.umassp.edu/cvip 9 University of Minnesota Patents and Technology Marketing www.ptm.umn.edu 10 University of Michigan TechTransfer www.techtransfer.umich.edu 11 University of Pennsylvania Center for Technology Transfer www.upenn.edu/ctt 12 Washington University in St. Louis Center of Technology Management ctm.wustl.edu 13 Yale University Office of Cooperative Research www.yale.edu 14 State University of New York Technology Transfer Office www.rfsuny.org/tto/index.htm 15 Rutgers, The State University Office of Corporate Liaison and Techof NJ nology Transfer ocltt.rutgers.edu 16 Johns Hopkins University Office of Technology Transfer resource.ca.jhu.edu/ 17 University of Chicago ARCH Development Corporation www-arch.uchicago.edu 18 University of Kansas Information and Telecommunication Technology Center www.ittc.ukans.edu/techtransfer/ 19 University of Wisconsin System University-Industry Relations www.wisc.edu/uir 20 University of North Carolina / Office of Technology Development Chapel Hill research.unc.edu/otd 21 Idaho State University Office of Research www.isu.edu/departments/research 22 New York University The Office of Industrial Liaison www.med.nyu.edu/OIL/HomePage.html 23 Texas A&M University System Technology Licensing Office tamusystem.tamu.edu/ 24 Carnegie Mellon University Technology Transfer Office andrew.cmu.edu/president/techtrans/index .html 25 Cornell University Cornell Research Foundation, Inc. www.research.cornell.edu/CRF/Contacts.h tml 26 Indiana University Office of Technology Transfer, Directory arti.indiana.edu/ 27 North Carolina State University Office of Technology Transfer and Indu- www2.ncsu.edu:8010/ncsu/research_outre stry Research ach_extension/OTTIR/index.html 28 The University of Illinois at Chicago Intellectual Property Office 120 www.uic.edu/depts/ovcr/ipo/ Nr. Universität Transfereinrichtung 29 University of Illinois at Urbana-Champaign Research and Technology Management www.oc.uiuc.edu/rtmo Office Internetadresse 30 University of Maryland Office of Technology Liaison www.otl.umd.edu/ 31 University of Miami Office of Technology Transfer www.med.miami.edu:80/technology_transf er/about.html 32 University of Pittsburgh Office of Technology Management tech-link.tt.pitt.edu 33 University of Utah Technology Transfer Office www.tto.utah.edu 34 University of Virginia UVA Patent Foundation www.uvapatentfoundation.org/ 35 Baylor College of Medicine Office of Technology Administration research.bcm.tmc.edu/OTA 36 Ohio State University The Office for Technology Licensing www.techtransfer.rf.ohio-state.edu/ 37 Purdue Research Foundation Office of Technology www.otc.purdue.edu 38 University of Maryland www.otl.umd.edu/ Office of Technology Liaison 39 Pennsylvania State University Intellectual Property Office www.research.psu.edu/ipo 40 Brigham Young University Office of Technology Transfer www.byu.edu/~ttdata/index.html 41 California Institute of Technology Office of Technology Transfer www.caltech.edu/ott 42 Emory University Office of Technology Transfer www.ott.emory.edu/ 43 Northwestern University Technology Transfer Program www.northwestern.edu/ttp/staff/index.html 44 Temple University Office of Technology Transfer www.patents.temple.edu/index.htm 45 University of Hawai‘i Office of Technology Transfer & Economic Development www.otted.hawaii.edu/ 47 University of New Mexico Science and Technology Corporation stc.unm.edu 48 University of Texas at Austin Office of Technology Licensing and Intellectual Property www.utexas.edu/academic/otl/ 49 University of Tennessee Office of Research, Industry Programs and Technology Transfer www.ra.utk.edu/ora/sections/ipatt/ 50 Michigan State University Office of Intellectual Property www.msu.edu/unit/oip 51 University of Arizona Office of Technology Transfer vpr2.admin.arizona.edu/ott/Default.htm 52 Utah State University Office of Technology Commercialization www.usu.edu/~techcomm/ 53 University of Iowa Technology Innovation Center (TIC) www.uiowa.edu/~vpr/transfer/uisfnbvc.htm 55 Auburn University Office of Technology Transfer www.auburn.edu/ 56 Georgia Institute of Technolo- Office of Technology Licensing gy www.gtrc.gatech.edu/otl.html 57 Michigan Technological University Intellectual Property Administration Office www.admin.mtu.edu/adv/cs 58 Oregon State University Office of Technology Transfer osu.orst.edu/research/techTransfer.html 59 Southern Illinois University Carbondale Office of Research Development and Administration www.siu.edu/worda/tech 60 Thomas Jefferson University Office of Technology Transfer jeffline.tju.edu/CWIS/University_Services/o tt/ 61 University of Florida Office of Technology Licensing www.rgp.ufl.edu/otl 62 The University of Georgia Research Foundation www.ovpr.uga.edu/urf 63 University of Houston Office of Intellectual Property Management www.research.uh.edu/otm/techmanage.ht ml 64 University of Rochester Office of Technology Transfer www.cc.rochester.edu:80/ott/ 65 University of South Carolina The Office of Technology Transfer www.sc.edu/ott/ 66 University of South Florida Office of Patents and Licensing www.research.usf.edu/pl/ 67 University of Southern California Office of Technology Licensing www.usc.edu/academe/otl/ 68 Vanderbilt University Office of Technology Transfer www.vanderbilt.edu/technology_transfer 69 Wayne State University Technology Transfer Office www.techtransfer.wayne.edu 70 Boston University Community Technology Fund www.bu.edu/ctf/ 121 Nr. Universität Transfereinrichtung Internetadresse 71 Oregon Health Sciences University Technology and Research Collaborations www.ohsu.edu/tech-transfer 72 Virginia Tech Virginia Tech Intellectual Properties, Inc. www.vtip.org 73 University of Missouri System University Patents & Licensing www.system.missouri.edu/patents/ 74 University of Cincinnati Intellectual Property Office www.ipo.uc.edu 75 University of Idaho Idaho Research Foundation www.uidaho.edu/rsrch/IRF/ 77 The Medical University of South Carolina MUSC Foundation for Research Development www.musc.edu/frd 78 Montana State University Research, Creativity and Technology Transfer www.montana.edu/wwwvr 76 Lehigh University 79 New Jersey Institute of Tech- Office of Intellectual Property nology www.njit.edu/Directory/Admin/Intellectual_ Property 80 Ohio University Innovation Center & Technology Transfer Office www.ictto.ohiou.edu/ 81 Princeton University Office of Technology Licensing & Intellectual Property www.princeton.edu//patents 82 Tulane University Office of Technology Development www2.tulane.edu/research_technology.cf m 83 University of Alabama at Birmingham UAB Research Foundation www.uab.edu/uabrf 84 University of Maryland Office of Research & Development www.ord.umaryland.edu 85 University of Texas Southwe- Office for Technology Development stern Medical Center at Dallas www2.swmed.edu/technology_developme nt 86 Wake Forest University Office of Technology Asset Management www.wfubmc.edu/research/tech 87 University of Texas Health Science Center at Houston Office of Technology Management www.uth.tmc.edu/otm/ 88 Kansas State University Research Foundation www.ksu.edu/tech.transfer 89 University of Connecticut Research Foundation www.rac.uconn.edu/main.html 90 Albert Einstein College of Medicine of Yeshiva University Office of Industrial Liaison www.aecom.yu.edu/oil 91 Arizona State University Office of Technology Collaborations & Licensing researchnet.asu.edu/techcoll 92 Brown University Research Foundation www.brown.edu/Research/Research_Foun dation 93 Case Western Reserve University University Technology Inc. www.cwru.edu/affil/UTI/ 94 University of Colorado at Boulder Technology Transfer & Industry Outreach Office www.Colorado.EDU/TechnologyTransfer 96 Dartmouth College Technology Transfer Office www.dartmouth.edu/admin/tto/ 98 Florida State University Office of Research, Technology Transfer www.research.fsu.edu/techtransfer/index.h tml 99 Kent State University Office of Technology Transfer and Outreach Coordination www.techtrans.kent.edu 100 Louisiana State University Office of Intellectual Property www.lsu.edu/guests/wwwott/public_html 101 Medical College of Ohio Research & Grants Administration www.mco.edu/research/intlprop.html 104 North Dakota State University Research Foundation www.ndsu.nodak.edu/ndsu/research_foun dation 105 Syracuse University Office of Sponsored Programs sumweb.syr.edu/osp 108 University of Kentucky Intellectual Property Development http://www.rgs.uky.edu/ip/ipdintro.html 110 Washington State University Office of Intellectual Property Administration www.wsu.edu/~oipa 122 Nr. Universität Transfereinrichtung Internetadresse 111 University of Oregon Office of Technology Transfer darkwing.uoregon.edu/~techtran 121 Rice Univesity Office of Technology Transfer www2.rice.edu/AdminSrvc/Graduate/Tech Trans/ 200 University of Colorado University Technology Corporation www.cu.edu/UTC/ 201 Harvard Medical School Office of Technology Licensing www.hms.harvard.edu/otl/welcome_to.html 202 University of California, Berkeley The Office of Technology Licensing otl.berkeley.edu/ 203 Clemson University Office of Technology Transfer and Commercialization cufp.clemson.edu/IPC/ 204 University at Buffalo Technology Transfer Services wings.buffalo.edu/faculty/research/tss/ 205 Northern Illinois University Technology Commercialization Office www.ceet.niu.edu/faculty/song/tco/ 206 The University of Texas System Office of General Counsel, Intellectual Property Section www.utsystem.edu/ogc/intellectualproperty / 123 Leitfaden für die persönlichen Experteninterviews in den USA Der Interview-Leitaden nimmt Inhalte des für die schriftliche Erhebung ausgearbeiteten Fragebögens mit dem Ziel auf, das Verständnis zu den Fragestellungen zu vertiefen. A. General context 1. Which parties are involved in pursuing and exploiting intellectual property? (your institution, researcher/inventor, patent lawyers, technology-searching corporations) 2. Which are the financial resources of a) the university and b) your institution? (approx. contribution to the resources by: basic institutional funding, public / private research sponsoring, benefits derived from industrial property assets; cost/risk/revenue sharing in industrial property management..) 3. Which are the researchers‘ incentives for involving themselves into the prosecution of patent rights? (under the aspects a) % contribution to the basic income, sufficiency of basic salary, etc.; b) value of patents for academic/non-academic career development) 4. Please depict the relevant legal and contractual conditions. (legal/contractual framework and institutional/individual contracts between university/researcher, university/state or fed. govt., university/sponsoring parties such as corporations or nonprofit org., researcher/sponsoring parties) B. Handling of the grace period provision and related issues 1. Please depict a typical procedure, if a researcher obtains a (potentially exploitable) R&Dresult. (previous consultations, invention report, evaluation, search for licensees) 2. Who does „take“ the grace period provision: The researcher by reporting the invention lately (i.e. after publication), or your institution by holding back the patent application? 3. Upon which criteria do you decide whether and when to file a patent application, i.e. before publication or asserting the grace period provision? (cost and time demand for assessing the invention, option of filing a provisional application, readiness to take risks and budget limitations versus economical potential of the invention in the US and abroad) 4. Which facts lead to late reports of research results (i.e. after publication)? 5. How does your institution promote regular and timely reporting of inventions by the researchers? (rising awareness on industrial property issues by dissemination of information, by actively addressing research groups, screening of publications, etc....) 6. Can you trace any differences regarding the importance and the handling of the grace period provision? (in the past/today, researcher status, research funding, R&D field, etc... ) 7. How do you deal with increasing time constraints due to electronic publishing? C. Scenarios 1. If the grace period was adopted in Europe/worldwide, how would this affect the patent policy of your university? 2. For your university, which would be the consequences of a a first-to-file patent system? Which would be the effects of a coexistence of first-to-file and a grace period provision? (for example, confidentiality precautions 124 Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit vom Bundesministerium für Bildung und Forschung unentgeltlich abgegeben. Sie ist nicht zum gewerblichen Vertrieb bestimmt. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlbewerbern oder Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen sowie für Wahlen zum Europäischen Parlament. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen und an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. BMBF Bericht Unabhängig davon, wann, auf welchem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfänger zugegangen ist, darf sie auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Bundesregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte.